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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130075/2/Kei/Shn

Linz, 20.03.1996

VwSen-130075/2/Kei/Shn Linz, am 20. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. Ewald H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Jänner 1996, GZ 933-10-4795202-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, zu lauten haben: "§ 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz iVm § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen" und daß die Strafsanktionsnorm zu lauten hat: "§ 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz iVm § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 19 und § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juni 1995, GZ 933-10-4795202, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt, weil er am 14.3.1995 in der Zeit von 10.18 Uhr bis 11.35 Uhr in Linz, gegenüber Nr.26 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mazda blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und somit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Mit Eingabe vom 11.

Juli 1995 wurde vom nunmehrigen Berufungswerber gegen diese Strafverfügung innerhalb offener Frist Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1995, GZ 933-10-4795202, wurde der Berufungswerber vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung gemäß § 2 Abs.2 des O.ö. Parkgebührengesetzes 1988 Auskunft darüber zu erteilen, wem er dieses mehrspurige Kraftfahrzeug am 14. März 1995 in der Zeit zwischen 10.18 Uhr und 11.35 Uhr zur Verwendung überlassen hatte. Da binnen der zweiwöchigen Frist eine diesbezügliche Auskunft nicht erteilt wurde, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber mit Strafverfügung vom 12. September 1995 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt, weil er es als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Kennzeichen welches gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 17. Juli 1995 nicht Auskunft darüber erteilt hatte, wem er dieses Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen hatte.

2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. September 1995 innerhalb offener Frist Einspruch und begründete diesen damit, daß er sich nicht schuldig fühlen würde, zumal er lediglich von seinem Recht Gebrauch macht, die Auskunft nicht zu erteilen, da dieses Recht gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz 1988 gegenüber der Befugnis der Behörde, Auskünfte zu verlangen, nicht zurücktritt. Die verhängte Strafe würde sich somit auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen.

Mit Schreiben vom 13. November 1995, GZ 933-10-4795202-Ob, wurde dem Beschuldigten ua mitgeteilt, daß sich die Bestimmung des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz auf § 103 Abs.2 KFG stützt, diese Bestimmung verfassungskonform ist und er sehr wohl verpflichtet wäre, der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wem er sein Fahrzeug zur Verwendung überlassen hatte. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, der Behörde seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Er wurde weiters darauf hingewiesen, daß, sollte er eine diesbezügliche Stellungnahme nicht abgeben, die Behörde von folgender Schätzung ausgehen wird: Monatseinkommen 10.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Nachdem eine Stellungnahme zu diesem Schreiben nicht eingelangt war, erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz das Straferkenntnis vom 8. Jänner 1996, GZ 933-10-4795202-Ob, mit welchem dem Berufungswerber zur Last gelegt wird, als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Kennzeichen, welches gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war, nach der schriftlichen Aufforderung des Magistrates Linz vom 17. Juli 1995 und nachweislich zugestellt am 20. Juli 1995 bis 3. August 1995 nicht Auskunft darüber erteilt zu haben, wem er dieses Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen hatte. Dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) bestraft wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis, welches dem Berufungswerber am 11. Jänner 1996 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 24. Jänner 1996, welche am 25. Jänner 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde und fristgerecht beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz eingebracht wurde.

Der Berufungswerber beantragt, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und begründet dies wie folgt:

"1. Das Straferkenntnis hat einen rechtswidrigen Inhalt.

Einerseits wird mir vorgeworfen, ich hätte als Zulassungsbesitzer die Auskunftspflicht verletzt.

Andererseits wird aber ausgeführt, daß dadurch § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz verletzt worden wäre. Die Auskunftspflicht dürfte jedoch nicht in der zitierten Bestimmung normiert sein.

2. Die Begründung des Straferkenntnisses ist unschlüssig.

Darin wird auf die Verpflichtung gemäß § 2 Abs.2 O.ö.

Parkgebührengesetz verwiesen und ausgeführt, daß sich diese Bestimmung auf § 103 Abs.2 KFG stützen würde. Dies kann nicht den Tatsachen entsprechen. Beim O.ö.

Parkgebührengesetz handelt es sich um ein vom Landesgesetzgeber in seinem Wirkungsbereich erlassenes Gesetz, während das KFG vom Bundesgesetzgeber in Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Kompetenz gemäß Art.10 Abs.1 Z9 B-VG erlassen wurde. Es kann nicht sein, daß mangels einer Voraussetzung in einer landesrechtlichen Bestimmung ersatzweise eine ähnliche Bestimmung aus dem Bundesrecht herangezogen wird.

3. Sollte sich die Auskunftspflicht auf § 2 Abs.2 O.ö.

Parkgebührengesetz stützen, wird eingewendet, daß diese Bestimmung mit der österreichischen Bundesverfassung nicht vereinbar ist. Da diese Bestimmung nicht (wie § 103 Abs.2 letzter Satz KFG) im Verfassungsrang steht, tritt das Grundrecht, die Auskunft zu verweigern, nicht zurück. Ich habe von diesem Grundrecht Gebrauch gemacht, da ich mich andernfalls als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kennzeichen möglicherweise auch selbst belasten hätte müssen, was jedoch - verfassungsrechtlich abgesichert - nicht verlangt werden kann. § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz würde einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten (siehe die zu § 103 Abs.2 KFG ergangenen Entscheidungen mit ähnlicher Sachlage).

Eine verfassungswidrige gesetzliche Bestimmung kann nicht Grundlage einer sanktionsbewährten Verpflichtung sein und damit ist die Bestrafung unzulässig." Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Da in der Berufung ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war von der Durchführung einer solchen abzusehen (§ 51e VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz erwogen:

Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz 1988 über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (O.ö.

Parkgebührengesetz) ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, welche auf der Grundlage des O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988, erlassen wurde, beinhaltet die mit § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz vollkommen idente Verpflichtung des Zulassungsbesitzers.

Gemäß § 6 Abs.1 der vorzitierten Verordnung, begeht, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt gemäß § 6 O.ö.

Parkgebührengesetz LGBl.Nr.28/1988, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988, mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b des O.ö. Parkgebührengesetzes begeht, wer den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Im BGBl.Nr.384 vom 24. Juli 1986 wurde der Art.II mit folgendem Wortlaut kundgemacht:

"(Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung bei der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch (des Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

a) die als erwiesen angenommene Tat; b) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; c) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; d) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; e) im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG (welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist) hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate.

Eine Verfolgungshandlung muß, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt (§ 31 Abs.1 VStG) ua wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhaltes erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (12.12.1975, 399/75) ist für die Verfolgung des Beschuldigten der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist, nicht aber der Vorhalt der rechtlichen Qualifikation der Tat maßgebend, dh daß durch eine andere rechtliche Qualifikation der Tat im Straferkenntnis als bei der Verfolgungshandlung, wenn dieses erst nach sechs Monaten erlassen werden sollte, die Tat deshalb nicht verjährt ist.

Da von der erstinstanzlichen Behörde als verletzte Rechtsvorschrift lediglich § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a (richtig: § 6 Abs.1 lit.b) O.ö.

Parkgebührengesetz angeführt wurde, und die Berufungsbehörde nach der Judikatur des VwGH (23.4.1986, 85/03/0171) verpflichtet ist, wenn der Ausspruch der ersten Instanz fehlerhaft ist, diese in ihrem Abspruch richtig zu stellen, war die angewendete bzw verletzte Rechtsvorschrift entsprechend zu ergänzen bzw zu berichtigen.

Den Ausführungen des Berufungswerbers die Bestimmung des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz betreffend, wonach diese Bestimmung nicht wie § 103 Abs.2 KFG "im Verfassungsrang" steht, wird entgegengehalten, daß mit der Verfassungsbestimmung des Art. II im Bundesgesetzblatt Nr.

384 vom 24. Juli 1986, welche gemäß Art. III, BGBl.Nr. 384/86 mit 1. Juni 1986 in Kraft getreten ist, eine verfassungsrechtlich abgesicherte Regelung getroffen wurde, wonach Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten.

Die Aufforderung zur "Lenkerbekanntgabe" des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17.7.1995 wurde dem Berufungswerber am 20.7.1995 durch Hinterlegung zugestellt.

Da die geforderte Auskunft binnen der gesetzlich festgelegten zweiwöchigen Frist nicht erteilt wurde, wurde vom Berufungswerber der Tatbestand des § 2 Abs.2 O.ö.

Parkgebührengesetz iVm § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen objektiv erfüllt.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntens "Ungehorsamsdelikt", wobei das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges besteht. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Täter glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall nicht gelungen, zumal er spätestens auf Grund der (zwar unvollständigen) jedoch im Resultat richtigen Mitteilung der Erstbehörde im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs (Schreiben des Magistrates Linz vom 13.11.1995) von der Rechtslage Kenntnis erlangt hat, und somit von einem schuldausschließenden Irrtum nicht ausgegangen werden kann bzw Strafbarkeit gegeben ist.

Die Strafbemessung betreffend wird ausgeführt, daß hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers davon ausgegangen wurde, daß dieser ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 S bezieht, kein Vermögen und keine Sorgepflichten hat. Dieser von der Erstbehörde vorgenommenen Schätzung ist der nunmehrige Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten, sodaß davon ausgegangen wird, daß diese Schätzung den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

Da keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegen, kommt dem Beschuldigten der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zugute. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe beträgt ein Sechstel der Obergrenze des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (§ 6 Abs.1 O.ö.

Parkgebührengesetz: bis 3.000 S) und ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Verschuldens angemessen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen.

Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, ds 100 S, gemäß den im Spruch angegebenen Gesetzesstellen, zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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