Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130054/2/Kei/Shn

Linz, 30.08.1996

VwSen-130054/2/Kei/Shn Linz, am 30. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Leopold W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juli 1995, Zl.933-10-4752694-Ob, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er "am 28.11.1994 um (von-bis) 9:29 Uhr in Linz S 24 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Chrysler dunkelrot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 13. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 24. Juli 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt, der durch die belangte Behörde mit einem Schreiben vom 31. Juli 1995 vorgelegt wurde, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960.

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO ist Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der Bw hat im Schreiben vom 3. Juni 1995 ua vorgebracht: "Ich transportierte dort mehrere Kartons mit den Geschäftsunterlagen vom Jahr 94 in den 1. Stock." Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl.87/02/177, zum Ausdruck gebracht, was als Objekt einer Ladetätigkeit in Betracht kommt. Ermittlungen auf das angeführte Vorbringen des Bw hin im Hinblick auf die Frage, ob es sich im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bw um Objekte, die für eine Ladetätigkeit in Betracht kommen, gehandelt hat oder nicht (zB eine Befragung des Bw), wurden durch die belangte Behörde nicht durchgeführt.

Die belangte Behörde ist auch auf das oa Vorbringen des Bw im angefochtenen Straferkenntnis - insbesondere in dessen Begründung (siehe die Bestimmung des § 60 AVG iVm § 24 VStG) nicht explizit eingegangen. Auch folgendes war zu berücksichtigen: Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, daß die Aussagen des "Herrn H" nach einer Belehrung im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG gemacht wurden - siehe zB die Niederschrift vom 19. Mai 1995. Deshalb wird den durch die angeführte Niederschrift zum Ausdruck gebrachten Aussagen durch den O.ö.

Verwaltungssenat eine nur geringe Beweiskraft beigemessen.

Insgesamt ist es für den O.ö. Verwaltungssenat nicht zu ersehen, ob vor dem oa Hintergrund eine Ladetätigkeit vorgelegen ist oder nicht und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Ausmaß an Sicherheit erwiesen. Daher war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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