Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130037/5/Gb/Shn

Linz, 18.06.1996

VwSen-130037/5/Gb/Shn Linz, am 18. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Roswitha K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Mai 1995, GZ 933-10-4745762-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt wird.

Anstelle von "um (von-bis) Uhr 13:55 bis 17:50 in Linz, P ggü.15" ist zu setzen: "von 14:55 bis 17:50 Uhr in Linz auf der P gegenüber dem Haus mit der Nr.15".

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten: "§§ 1, 2, 3 Abs.1, § 5 Abs.1, 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 51 Abs.1, 51e Abs.2 VStG.

II: Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 S, ds 10 % der verhängten Strafe. Für das Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 30.11.1994 in der Zeit zwischen 13.55 Uhr und 17.50 Uhr in Linz, P gegenüber Hausnummer 15, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mazda dunkel, mit dem Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Eingabe vom 31. Mai 1995 fristgerecht Berufung erhoben.

Die Berufung wurde seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Da zudem die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im bekämpften Bescheid auch eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde ausgeführt, daß die Berufungswerberin laut ihrem gegen die Strafverfügung vom 3. Februar 1995 eingebrachten Einspruch, auf der Kreuzung T bemerkt hätte, daß die Kupplung ganz leicht durchzudrücken gewesen sei. Um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern, hätte sie ihren PKW auf der P, gegenüber dem Haus Nr.15 angehalten. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie ihren Angaben zufolge überhaupt nicht mehr auskuppeln können. Sie selbst hätte die Motorhaube geöffnet um nachzusehen, ob sich irgendein Mangel feststellen lassen könnte. Ein Passant hätte sich hilfsbereit angeboten und erklärt, daß Kupplungsflüssigkeit ausgetreten sei. Daraufhin hätte die Berufungswerberin ihr Pannendreieck im Auto hinterlegt und zusätzlich einen Zettel mit dem Hinweis "Panne" angebracht und ihren Lebensgefährten verständigt, um den Schaden zu beheben. Kurz nach 18.00 Uhr seien sie sodann zum Fahrzeug zurückgekommen, um die Kupplungsflüssigkeit einzufüllen und die Austrittsstelle notdürftig abzudichten.

Die Erstbehörde ging in ihrer Begründung davon aus, daß es sich bei den Rechtfertigungsangaben der Berufungswerberin um eine Schutzbehauptung handeln würde, zumal sie trotz Aufforderung hiezu vom 4. April 1995 Zeugen für den Vorfall nicht bekanntgegeben hatte.

Die Strafbemessung begründend führt die Erstbehörde aus, daß sie auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen hätte, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse jedoch seien nicht berücksichtigt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis, welches der Berufungswerberin am 26. Mai 1995 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung vom 31. Mai 1995.

In der Berufung führt die Berufungswerberin aus, daß ihr eine Aufforderung der Erstinstanz, wonach sie Zeugen für die "Panne" bekanntgeben sollte, nicht zugekommen sei, gebe jedoch nunmehr die Daten ihres Lebensgefährten, welcher die notdürftige Reparatur des Fahrzeuges an Ort und Stelle durchgeführt hat, bekannt. Weiters gibt sie an, daß ihr die Daten des hilfsbereiten Passanten nicht bekannt seien.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 1 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen iSd Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und Z28 StVO 1960.

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 gilt als "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Als "Parken" wird gemäß § 2 Abs.1 Z28 StVO 1960 das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z27 angeführte Zeitdauer bezeichnet.

Dagegen ist ein "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges (§ 2 Abs.1 Z26 StVO 1960).

Geht man von der Richtigkeit der Angaben der Berufungswerberin aus, wonach das Kfz aufgrund ausgeflossener Kupplungsflüssigkeit in einem nicht verkehrstüchtigen Zustand war, so handelt es sich beim "Abstellen" des Kraftfahrzeuges am Tatort (gebührenpflichtige Kurzparkzone) zweifellos um ein "durch sonstige wichtige Umstände erzwungenes Zum-Stillstand-Bringen" des Fahrzeuges und somit um ein "Anhalten" iSd § 2 Abs.1 Z26 StVO 1960. Da gemäß dem O.ö. Parkgebührengesetz bzw der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz lediglich das "Abstellen", das sind sowohl "Halten" (§ 2 Abs.1 Z27 StVO) sowie das "Parken" (§ 2 Abs.1 Z28 StVO) gebührenpflichtig sind, ist ein "Anhalten" von der Gebührenpflicht nicht erfaßt.

Ein (nicht rechtswidriges) Anhalten kann jedoch durch Zeitablauf und Untätigkeit des Fahrzeuglenkers in bezug auf die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeuges zu einem (rechtswidrigen) Halten oder Parken werden (vgl. VwGH vom 14.3.1985, Zl. 85/02/0017). Nach dem zitierten Erkenntnis hat der Fahrzeuglenker alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt, wenn dieser den Pannendienst eines Autofahrerclubs oder einen Bekannten verständigt, der mit seinem Fahrzeug ca 30 Minuten nach Verständigung am Tatort eintrifft. Wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich und von der Berufungswerberin unwidersprochen geblieben ist, war das defekte Kraftfahrzeug zumindest in der Zeit zwischen 13.55 Uhr und 17.50 Uhr im verfahrensgegenständlichen Bereich abgestellt. Nachdem die Berufungswerberin den Defekt festgestellt hatte, verständigte sie ihren Lebensgefährten von diesem Umstand. Erst ca vier Stunden später wurde der Schaden notdürftig behoben und das Kraftfahrzeug aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone entfernt. Eine Parkgebühr wurde während des gesamten Zeitraumes nicht entrichtet. Es wäre für die Berufungswerberin durchaus zumutbar gewesen, zB durch Verständigung einer Kfz-Werkstätte den Schaden innerhalb eines kürzeren Zeitraumes beheben zu lassen. Da die Berufungswerberin bis zum Entfernen ihres Fahrzeuges auch keine Parkgebühr entrichtet hat, ist somit auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen. Aufgrund des durch die Untätigkeit der Berufungswerberin erfolgten Zeitablaufes ist aus dem "Anhalten" (erzwungenes Zum-Stillstand-Bringen) des Fahrzeuges ein Parken iSd § 2 Abs.1 Z28 StVO 1960 geworden und wäre daher zumindest ab 14:55 Uhr die Parkgebühr zu entrichten gewesen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird ausgeführt, daß gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da im gegenständlichen Fall keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, kommt der Beschuldigten der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Unter Berücksichtigung der vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten, die der Berufungswerberin mit Schreiben vom 25. März 1996 bekanntgegeben und denen nicht entgegengetreten wurde, sowie ihrer Rechtfertigungsangaben, aufgrund derer von einem geringen Verschulden auszugehen ist, konnte das Strafausmaß entsprechend reduziert werden. In Anbetracht der nicht unerheblichen Dauer des rechtswidrigen Parkens (ca drei Stunden) konnte aber von der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) - da die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind - nicht Gebrauch gemacht werden.

Damit ist das Strafausmaß dem Unrechtsgehalt der Übertretung angepaßt und schuldangemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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