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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130057/6/Kei/Shn

Linz, 12.08.1996

VwSen-130057/6/Kei/Shn Linz, am 12. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Wolfgang H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25.Juli 1995, Zl. 933-10-4715095-Ob, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "T ggü. 18, (Straße zum Schloß)" zu setzen ist "T gegenüber dem Haus mit der Nummer 18 (Parkplatz auf der Straße zum Schloß)" insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird; im übrigen wird sie abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten; der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 S.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. Juli 1995, Zl. 933-10-4715095-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 6. Oktober 1994 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.

28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 2 und § 5 der Verordnung der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 26. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Juli 1995 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-4715095; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten und dies schließlich auch nicht beantragt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Nach § 2 Abs. 1 OöParkGebG ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker des Fahrzeugs verpflichtet.

Gemäß § 2 KPZV-L ist die Höhe der Parkgebühr für jede angefangene halbe Stunde mit S 5 festgesetzt; nach § 5 Abs.

2 KPZV-L dient ausschließlich der Parkschein als Nachweis für die Entrichtung der Parkgebühr.

3.2. Vorliegend bringt der Rechtsmittelwerber vor, sich gegen die Verhängung der Strafe dem Grunde nach und gegen die straferschwerende Bemessung wegen ungerechtfertigter Annahme des Vorliegens eines Erschwerungsgrundes zu berufen.

Zudem bemängelt er eine grob fahrlässige Verfahrensführung und zweifelt die Rechtmäßigkeit der KPZV-L bzw. die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Kurzparkzonenzeit bis 22 Uhr am T an.

3.2.1. Hinsichtlich der Ermittlungsarbeit des zuständigen Sachbearbeites ist keine grob fahrlässige Vorgehensweise erkennbar, da eine Anfrage bezüglich der gesonderten Ausschilderung über die gebührenpflichtige Kurzparkzone bis 22 Uhr an das zuständige Tiefbauamt und an die Überwachungsfirma Group 4 sowie durch Befragung des Meldungslegers erfolgt ist, mit dem Ergebnis, daß keine fehlerhafte Beschilderung festgestellt wurde.

Zur infragegestellten Rechtmäßigkeit der KPZV-L ist festzustellen, daß diese - ermächtigt durch § 1 Abs.1 OöParkgebG - durch wirksamen Beschluß des Gemeinderats der Stadt Linz ergangen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 KPZV-L ist nämlich der Gemeinderat für die Festlegung bzw. Änderung von Gebieten als Kurzparkzonen zuständig (ersichtlich in Anlage A zu diesem § 1 Abs. 2 KPZV-L). Eine formelle Rechtswidrigkeit der Verordnung ist daher nicht gegeben.

Eine Pflicht der Behörde, dem Rechtsmittelwerber die Verordnung vorzulegen, besteht im Hinblick auf die Kundmachung im Amtsblatt von vornherein nicht.

Im Ergebnis ist somit eine eindeutige Zuwiderhandlung gegen die KPZV-L festzustellen.

3.2.2. Der Rechtsmittelwerber handelte grob fahrlässig, da er als Lenker eines Fahrzeugs verpflichtet ist, sich über die entsprechenden Verkehrsvorschriften zu informieren und nicht einer bloß subjektiven Vermutung über die Kurzparkzonenzeit Folge leisten darf. Er handelte sohin insoweit auch schuldhaft.

Seinem Einwand, daß es sich am T um eine Gebührenfalle für Einnahmen aus Strafgeldern handle, ist nicht zu folgen, da die Kurzparkzone zum Schutz der Anlieger und Anrainer ausgewiesen ist, die durch die parkenden Fahrzeuge der Theaterbesucher tatsächlich insofern beeinträchtigt werden, weil ihnen dann für den Zeitraum von Theaterbesuchen keine Parkflächen zur Verfügung stünden. Daß die Promenade keine Verlängerung der Kurzparkzonenzeit bis 22 Uhr aufweist, ist vorliegend deshalb unerheblich, weil es in der Natur der Sache liegt, daß es für Kurzparkzonen auch Grenzen geben muß. In bezug auf eine negative Abgrenzung einer Verletzung des Gleichheitsgebots müßte dies zur Folge haben, daß alle Kurzparkzonen in Linz bis 22 Uhr ausgeschrieben werden müßten, was jedoch - wie gezeigt - sicherlich nicht im Interesse der Einwohner liegen dürfte. Die Sonderregelung für den T ist hingegen aufgrund der unmittelbaren Nähe des Landestheaters offenkundig sachlich begründet. Demzufolge ist eine Benachteiligung der übrigen Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzonenzeit nicht gegeben ist.

3.2.3. Hinsichtlich der Bemessung als straferschwerend wegen Vormerkung einer Verwaltungsübertretung ist durch die erstinstanzliche Behörde keine gesonderte Aufführung einer Vormerkung einer Verwaltungsübertretung des Rechtsmittelwerbers aktenmäßig belegt, so daß insoweit dem Rechtsmittelwerber diese auch nicht zur Last gelegt werden kann und daher aus diesem Titel eine straferschwerende Bemessung nicht begründbar ist.

3.2.4. Das Straferkenntnis war jedoch insoweit zu konkretisieren, als es sich beim Begehungsort um einen Parkplatz auf der Straße zum Schloß gegenüber dem Haus und nicht - wie aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gleichfalls abgeleitet werden könnte - beim Haus T Nr. 18 handelte.

3.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S herabzusetzen war; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 S herabzusetzen; für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat war gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Keinberger

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