Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130008/10/Kei/Shn

Linz, 29.04.1996

VwSen-130008/10/Kei/Shn Linz, am 29. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. Peter S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Februar 1995, Zl.933-10-4718140-Ob, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. April 1996, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "um (von-bis) 14:09-15:29 Uhr in Linz F" zu setzen ist "von 14:09 bis 15:29 Uhr in Linz in der F", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten hat, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 400 S festgesetzt wird.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 51e Abs.1, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag) verhängt, weil er "am 14.7.1994 um (von-bis) 14:09-15:29 Uhr in Linz F das mehrspurige Kraftfahrzeug, Citroen schwarz, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 9. Februar 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 23. Februar 1995 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 10. März 1995, Zl.933-10-4718140-Ho, Einsicht genommen und am 11. April 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Personenkraftwagen des Berufungswerbers, ein schwarzer Citroen mit dem polizeilichen Kennzeichen wurde am 14. Juli 1994 so durch den Berufungswerber in Linz in der F abgestellt, daß er sich in der Zeit von 14:09 bis 15:29 Uhr dort befunden hat.

Ein Parkschein, der sich auf den angeführten Zeitraum bezogen hätte, war nicht am Kraftfahrzeug angebracht.

Eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - den gegenständlichen Zusammenhang betreffend - erging an den Berufungswerber mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. November 1994. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 5. Dezember 1994 zugestellt. Der Berufungswerber hat der Aufforderung nicht entsprochen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksver waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde insbesondere als erwiesen angenommen auf Grund der Aussagen der Meldungslegerin Renate K in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat. Diesen Aussagen wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung gründet sich auf den persönlichen Eindruck, den die Meldungslegerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemacht hat und auch darauf, daß ihre Aussagen widerspruchsfrei waren.

Daß der Berufungswerber selbst das Fahrzeug abgestellt hat, ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat daraus, daß er seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren (Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken) nicht nachgekommen ist. Er ist zB der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht nachgekommen und er ist auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat, deren Durchführung er ausdrücklich verlangt hat und zu der er ordnungsgemäß geladen wurde, nicht erschienen.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Berufungswerbers ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse).

Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist - eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend sind oder nicht erübrigt sich - konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Zur Strafbemessung:

Dem Verwaltungsstrafakt ist nicht zu entnehmen, daß eine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt.

Vor diesem Hintergrund kommt (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde) der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein weiterer Milderungsgrund oder ein Erschwerungsgrund ist nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 20.000 S netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Die Schätzung wurde dem Berufungswerber im Schreiben der belangten Behörde vom 22. Dezember 1994 für den Fall, daß er die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gibt (eine Bekanntgabe durch den Berufungswerber ist nicht erfolgt) avisiert. Insbesondere wegen der relativ kurzen Dauer der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die oben gemachten Ausführungen) wird eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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