Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130000/2/Kei/Shn

Linz, 28.02.1995

VwSen-130000/2/Kei/Shn Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Thomas Horst K gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Jänner 1995, Zl.933-10-2740814, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Anstelle von "um 11:18 Uhr" ist zu setzen: "von 11:18 bis ausschließlich 11:27 Uhr" und als Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, sind zu setzen:

"§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen idgF iVm § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß § 21 VStG ermahnt, weil er "am 11.3.1993 um 11:18 Uhr in L das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes grau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 1, 2, 3 und 5 der Linzer Parkgebührenverordnung iVm den §§ 1, 2, 3, 4, 6 des OÖ.

Parkgebührengesetzes begangen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Februar 1995, Zl.933-10-2740814-Ho, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 11. März 1993 wurde das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, ein grauer Mercedes mit dem Kennzeichen, durch den Berufungswerber so in L, neben der Hausnummer 6 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es dort von 11.18 bis 11.27 Uhr ohne Parkschein gestanden ist.

In bezug auf den Zeitraum von 11.27 bis 11.57 Uhr war das abgestellte Fahrzeug mit einem gültigen Parkschein versehen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen idgF ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 Abs.3 dieser Verordnung ist der Parkschein nach dem Muster der Anlage B unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus diesem Sichtraum zu entfernen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schuldens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen durch die Aussagen des Überwachungsorgans Mirella Watzl, der Ausführungen des Berufungswerbers und den Aussagen des Zeugen Manfred Stübl.

Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der diesbezüglich einander nicht widersprechenden Aussagen bzw Ausführungen der 3 angeführten Personen (einschließlich des Berufungswerbers).

4.3. Der Berufungswerber hätte als "einsichtiger und besonnener Mensch" (zu dieser Terminologie siehe D. Kienapfel, "Strafrecht. Allgemeiner Teil", 4. Auflage, Wien 1991, S 122) - als Kraftfahrzeuglenker, der in Linz wohnhaft ist - wissen und beachten müssen, daß die Parkgebühr bereits bei Beginn des Abstellens fällig war und daß der Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen war. Indem er die Anbringung des Parkscheines in der oa Weise unterlassen hat, hat der Berufungswerber objektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Der Berufungswerber hat auch subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt - die subjektive Sorgfaltswidrigkeit wird im gegenständlichen Zusammenhang durch die objektive indiziert (zu dieser Thematik s.

Kienapfel, S 122-125).

Das Vorbringen des Berufungswerbers dahingehend, daß er nachdem er sein Fahrzeug abgestellt hatte - erst das Geld zum Lösen eines Parkscheines hat wechseln müssen, entschuldigt die Übertretung nicht. Auch eine Glaubhaftmachung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Ein Verschulden des Berufungswerbers liegt vor. Eine Beurteilung der Frage, ob das Verschulden des Berufungswerbers vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung überhaupt geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG ist, erübrigt sich vor dem Hintergrund der durch die belangte Behörde diesbezüglich erfolgten Beurteilung in Zusammenhang mit dem Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG). Die Folgen der Übertretung sind insbesondere wegen der kurzen Zeit der Übertretung unbedeutend. Der Ausspruch einer Ermahnung wird als erforderlich erachtet, um das Bewußtsein des Berufungswerbers im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des OÖ. Parkgebührenrechtes zu schärfen. Insgesamt war - aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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