Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130031/2/Kei/Ka

Linz, 11.06.1996

VwSen-130031/2/Kei/Ka Linz, am 11. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. Michael P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 1995, Zl.933-10-3730693-Ob, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z2, § 51 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil er "am 8.11.1993 um (von-bis) 9:57 Uhr in L neb.2 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel schwarz, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 7. März 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 21. März 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 3. Mai 1995, Zl.933-10-3730693-Ho, Einsicht genommen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, dem Vorbringen des Berufungswerbers im Einspruch vom 14. Februar 1994 und in der Berufung - und zwar demjenigen, das sich auf den Ablauf des Geschehens am 7. November 1993 und am 8.

November 1993 bezieht - keinen Glauben zu schenken. Diese Beurteilung hat die Konsequenz, daß die subjektive Tatseite in bezug auf die dem Berufungswerber vorgeworfene Übertretung nicht vorliegt. Weil bereits aus diesem angeführten Grund spruchgemäß zu entscheiden war, erübrigt sich eine Beurteilung der Frage, ob der objektive Tatbestand einer Übertretung einer Bestimmung des O.ö.

Parkgebührenrechtes verwirklicht wurde.

Es war aus den angeführten Gründen der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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