Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130028/5/Kei/Shn

Linz, 19.09.1995

VwSen-130028/5/Kei/Shn Linz, am 19. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. Michael G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. März 1995, Zl.933-10-3753560-Ho, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 19.1.1994 um 15:11 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 21. März 1995 durch Hinterlegung beim Postamt 5760 Saalfelden am Steinernen Meer zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen.

Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 4. April 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung, die mit 7. April 1995 datiert ist, erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 7. April 1995 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Berufungswerber in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 22. August 1995, VwSen-130028/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich zu äußern. Im Schreiben vom 8. September 1995 hat der Berufungswerber im wesentlichen vorgebracht:

Nachdem er berufstätig sei, könne er an normalen Werktagen kein Schreiben von einem Postamt beheben, da er nach der Öffnungszeit von der Arbeit zu Hause eintreffe (ca 19.00 Uhr) bzw schon um ca 06.30 Uhr früh das Haus verlasse. Daher könne er derlei Schreiben (RSb, RSa) erst frühestens Freitag nachmittag oder Samstag früh beheben. Er kritisiert insoferne "die Zustellungsgesetze", als in diesen davon ausgegangen werde, daß ein Schreiben als zugestellt gelte, obwohl es nachweislich nicht behoben sein könne, weil es auf dem Postamt hinterlegt sei. Die Einspruchsfrist beginne erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Berufungswerber persönlich das Schreiben in Händen hält. Beim tatsächlichen Behebungsdatum könne es sich nur um den 24. oder 25. März gehandelt haben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Es wurde durch den Berufungswerber nicht bestritten, daß die Zustellung des Straferkenntnisses und die Einbringung der Berufung so erfolgte, wie in Punkt 2 ausgeführt wurde.

Obwohl dem Berufungswerber mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 22. August 1995, VwSen-130028/2/Kei/Shn, Gelegenheit gegeben wurde, hat er nichts dahingehend vorgebracht und auch keine Unterlagen vorgelegt (arg. "wenn sich ergibt ...", § 17 Abs.3 Zustellgesetz), daß er wegen einer konkret auf die Zeit, in der das Schriftstück hinterlegt war, bezogenen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang hätte Kenntnis erlangen können. Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Wie unter Punkt 2 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben. Der O.ö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln. Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen. Wenngleich in der gegenständlichen Sache spruchgemäß zu entscheiden war, so wird vor dem Hintergrund des Vorbringens des Berufungswerbers, daß er - bedingt durch die berufliche Tätigkeit - Schreiben nur auf eine für ihn umständliche Art und Weise beheben könne, auf die Bestimmung des § 4 Zustellgesetz (siehe den Punkt 4.1.) hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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