Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130069/5/Gb/Shn

Linz, 18.06.1996

VwSen-130069/5/Gb/Shn Linz, am 18. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Dr. Roland G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. November 1995, GZ 201/1-45-La, zu Recht:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, eines Ford Scorpio, dunkelmet., mit dem polizeilichen Kennzeichen, als der Sie verpflichtet sind, über die Überlassung der Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt wurde, diese Auskünfte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 21. August 1995 bis zum 4. September 1995 - erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 2. Mai 1995 um 9:50 Uhr in W, abgestellt hat." Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§ 4 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 29.9.1992 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992)." Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 9 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 29.9.1992 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.b O.ö.

Parkgebührengesetz." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 160 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. November 1995, GZ 201/1-45-La, dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, dem am 21. August 1995 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates Wels vom 16.8.1995, innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug, Kennzeichen, überlassen gehabt hatte, welches am 2.5.1995 von 9.50 Uhr bis 10.03 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W, abgestellt war, nicht entsprochen.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.1 lit.b iVm mit § 2 Abs.2 O.ö.

Parkgebührengesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 80 S verpflichtet.

Gegen dieses Straferkenntnis, welches dem Berufungswerber am 13. November 1995 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 27. November 1995, welche fristgerecht beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht wurde.

Der Berufungswerber beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und begründet dies unter anderem wie folgt:

"... In § 103 Abs.2 KfG ist eine dem § 6 Abs.1 Oö Parkgebührengesetz ähnliche Bestimmung verankert. Damit diese Bestimmung verfassungskonform ist, muß der Gesetzgeber eine Verfassungsbestimmung in diesem Artikel einfügen, wonach gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte aus Auskunftsverweigerung zurücktreten. Eine solche Verfassungsbestimmung ist im Oö Parkgebührengesetz nicht enthalten. Eine solche Verfassungsbestimmung wäre jedoch erforderlich, da ansonsten eine Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechtes die Grundsätze des fairen Verfahrens nach der Menschenrechtskonvention verletzen würde.

Die Behörde kann sich bei ihrem Verlangen auf Auskunftserteilung auch nicht auf die eben zitierte Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG berufen, zumal diese Befugnis Zulassungsbehörden eingeräumt ist und der Magistrat Wels und der Magistrat Linz keine Zulassungsbehörden sind. Demgemäß war die Auskunftsverweigerung des Beschuldigten rechtens und ist die Bestrafung zu Unrecht erfolgt. ...".

Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Da in der Berufung ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr.159 idgF) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Gemäß § 4 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 29.9.1992 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992), gleichlautend wie § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz, ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Mit BGBl.Nr.384 vom 24. Juli 1986 wurde folgender Artikel II mit folgendem Wortlaut kundgemacht:

"(Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung bei der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen zurück." Artikel III Abs.2 lautet:

"(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel II tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft." Den Ausführungen des Berufungswerbers, die Bestimmung des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz betreffend, wonach diese Bestimmung nicht wie § 103 Abs.2 KFG im Verfassungsrang steht, wird entgegengehalten, daß mit der Verfassungsbestimmung des Art.II im BGBl.Nr.384 vom 24. Juli 1986, welche gemäß Art.III, BGBl.Nr.384/86 mit 1. Juni 1986 in Kraft getreten ist, eine verfassungsrechtliche Regelung getroffen wurde, wonach Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befungnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten.

Die zitierten Bestimmungen beinhalten somit Sondervorschriften über die Aussagepflicht, die nach ihrem Inhalt nicht nur die Anwendung des § 38 VStG über das Entschlagungsrecht, sondern auch des § 33 VStG über die Unzulässigkeit der Erzwingung der Beantwortung einer an den Beschuldigten gestellten Frage ausschließt (vgl VwGH 18.5.1984, 84/02/0166, 0250, zu § 103 Abs.2 KFG).

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, wonach eine Berufung auf die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG nicht möglich ist, wird ausgeführt, daß dies von der Erstinstanz nicht getan wurde, zumal sich diese in dem von ihr geführten Verwaltungsstrafverfahren richtigerweise auf die Bestimmungen des § 4 Abs.2 der Welser Parkgebührenverordnung stützt.

Im übrigen wird auf die zutreffende Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen.

Die Aufforderung zur "Lenkerbekanntgabe" des Magistrates der Stadt Wels vom 18. August 1995 wurde dem Berufungswerber am 21. August 1995 nachweislich zugestellt. Da die geforderte Auskunft binnen der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Frist nicht erteilt worden ist, wurde vom Berufungswerber der Tatbestand des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz iVm § 4 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 29.9.1992, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen, objektiv erfüllt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", wobei das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen bzw ist ein mangelndes Verschulden nicht hervorgekommen, sodaß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat und somit Strafbarkeit gegeben ist.

Die Strafbemessung betreffend wird ausgeführt, daß hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers davon auszugehen ist, daß dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 30.000 S bezieht, vermögend ist und Sorgepflichten hat. Dieser vom unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommenen Schätzung ist der nunmehrige Berufungswerber trotz des Schreibens vom 22. März 1996, mit dem er zur Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aufgefordert wurde, nicht entgegengetreten, sodaß davon ausgegangen wird, daß diese Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Da keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, kommt dem Beschuldigten der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zugute.

Straferschwerende Gründe liegen nicht vor. Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen (§ 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz: bis 3.000 S) dem Unrechtsgehalt der Übertretung angepaßt und schuldangemessen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 160 S, gemäß den im Spruch angegebenen Gesetzesstellen zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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