Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130018/2/Kei/Shn

Linz, 26.05.1995

VwSen-130018/2/Kei/Shn Linz, am 26. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ludwig P, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Jänner 1995, Zl.MA 4/5-PA-144540/4/2, wegen einer Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht:

Der O.ö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung über diese Berufung örtlich nicht zuständig.

Rechtsgrundlage:

§ 51 Abs.1 VStG.

Begründung:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) verhängt, weil er "als Zulassungsbesitzer dem am 1.4.1994 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats vom 28.3.1994, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug Marke Nissan mit dem behördlichen Kennzeichen überlassen gehabt" habe, "welches am 29.4.1993 um 10.47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien 1, N vor 10, abgestellt" gewesen sei, "nicht entsprochen" habe, "da die am 5.4.1994 erteilte Auskunft insoferne unrichtig" gewesen sei, "als die von ihm bekanntgegebene Lenkerin an der von ihm genannten Adresse unbekannt" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 1a in Verbindung mit § 4 Abs.2 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr.47/1974, in der geltenden Fassung, begangen, weshalb er gemäß § 4 Abs.2 Parkometergesetz zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

1.3. Mit Schreiben vom 17. März 1995, Zl.UVS-05/K/40/00394/95, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Wien diese Berufung gemäß § 51 Abs.1 VStG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an den O.ö. Verwaltungssenat weitergeleitet.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat erachtet sich jedoch aus folgenden Gründen nicht für zuständig, über die vorgelegte Berufung eine Sachentscheidung zu treffen:

Wenn der oberösterreichische Verwaltungssenat in der Vollziehung von Landesrecht tätig ist, so kann sich diese nur auf oberösterreichisches - und nicht auch auf wiener-Landesrecht erstrecken, er also folglich bezüglich letzterem nicht örtlich zuständig sein.

Hellbling führt zu dieser Thematik aus: "Durch ein Landesgesetz eines österreichischen Bundeslandes können zwar im Rahmen der verfassungsmäßigen Landesgesetzgebung Tatbestände von Verwaltungsübertretungen in einwandfreier Weise geschaffen werden, jedoch wird zur Bestrafung einer solchen Übertretung, wenn sie in einem anderen Bundeslande als demjenigen begangen wurde, für das dieses Landesgesetz erlassen worden ist, nicht die Behörde des Tatortes zuständig sein können, weil sie sonst als verpflichtet angesehen werden müßte, ein für ein anderes Bundesland erlassenes Gesetz anzuwenden, und weil im übrigen ein Bundesland nicht berechtigt ist, durch seine Landesgesetzgebung ein anderes Bundesland zu Amtshandlungen zu ermächtigen bzw zu verpflichten. Soll also durch ein Landesgesetz erreicht werden, daß Verstöße gegen seine Bestimmungen ohne Rücksicht darauf bestraft werden, ob ihr Tatbestand in dem betreffenden Bundeslande gesetzt worden ist oder nicht, so muß das Landesgesetz, wenn seine Absicht nicht ins Leere gehen soll, in seinen Bestimmungen eine entsprechende Zuständigkeitsvorsorge aufnehmen. Sie könnte lauten, daß dann, wenn sich innerhalb des Bundeslandes kein Tatort feststellen läßt, der Wohnort des Täters für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebend sein soll, sofern er sich in dem betreffenden Bundesland befindet, wenn das aber nicht zutrifft, eine bestimmte Behörde, etwa die Bezirksverwaltungsbehörde am Sitz der Landeshauptstadt, für zuständig erklärt wird" (zitiert aus Pichler-Drexler, "Das interlokale Verwaltungsstrafrecht", ÖJZ, Heft Nr.21/1958, S 567).

Berchtold führt in "Der örtliche Geltungsbereich von Akten der Vollziehung", Zeitschrift für Verwaltung, Heft 4, September 1994, S 405, aus:

"Ob ein Akt der Vollziehung im ganzen Bundesgebiet gilt, hängt nicht von der Behörde ab, die ihn setzt, sondern davon, ob er Bundesrecht oder Landesrecht vollzieht.

Vollzieht er Bundesrecht, so gilt er grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet, vollzieht er Landesrecht, so gilt er nur im Landesgebiet." Insgesamt kann in verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung des § 51 Abs.1 VStG (Art.2, 10 und 15 B-VG) die Tatort-Judikatur des VwGH zu § 103 Abs.2 KFG (in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache) im gegenständlichen Zusammenhang (Übertretung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes, in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache) nicht herangezogen werden und der O.ö. Verwaltungssenat aus kompetenzrechtlichen Erwägungen zur Entscheidung in der Verwaltungsstrafsache nicht zuständig sein.

3. Aus diesen Gründen war die örtliche Unzuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates auszusprechen.

Die Absprache über diese Frage in Form eines Feststellungsbescheides hat - da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs.1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl zB VwGH vom 3. April 1989, Zl.89/10/0085) - der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst wiederum für unbedenklich erachtet (vgl VwGH vom 18. März 1993, Zlen.93/0042 und 0043; s aber auch VwGH vom 9. März 1970, Zl.526/89, S 7; VwSen-240009 vom 14. November 1991; VwSen-240055 vom 1. Februar 1993).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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