Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130020/5/Kei/Shn

Linz, 31.05.1995

VwSen-130020/5/Kei/Shn Linz, am 31. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Josef K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1995, Zl.933-10-4713911-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 19 und § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 60 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. November 1994, Zl.933-10-4713911, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 26.07.1994 um 14:17 Uhr in L ggü.9 das mehrspurige Kraftfahrzeug, PEUGEOT WEISS, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 1, 2, 3 und 5 der Parkgebührenverordnung idgF iVm den §§ 1, 2, 3, 4 und 6 des OÖ. Parkgebührengesetzes idgF begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 leg.cit." zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese Strafverfügung wurde am 23. November 1994 Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben.

1.3. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde "gemäß § 49 Abs.2 VStG die Strafe für die mit Strafverfügung, GZ 933-10-4713911, vom 14.11.1994, geahndete Übertretung auf S 300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden, herabgesetzt".

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 28. März 1995 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung, die am 5. April 1995 beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht und fristgerecht erhoben wurde.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 3. Mai 1995, Zl.933-10-4713911-Ho, Einsicht genommen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

4.2. Der in Punkt 1.2. angeführte Einspruch wurde - wie der Niederschrift vom 23. November 1994 zweifelsfrei zu entnehmen ist - nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet. Vor diesem Hintergrund ist der Schuldspruch der in Punkt 1.1.

angeführten Strafverfügung - in Entsprechung der Bestimmung des § 49 Abs.2 3. Satz VStG - in Rechtskraft erwachsen.

Deshalb konnten die Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufung, die ein Verschulden betreffen, durch den O.ö.

Verwaltungssenat nicht berücksichtigt werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers betrifft, so wurde ausgegangen vom Bezug einer Pension in der Höhe von ca 10.000 S monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Da keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, kommt der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe beträgt ein Zehntel der Obergrenze des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (§ 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz: bis 3.000 S) und liegt deutlich im unteren Bereich desselben. Sie ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens - angemessen.

Zur Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist festzuhalten: Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) zu entsprechen, hätte - bei Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 300 S - eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 33,6 Stunden (nicht 15 Stunden, siehe den in Punkt 1.3. angeführten Bescheid) verhängt werden müssen.

Eine diesbezügliche Korrektur durch den O.ö.

Verwaltungssenat kann aber wegen des Verbotes der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) nicht vorgenommen werden.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 60 S, gemäß den im Spruch angegebenen Gesetzesstellen, zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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