Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130077/2/Kei/Shn

Linz, 15.03.1996

VwSen-130077/2/Kei/Shn Linz, am 15. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Michaela K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Jänner 1996, Zl.933-10-5710496-Ho, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt wird, daß anstelle von "in Linz, ggü.20" zu setzen ist "in Linz, gegenüber dem Haus mit der Nummer 20", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten hat, insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 250 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil sie "am 26.6.1995 von 15:15 bis 15:45 Uhr in Linz, L ggü. 20 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Fiat rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 26. Jänner 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 9. Februar 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-5710496-Ho vom 16. Februar 1996 Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Durch die Berufungswerberin wurde das Vorliegen der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Tat - und damit das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz - nicht bestritten. Die Zeitdauer, für die die Berufungswerberin einen Parkschein gelöst hat, hat um 15.15 und somit 30 Minuten nach der Zeit geendet, für die - den Angaben in der Ladung des Landesgerichtes Linz vom 13. Juni 1995 entsprechend - das Ende der Vernehmung ihrer Person als Zeugin vorgesehen war (14.45 Uhr). Die Berufungswerberin hat für die Zurücklegung der Strecke zwischen dem Landesgericht Linz (Fadingerstraße 2) und dem abgestellten Fahrzeug (Lederergasse, gegenüber dem Haus mit der Nummer 20) eine zeitliche Reserve im Ausmaß von 30 Minuten eingeplant. Die Tatsache, daß die Anwesenheit der Berufungswerberin beim Landesgericht Linz bis 16.15 Uhr erforderlich war, ist zusätzlich zum diesbezüglichen Vorbringen durch die Berufungswerberin auch dem Vermerk auf der Ladung zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (zB Zlen 86/18/0059 vom 12. September 1986, 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987 und 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988) zum Ausdruck gebracht, daß die Schuld des Beschuldigten dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein Verschulden der Berufungswerberin wird vor dem oben angeführten Hintergrund als geringfügig und die Folgen der Übertretung - nicht zuletzt auch wegen deren kurzen Zeitdauer - als unbedeutend beurteilt. Zusammenfassend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vor.

Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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