Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130006/2/Kei/Shn

Linz, 28.02.1995

VwSen-130006/2/Kei/Shn Linz, am 28. Februar 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Kurt W den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird wegen Fehlens der Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG).

Begründung:

1. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 15. Februar 1995 "Berufung gegen obigen Bescheid", "Straferkenntnis 993-10-3749041-0b", erhoben. Weiters folgten sachliche Vorbringen. Die Behörde, die das Straferkenntnis erlassen hat und das Datum des Straferkenntnisses wurden nicht angeführt.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Bezeichnung hat die Behörde, Datum und Zahl des Bescheides zu enthalten (Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", Eisenstadt 1990, S 482).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl.92/03/0268, zum Ausdruck gebracht hat, wird durch mögliche Rückschlüsse der Berufungsbehörde, daß durch ihre Anrufung in Verbindung mit einer bestimmten Aktenzahl eine bestimmte Erstbehörde gemeint sein könnte, nicht das Erfordernis für den Berufungswerber beseitigt, iSd § 63 Abs.3 AVG den Bescheid in einer Weise zu bezeichnen, daß er unverwechselbar feststeht.

Der Berufungswerber hat in seinem Schreiben vom 15. Februar 1995 - wie im Pkt.1 angeführt - die Behörde und das Datum nicht angeführt, die den Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, bezeichnen.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Es war dem O.ö. Verwaltungssenat daher von vorneherein verwehrt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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