Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130062/5/Gb/Bk

Linz, 22.04.1996

VwSen-130062/5/Gb/Bk Linz, am 22. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Siegfried G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juli 1995, Zl. 933-10-4798588-Ob, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, sowohl im Hinblick auf die Schuld als auch im Hinblick auf die Strafe keine Folge gegeben.

Anstelle von "um (von-bis) 11:36-14:15 Uhr in Linz" ist zu setzen "von 11:36 bis 14:15 Uhr in Linz in der E neben dem Haus mit der Nummer 43".

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen in Verbindung mit § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt, weil er am 5. April 1995 von 11:36 bis 14:15 Uhr in Linz, neben 43, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Daihatsu gelb, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung der "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a) O.ö. Parkgebührengesetz begangen" und sei gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Juni 1995 nicht nachgekommen sei. In dieser Aufforderung sei der Rechtfertigungstermin mit 22. Juni 1995 festgesetzt worden.

An diesem Tag hätte der Berufungswerber zwar angerufen, um mitzuteilen, verhindert zu sein. Er hätte ersucht, nach einem kurzen Anruf einen neuen Termin für die folgende Woche zu vereinbaren. Diesem Angebot sei der Beschuldigte ebenfalls nicht nachgekommen.

Bei der Strafbemessung sei das Fehlen einer Vormerkung über eine Verwaltungsübertretung als strafmildernd angesehen worden. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei Bedacht genommen worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Bemessung der Geldstrafe nicht berücksichtigt worden.

1.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene und als "Einspruch" bezeichnete Berufung. Der Berufungswerber führt begründend aus, daß er um Fristverschiebung ersucht hätte, weil der Rechtfertigungstermin am 22. Juni 1995 von ihm nicht eingehalten hätte werden können. Es sei jedoch nie die Rede von einem fixen Termin in einer Woche gewesen. Es wäre daher von der Behörde ein neuer fixer Termin festzusetzen gewesen, was jedoch nicht erfolgt sei. Im übrigen werde auf den Inhalt der Strafverfügung erst nach Einsicht der Aktenlage Stellung genommen. Bei der Strafbemessung seien im übrigen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen, wobei es seinem "natürlichen Rechtsempfinden nach eine Frechheit" sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden für 400 S einem unbescholtenen Staatsbürger anzudrohen. Aus obigen Gründen der Nichtfestsetzung eines zweiten Ladungstermines, ersucht der Berufungswerber um Aufhebung des Straferkenntnisses, da er bis dato nicht die Möglichkeit gehabt hätte, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

2. Die belangte Behörde als Einbringungsbehörde der Berufung hat den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6. September 1995 dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe im bekämpften Straferkenntnis verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zuständig (§ 51c VStG).

Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt. Da überdies im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da zudem die Durchführung einer solchen auch von einer Partei nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Nach Durchführung des Beweisverfahrens durch Einsichtnahme in den Einspruch vom 26. Mai 1995, der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Juni 1995, dem Straferkenntnis vom 24. Juli 1995 sowie dem Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. April 1996 und der hiezu erstatteten Eingabe vom 15. April 1996 steht folgender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber hat sein mehrspuriges Kraftfahrzeug, einen gelben Daihatsu, mit dem polizeilichen Kennzeichen in Linz in der E neben dem Haus mit der Nummer 43 so in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt, daß es sich am 5. April 1995 in der Zeit von 11:36 Uhr bis 14:15 Uhr dort befunden hat. Er ist dadurch der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Im erstbehördlichen Verfahren wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich zum o.a. Tatvorwurf zu rechtfertigen, und zwar entweder anläßlich der Einvernahme beim Magistrat am 22. Juni 1995, 9.00 Uhr oder schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt. Der Berufungswerber hat am 22. Juni 1995 dem zuständigen Beamten des Magistrates telefonisch mitgeteilt, daß er verhindert sei und nicht kommen könne.

Ein neuer Termin für die Rechtfertigung wurde nicht explizit festgelegt. Das bekämpfte Straferkenntnis ist mit 24. Juli 1995 datiert und ist dem Berufungswerber am 26. Juli 1995 zu eigenen Handen zugestellt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich der Beschuldigte in keiner Weise geäußert oder gerechtfertigt. Der Berufungswerber bezieht ein Einkommen von 12.000 S monatlich und verfügt über kein Vermögen. Ihn treffen auch keine Sorgepflichten. Der Berufungswerber ist unbescholten.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Das grundsätzliche Recht der Parteien, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört zu werden (§ 37 AVG), ist für das Beweisverfahren durch § 45 Abs.3 AVG präzisiert; nach dieser Vorschrift ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu innerhalb angemessener Frist (VwSlgNF 3840 A) - Stellung zu nehmen (siehe Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage RZ 334). Wenn der Berufungswerber nun angibt, daß er am 22. Juni 1995 verhindert gewesen sei, ist festzuhalten, daß er sich laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Juni 1995 auch schriftlich bis zu diesem Zeitpunkt hätte rechtfertigen können. Diese Möglichkeit wird regelmäßig deshalb eingeräumt, um etwaige Terminschwierigkeiten zu verhindern.

Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber nicht Gebrauch gemacht. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob konkret ein Termin für die dem 22. Juni 1995 folgenden Woche vereinbart worden ist oder nicht bzw ob sich der Berufungswerber dahingehend erklärt hatte, einen Termin zu nennen oder ob dieser Termin von der Behörde hätte festgelegt werden sollen. Der Berufungswerber hätte seiner auch im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht, weil die an sich gesetzte Frist zur Aufforderung verstrichen war, selbst initiativ nachkommen müssen. Auch wenn er sich darauf verlassen hätte, daß die Behörde einen neuen Termin festsetzen würde, hätte man vom Berufungswerber erwarten müssen, daß er sich zumindest nach ein bis zwei Wochen bei der Behörde wieder um den weiteren Verfahrensgang informiere. Dies hat der Berufungswerber aber nicht gemacht. Vielmehr ist er bis zur Erlassung des Straferkenntnisses am 26. Juli 1995, das sind über vier Wochen nach dem ursprünglichen Ende der eingeräumten Frist zur Stellungnahme, untätig geblieben. Daß der Berufungswerber grundsätzlich hätte tätig werden müssen, erklärt sich auch aus der Tatsache, daß die ursprünglich behördlich gesetzte Frist aufgrund eines Umstandes, der in der Interessenssphäre des Berufungswerbers begründet gewesen ist, fruchtlos verstrichen ist. Entgegen den Ausführungen in der Berufung hatte der Berufungswerber ausreichend Gelegenheit, im Rahmen des Parteiengehörs zum erhobenen Tatvorwurf Stellung zu nehmen, nämlich schon im Einspruch vom 26. Mai 1995 und weiters aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2. Juni 1995: In beiden Fällen hat der Berufungswerber von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch gemacht.

Aufgrund der von der Erstbehörde nicht berücksichtigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde der Berufungswerber mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. April 1996 aufgefordert, diese bekanntzugeben, ansonsten von einem Einkommen von 12.000 S monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werden wird. In der diesbezüglichen Eingabe des Berufungswerbers (Poststempel 15. April 1996) tritt der Berufungswerber der erfolgten Schätzung nicht entgegen.

Unter Berücksichtigung dieser Verhältnisse ist die Höhe der verhängten Strafe schuld- und tatangemesen. Im Schreiben vom 15. April 1996 bringt der Berufungswerber erstmals vor, daß er nicht der Lenker, sondern lediglich der Fahrzeughalter des entgegen den Parkgebührenvorschriften abgestellten Kraftfahrzeuges sei. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, daß dieses Argument verspätet vorgebracht wurde und nicht mehr Berücksichtigung finden kann. Die Berufung muß innerhalb der gesetzlich bestimmten, zweiwöchigen Frist vollständig eingebracht werden (VwSlgNF 7 A), ein "Nachtragen" bestimmter Teile, z.B. der Begründung, ist nicht zulässig (VwGH 9.9.1969, Zl. 272/69; 11.11.1970, Zl.

146/69). Innerhalb der Berufungsfrist dürfen mehrere "Berufungen" eingebracht werden, die als Einheit anzusehen sind (VwSlgNF 11.943 A). Da dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 26. Juli 1995 zugestellt und somit rechtswirksam geworden ist und damit auch der Lauf der zweiwöchigen Berufungsfrist begonnen hat, war diese Frist mit Ablauf des 9. August 1995 abgelaufen. Es konnte somit das neue Vorbringen des Berufungswerbes in seinem Schreiben vom 15. April 1996 nicht mehr berücksichtigt werden.

Gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß O.ö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 O.ö.

Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt, bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Aufgrund obiger Darlegungen ist sowohl von der objektiven Tatseite auszugehen, weil der Berufungswerber das Vorliegen des objektiven Tatbestandes an sich unbestritten gelassen hat und der Einwand der mangelnden Lenkereigenschaft, wie vorher ausgeführt, präkludiert ist. Aber auch hinsichtlich der Ausführungen zur subjektiven Tatseite konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein, da der Berufungswerber ein Nichtverschulden an der Verwaltungsübertretung nicht glaubhaft machen konnte.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat aufzuerlegen, welcher in den im Spruch enthaltenen Bestimmungen seine Grundlage findet. Insgesamt war - aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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