Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300132/3/WEI/Bk

Linz, 09.01.1998

VwSen-300132/3/WEI/Bk Linz, am 9. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender Dr. Wegschaider, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Strafberufung der A gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. Dezember 1996, Zl. St. 36.565/96-2 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit a) O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf S 10.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat in den erstinstanzlichen Strafverfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 1.000,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis vom 4. Dezember 1996 hat die belangte Strafbehörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 23.9.1996 um ca. 20.30 Uhr in L, Krzg. K am 24.9.1996 um 21.45 Uhr in L durch Auf- und Abgehen, Ansprechen von männlichen Passanten und Pkw-Lenkern, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen GV mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abzielte." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde den § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG eine Geldstrafe von S 15.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.500,-- vorgeschrieben.

Mildernd wertete die belangte Strafbehörde das volle Geständnis und als erschwerend zahlreiche einschlägige rechtskräftige Bestrafungen. 1.2. Gegen das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, das der Bwin am 4. Dezember 1996 mündlich verkündet wurde (vgl Niederschrift vom 4.12.1996), richtet sich die am 17. Dezember 1996 mittels Telefax bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der das nach der Aktenzahl bezeichnete Straferkenntnis ausdrücklich hinsichtlich der Höhe der Strafe bekämpft wird. Begründend verweist die Bwin nur darauf, daß sie zur Zeit kein Einkommen und auch andere Zahlungsverpflichtungen hätte.

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung abgesehen. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. 2.1. Die den einzelnen Straferkenntnissen zugrundeliegenden Sachverhalte beruhen auf Anzeigen vom 30. September und 29. Oktober 1996 von Sicherheitswacheorganen der VAbt-Funkstreife/A und des Wachzimmers P, denen weitere Details zu entnehmen sind. Die Bwin hat sich schon gegenüber den Sicherheitsorganen geständig verhalten.

Bei der Bwin handelt es sich um eine amtsbekannte Prostituierte, die nach der Aktenlage allein wegen der Übertretung des § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG rund 30 ungetilgte Vorstrafen hat. Auch wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes iVm der Prostitutionsverordnung BGBl Nr. 314/1974 ergeben sich weit über 10 rechtskräftige Bestrafungen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist schließlich nach Ausweis seiner Akten bekannt, daß die Bwin schon mehrfach gegen die amtsärztliche Untersuchungspflicht nach dem § 4 Abs 2 AIDS-Gesetz 1993 verstoßen hat (vgl h. Berufungsakten zu VwSen-240135 bis 240146/1995). Außerdem weisen die vorgelegten Strafakten auch eine Vorstrafe wegen verbotener Ausübung der Prostitution gemäß § 2 Abs 3 c) O.ö. PolStG aus. Mittlerweile hält die Bwin offenbar die amtsärztliche Untersuchungspflicht ein, da sie nach der vorliegenden Anzeige vom 29. Oktober 1996 ein Gesundheitsbuch (Prostituiertenausweis) besitzt. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Bwin geht aus der Aktenlage hervor, daß sie ledig, ohne Einkommen und Vermögen sei und keine Sorgepflichten hat. 3. Die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war daher entbehrlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit a) Satz 1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs 1 lit b) leg. cit. mit Geldstrafe bis S 200.000,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung von Prostitution abzielt.

Der 2. Satz des § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG definiert als öffentlichen Ort einen solchen, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Nach dem 3. Satz ist dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann.

Der berufungsgegenständliche Schuldspruch iSd § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG ist in Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. Zum Unterschied von früheren Verwaltungsstrafverfahren ging die belangte Strafbehörde nunmehr zumindest der Sache nach von einem Fortsetzungszusammenhang aus, der allerdings spruchmäßig nicht richtig zum Ausdruck kommt. Zu den Voraussetzungen des fortgesetzten Delikts im einzelnen wird auf das h. Erkenntnis vom 2. September 1997, VwSen-300117/3/WEI/Bk, verwiesen. Die Bwin hat die angelasteten Tatsachen von Anfang an zugestanden und nur die Strafen bekämpft.

4.2. Der für die öffentliche Anbahnung der Prostitution vorgesehene Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG sieht eine Geldstrafe bis zur Höhe von S 200.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen vor.

Die persönlichen Verhältnisse der Bwin sind eher ungünstig, weil sie keiner geregelten Arbeit nachgeht und vermögenslos ist. Sie verdient ihren Lebensunterhalt durch fortgesetzte Prostitution. Angesichts des üblichen Liebeslohnes von S 500,-- bis S 1.000,-- pro Freier kann aber bedenkenlos von einem monatlichen Mindesteinkommen im Bereich von S 15.000,-- netto ausgegangen werden.

Bei der Schuldbewertung sind auch die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) zu beachten. Die Bwin hat sich schon den einschreitenden Polizeibeamten gegenüber durchwegs geständig verhalten und in der Schuldfrage auch nicht berufen. Deshalb sind ihr zumindest die Tatsachengeständnisse schuldmindernd anzurechnen. Die belangte Strafbehörde hat auch jeweils ein volles Geständnis als mildernd gewertet. Erschwerend fallen aber die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nach dem § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG ins Gewicht.

Nach dem von der belangten Behörde formulierten Schuldspruch kommt ein Tatzeitraum von 2 aufeinanderfolgenden Tagen in Betracht, wobei zwei einzelne, zeitlich und örtlich bestimmte Anbahnungsakte ausdrücklich angeführt wurden. Weitere Einzeltathandlungen innerhalb des gegenständlichen Tatzeitraumes sind nicht bekannt geworden. Der im Rahmen der Strafbemessung zu beurteilende Unrechtsgehalt ist einerseits nach der angelasteten Dauer des Fortsetzungszusammenhanges und andererseits auch nach Art und Ausmaß der bekannt gewordenen Einzeltathandlungen innerhalb des Fortsetzungs- zusammenhanges zu bewerten.

Unter Berücksichtigung der gegebenen Strafzumessungsfaktoren, insbesondere des kurzen Tatzeitraumes von 2 Tagen, erachtet es die erkennende Kammer bei einer gesamtabwägenden Betrachtungsweise für angemessen, die verhängte Geldstrafe von S 15.000,-- auf den Betrag von S 10.000,-- zu reduzieren. Die nach dem Strafrahmen von 6 Wochen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 4 Tage herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte vergleichsweise höher als die Geldstrafe angesetzt werden, zumal es insofern nur auf die nicht unerhebliche Schuld der Bwin und nicht auch auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit ankam.

5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im erstinstanzlichen Strafverfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind S 1.000,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten. Dr. W e g s c h a i d e r

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