Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130035/2/Kei/Shn

Linz, 01.04.1996

VwSen-130035/2/Kei/Shn Linz, am 1. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Gottfried E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Mai 1995, Zl.933-10-4759139-Ho, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz." II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 60 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 51 und § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt, weil er am 19. November 1994 um 9:53 Uhr in Linz, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mazda blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2, 5 (1) der Linzer Parkgebührenverordnung begangen, weshhalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 26. Mai 1995 (Telefax) fristgerecht Berufung erhoben.

Die Berufung wurde seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Da zudem die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung als Berufungsgrund vorgebracht wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde angeführt, daß der Berufungswerber im Einspruch gegen die Strafverfügung angeführt habe, daß er zwar bemerkte, daß er sein Kraftfahrzeug in einem Halte- und Parkverbot abgestellt habe, er habe aber angenommen, daß dort keine Gebührenpflicht bestehe, zumal die blaue Bodenmarkierung gefehlt habe und der mittels Verordnung genau umschriebene Bereich des Halte- und Parkverbotes von der (ebenfalls verordneten) Kurzparkzone ausgenommen sei.

Die belangte Behörde hielt dem entgegen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des VwGH innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden dürften, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen wäre und daß dementsprechend auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig sei.

Überdies werde darauf hingewiesen, daß das gegenständliche Halteverbot von Montag bis Freitag beschränkt ist und demnach am 19. November 1994 (ergänzend: ein Samstag) außer Kraft gewesen sei. Eine Stellungnahme hiezu hätte der Beschuldigte unterlassen.

Nach der Strafsanktionsnorm des § 6 O.ö. Parkgebührengesetz sei der Berufungswerber unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit entsprechend zu bestrafen gewesen. Die belangte Behörde gibt an, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht berücksichtigt worden seien, weil Angaben hiezu unterblieben seien: Hiezu ist schon jetzt festzuhalten, daß die belangte Behörde eine Schätzung dieser Verhältnisse durchgeführt hat und diese dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtentsprechung zur Stellungnahme übermittelt hat.

3.2. Der Berufungswerber führt in seiner Berufung aus, daß die Rechtsauffassung der erkennenden Behörde nicht richtig sein könne, da ansonsten auch im Parkverbot die Parkgebühr fällig wäre. Weiters sei in der Verordnung über das Parkverbot nicht ausgeführt, daß an Samstagen nicht das Parkverbot, sondern die Gebührenparkzone gelten würde. Auf der Zusatztafel zum Parkverbot sei zwar die zeitliche Beschränkung angeführt, ein Hinweis, daß außerhalb der Beschränkung jedoch Gebührenparkzone bestehe, fehle aber.

Eine weitere Auskunft über die örtliche Gültigkeit würde auch die Verordnung über die Gebührenparkzone in diesem Bereich geben. Auch dort müßte der Bereich des Parkverbotes von Montag bis Freitag ausgenommen bzw der Samstag ausdrücklich als gebührenpflichtig ausgewiesen sein. Auch auf der Zusatztafel der Gebührenparkzone befinde sich kein Hinweis, daß an Samstagen im verordneten Parkverbot Gebührenparkzone bestehe. Insgesamt habe der Berufungswerber aber festgestellt, daß die Beschilderung und Bodenmarkierung im fraglichen Bereich den Verordnungen über die Gebührenparkzone und dem Parkverbot entspreche. Von der erkennenden Behörde seien aber lediglich die für diesen Fall nicht zutreffenden Entscheidungen des VfGH und des VwGH zitiert worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt, übermittelt mit Schreiben vom 6. Juni 1995, Zl.933-10-4759139, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrundegelegt:

Am Samstag, dem 19. November 1994, wurde das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, ein blauer Mazda mit dem polizeilichen Kennzeichen so in Linz, G, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch den Berufungswerber abgestellt, daß es dort um 9.53 Uhr ohne Parkschein gestanden ist.

Unbestrittenermaßen sind am Beginn und am Ende der Gstöttnerhofstraße Verkehrszeichen aufgestellt, die eine gebührenpflichtige Kurzparkzone kennzeichnen. Innerhalb dieser Verkehrszeichen befindet sich das Halte- und Parkverbot, in dessen Bereich das Fahrzeug abgestellt war.

Das vor dem Hause G befindliche Halte- und Parkverbot besteht von Montag bis Freitag zeitlich beschränkt.

Unbestritten blieb auch, daß der Berufungswerber ein monatliches Nettoeinkommen von 15.000 S bezieht, er ansonsten kein Vermögen hat und ihn keine Sorgepflichten treffen.

5. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist, zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß O.ö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 O.ö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

5.2. Gegenständlicher Tatort befindet sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, welche durch Aufstellung der Vorschriftszeichen nach § 52 Z13d und Z13e gehörig kundgemacht wurde.

Gemäß § 25 Abs.2 StVO können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe zusätzlich gekennzeichnet werden. Die Anbringung von Bodenmarkierungen ist für die Gesetzmäßigkeit einer Kurzparkzone nicht vorausgesetzt (VwGH 3.3.1969, 732/68, ZVR 169/197).

Innerhalb dieser Kurzparkzone befindet sich ein ordnungsgemäß kundgemachtes, von Montag bis Freitag zeitlich beschränktes Halte- und Parkverbot. Da im Bereich dieser Halte- und Parkverbotszone die Kurzparkzone nicht durch die für die Gültigkeit der Kurzparkzone zwingend vorgeschriebenen Tafeln gemäß § 52 Z13e außer Kraft gesetzt wurde, gilt die Kurzparkzone auch für den Bereich des Halteund Parkverbotes. Aus dem Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" iSd § 52 Z13d ergibt sich keine Ausnahme von den im § 24 Abs.1 lit.b bis n angeführten Halte- und Parkverboten, sondern lediglich eine zeitliche Beschränkung des Parken iSd § 25 Abs.1 (VwGH 19.10.1988, 88/02/0128, ZVR 1990/32). Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen (VfGH 6.12.1965, B210/65, ZVR 1966/273). Aufgrund des durch § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip ist es entgegen der Behauptung des Berufungswerbers durchaus möglich, sowohl wegen Verletzung des Halte- und Parkverbots als auch wegen einer Verwaltungsübertretung bezüglich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone bestraft zu werden, da beide Bestimmungen verschiedene Schutzzwecke verfolgen. Im gegenständlichen Fall kann aber ein weiteres Eingehen auf diese Problematik unterbleiben, da erwiesenermaßen das gegenständliche Kraftfahrzeug an einem Samstag, dh, außerhalb des zeitlichen Rahmens, für den das Halte- und Parkverbot vorgesehen ist, abgestellt wurde. Da aber für den Bereich des Halte- und Parkverbotes die gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht durch entsprechende Zeichen außer Kraft gesetzt war, war die objektive Tatseite der Übertretung nach der Linzer Parkgebührenverordnung gegeben.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzumerken, daß der Berufungswerber offensichtlich davon ausgegangen ist, daß ein Halte- und Parkverbot, welches sich innerhalb einer Kurzparkzone befindet, die Gebührenpflicht bezüglich der Kurzparkzone ausschließt. Aufgrund vorhin erwähnter Überlegungen ist diese Rechtsansicht aber nicht richtig.

Diese Unkenntnis kann den Berufungswerber aber auch nicht entschuldigen: Zunächst wurde vom Berufungswerber angegeben, daß er die Tafeln, die die Kurzparkzone anzeigen, gesehen hat. Weiters hat sich der Berufungswerber auch über den zeitlichen Rahmen des Halte- und Parkverbotes vergewissert.

Demnach hat er gewußt, daß am besagten 19. November 1994, einem Samstag, dieses Halte- und Parkverbot nicht gilt.

Überdies muß ein Kraftfahrzeuglenker wissen, daß der Anfang als auch das Ende einer Kurzparkzone durch die entsprechenden Vorschriftszeichen deutlich gekennzeichnet sind. Es hätte einem Kraftfahrzeuglenker klar sein müssen, daß ein zeitlich beschränktes Halte- und Parkverbot keine Ausnahme in räumlicher Hinsicht von einer Kurzparkzone nach sich ziehen kann, sondern daß dies nur durch das Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" erfolgen kann.

Dieses Wissen muß aber einen Kraftfahrzeuglenker zugemutet werden, sodaß in diesem Zusammenhang Fahrlässigkeit anzunehmen ist, was gemäß § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit genügt.

Bezüglich der Höhe der verhängten Strafe ist anzuführen, daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich von der von der Erstbehörde erfolgten Schätzung ausgegangen ist. Zum Schreiben vom 4. April 1995, das der Berufungswerber laut Zustellnachweis am 6. April 1995 selbst übernommen hat, hat er nicht Stellung genommen, sodaß, wie auch in diesem Schreiben angeführt, das Verfahren ohne weitere Anhörung durchgeführt wurde und in dieser Vorgangsweise somit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt werden kann. Insbesondere ist auch anzumerken, daß die bisherige Unbescholtenheit entsprechend berücksichtigt wurde und somit die verhängte Geldstrafe, die 10 % der möglichen Höchststrafe ausmacht, gerechtfertigt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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