Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130070/2/Kei/Shn

Linz, 19.03.1996

VwSen-130070/2/Kei/Shn Linz, am 19. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Gerald R gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Oktober 1995, Zl.933-10-4751756-Ho, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt wird.

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: "§ 6 Abs.1 Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz".

II: Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 S, ds 10 % der verhängten Strafe. Für das Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), iVm § 64 Abs.1 und 2 AVG, § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt, weil er am 5.12.1994 von 9.55 bis 16.55 Uhr in L, das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung idgF begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben. Hinsichtlich dieser Berufung erging seitens der Erstinstanz die Berufungsvorentscheidung vom 20. November 1995. Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 28. November 1995 rechtzeitig die Vorlage der Berufung gegen das Straferkenntnis an den unabhängigen Verwaltungssenat beantragt, sodaß damit die Berufungsvorentscheidung außer Kraft trat.

Die Berufung wurde seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Da zudem die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im bekämpften Bescheid auch eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde angeführt, daß der Berufungswerber, laut seinem fristgerecht eingebrachten Einspruch, am 5.12.1994 um 10.00 Uhr einen Termin im Linzer AKH gehabt hätte. Obwohl er bereits eine halbe Stunde vor diesem Termin in Linz gewesen sei, hätte er erst kurz vor 10.00 Uhr einen Parkplatz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gefunden. Er hätte keinen Parkschein mehr gelöst, da er damit aufgrund des längerdauernden Termins im Linzer AKH ohnehin eine Bestrafung nicht mehr verhindern hätte können. Am nächsten Tag hätte er an der Windschutzscheibe seines Autos eine Organstrafverfügung vorgefunden. Er hätte angegeben, daß er diese Strafe bereits eingezahlt hätte, einen entsprechenden Beleg konnte er aber im Rahmen des Ermittlungsverfahrens trotz Aufforderung nicht vorlegen. Auch interne Erhebungen hätten ergeben, daß bisher keine diesbezügliche Zahlung eingegangen sei.

Im weiteren führt die Erstbehörde begründend aus, daß ein Kraftfahrer damit rechnen müsse, in bestimmten Gebieten keinen Parkplatz zu finden. Stelle er sich nicht darauf ein, hätte er die daraus entstandene Situation selbst verschuldet, weshalb ein die Schuld ausschließender Notstand nicht vorliege.

Abschließend hält die Erstbehörde fest, daß sich gemäß § 6 des O.ö. Parkgebührengesetzes einer Verwaltungsübertretung schuldig macht, wer den Bestimmungen der Parkgebührenverordnung der Stadt Linz zuwider handle, und sei von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

4. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber am 20. Oktober 1995 eigenhändig zugestellt wurde, erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom 25. Oktober 1995, eingelangt beim Magistrat Linz am 31. Oktober 1995, fristgerecht Berufung und ersucht darin um ein "Auflassen oder Herabsetzen" des Strafbetrages, da er in einer äußerst schlechten finanziellen Lage sei. Er beziehe eine Mindestrente und zahle für seine Tochter monatlich 1.350 S an Unterhaltszahlungen. Seit die minderjährige Tochter in die Lehre geht, sei ihm auch die Ausgleichszulage um 1.000 S monatlich gekürzt worden. Außerdem koste seine psychische Betreuung bei Primarius Dr. Tahedl in Eferding viel Geld, er müsse zudem 2.000 S Miete bezahlen und bittet abschließend, die Berufung positiv zu bewerten.

5. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen.

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 6 O.ö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider handelt, und ist von der Berzirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 O.ö.

Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

5.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst festzuhalten, daß in keiner Lage des Verfahrens der Berufungswerber vorgebracht hätte, daß er einen Parkschein gelöst hätte. Wenn der Berufungswerber nun in der Berufung vorbringt, daß ihm nicht möglich gewesen wäre, einen Parkschein zu lösen, weil er trotz längerem Suchens einen Parkplatz nicht gefunden hätte, so ist dem, wie bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides angeführt, entgegenzuhalten, daß ein Kraftfahrer damit rechnen muß, gerade auch in der Stadt Linz nicht sofort einen Parkplatz zu finden. Der Kraftfahrer muß sich auf diese Situation einstellen und mit möglichen Parkplatzproblemen rechnen, weshalb im Hinblick auf § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit und ein die Schuld ausschließender Notstand nicht vorliegt.

5.3. In dem ergänzenden, zur Berufungsvorentscheidung der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, konnte der Berufungswerber jedoch Nachweise erbringen, die die prekäre finanzielle Situation dokumentieren. Dazu ist aber festzuhalten, daß eine finanzielle Notsituation oder Vermögenslosigkeit ein Absehen von einer Geldstrafe keineswegs nach sich ziehen kann, kann diese Strafe auch eventualiter in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe abgebüßt werden. Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG kann nicht in Betracht kommen, da weder das Verschulden gering ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutsam sind.

Aufgrund der Tatsache, daß er eine beträchtliche Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein geparkt hat, ist ein geringes Verschulden gerade nicht zu erblicken, da aufgrund dieser Tatsache der Unrechtsgehalt beträchtlich ist. Auch die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend, da er aufgrund des langen Parkens einen gebührenpflichtigen Parkplatz lange Zeit besetzt hielt, was in krassem Widerspruch zu den elementaren Grundsätzen einer geregelten Parkplatzbewirtschaftung steht.

Dem ungeachtet wurde aber die finanzielle Lage insofern berücksichtigt, als die verhängte Geldstrafe, ungeachtet der Berufungsvorentscheidung, die durch die als Vorlageantrag zu wertende "Berufung" außer Kraft getreten ist und somit für den O.ö. Verwaltungssenat keine Bindungswirkung entfaltet, auf zwei Fünftel reduziert wurde. In Anbetracht der möglichen Höchststrafe von 3.000 S ist die nunmehr verhängte Geldstrafe sowohl schuld- als auch tatangemessen und wurde unter Berücksichtigung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bestimmt.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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