Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130065/2/Kei/Shn

Linz, 31.10.1995

VwSen-130065/2/Kei/Shn Linz, am 31. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Gerda S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. September 1995, Zl.933-10-5710902-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Als Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, sind zu setzen:

"§§ 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz".

Als Strafsanktionsnorm ist anstelle von "§ 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu setzen: "§ 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 Abs.1 VStG.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 60 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil sie "am 28.7.1995 von 10:20 bis 16:35 Uhr in L ggü. 26 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel grün, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 26. September 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 10. Oktober 1995 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

Die Berufungswerberin bringt in der Berufung im wesentlichen vor:

Es sei richtig, daß ihre Verwaltungsübertretung vier Wochen nach Umstellung auf Kurzparkzone passiert sei. Ihr sei ein Fehler insoferne unterlaufen, als sie dies nicht registriert habe. Sie sei in den letzten drei Jahren höchstens einmal pro Monat in der K gestanden und hätte sonst immer in der H, M, K oder H einen besseren und näheren Parkplatz gefunden.

Sie ersucht, daß dieses Versehen entschuldigt wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 18. Oktober 1995, Zl.933-10-5710902-Ho, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 28. Juli 1995 wurde durch die Berufungswerberin ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug, ein grüner Opel mit dem Kennzeichen in L, gegenüber der Hausnummer 26, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone so abgestellt, daß es sich dort von 10.20 bis 16.35 Uhr befunden hat. Am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe war kein gültiger Parkschein angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz und der gleichlautenden Bestimmung des § 3 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen idgF ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 2 der oa Verordnung wird die Höhe der Parkgebühr mit 5 S für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

Gemäß § 5 Abs.1 der oa Verordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 Abs.3 erster Satz der oa Verordnung ist der Parkschein nach dem Muster der Anlage B unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen.

Gemäß § 6 Abs.1 OÖ. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 25 Abs.1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 25 Abs.2 StVO sind Verordnungen nach Abs.1 durch die Zeichen nach § 52 Z13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs.1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungs vorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Gemäß § 52 Z13 lit.d StVO zeigt das Zeichen "Kurzparkzone" den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

Gemäß § 52 Z13 lit.e StVO zeigt das Zeichen "Ende der Kurzparkzone" das Ende einer Kurzparkzone an.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde nicht zuletzt auch deshalb als erwiesen angenommen, weil er durch die Berufungswerberin nicht bestritten wurde. Zum Vorbringen der Berufungswerberin im Einspruch vom 15. September 1995 dahingehend, daß die Kurzparkzone "zu diesem Zeitpunkt keine Blaumarkierung hatte", ist festzuhalten:

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Berufungswerberin zu entlasten. Sowohl der Verfassungsgerichtshof (im Erkenntnis vom 28. Juni 1963, Zl.B 5/63) als auch der Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis vom 27. Februar 1970, Zl.1157/69) haben zum Ausdruck gebracht: "Eine Kurzparkzone ist dann gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn bei der Einfahrt in die Zone ein Verkehrszeichen nach § 52 Z13 lit.e mit der Zusatztafel 'Anfang' und bei der Ausfahrt ein solches mit der Zusatztafel 'Ende' angebracht ist. Eine zusätzliche Kennzeichnung durch Bodenmarkierungen ist nicht erforderlich." (siehe hiezu Benes-Messiner, "Straßenverkehrsordnung", 8. Auflage, Wien 1989, S 686, E 97) "Als zusätzliche Hinweise auf Kurzparkzonenbereiche können ohne normativen Gehalt Bodenmarkierungen in blauer Farbe entweder auf der Fahrbahn oder allein auf dem Randstein sowie blaue Markierungsstreifen an Verkehrszeichenständern, Lichtmasten udgl angebracht werden" (Benes-Messiner, S 454). Die Übertretung der im Spruch angeführten Bestimmungen liegt in objektiver Hinsicht vor. Insgesamt ist das Vorbringen der Berufungswerberin - sowohl dasjenige in der Berufung als auch dasjenige im Einspruch vom 15. September 1995 nicht geeignet, die Berufungswerberin in subjektiver Hinsicht zu entlasten. Das Verschulden wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 18.000 S netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB (iVm § 19 Abs.2 VStG) kommt zum Tragen. Auf das Ausmaß des Verschuldens (sh die obigen Ausführungen) wurde Bedacht genommen. Die Strafe beträgt ein Zehntel der Obergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und ist insgesamt - auch vor dem Hintergrund der Dauer der Übertretung (6 Stunden 15 Minuten) angemessen und nicht überhöht.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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