Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130088/2/Gb/Shn

Linz, 11.06.1996

VwSen-130088/2/Gb/Shn Linz, am 11. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des A P F , D , S , gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 18. März 1996, Zl.VerkR96-7013-1-1995, zu Recht:

I: Die Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, abgewiesen.

Die als erwiesen angenommene Tat hat zu lauten:

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der D GmbH, welche Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges BMW, anthrazit, mit dem polizeilichen Kennzeichen: ist, und haben somit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG nach außen hin zur Vertretung berufene und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ oben genannter juristischer Person dem Magistrat der Stadt Wels auf schriftliches Verlangen vom 7. September 1995 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (13. September 1995) darüber Auskunft erteilt, wer oben genanntes Kraftfahrzeug am 26. Juni 1995 in Wels, Rainerstraße 1, ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr so abgestellt hat, daß es sich dort um 13.32 Uhr befunden hat, da die von Ihnen aufgrund der Lenkererhebung am 7. September 1995 bekanntgegebene Wohnanschrift des Kraftfahrzeuglenkers nicht richtig war." Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, hat zu lauten:

"§ 4 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 29. September 1992, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen (Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992)." Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 9 Abs.1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992 iVm § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG.

II: Als Beitrag zu den Kosten für das Berufungsverfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er als verantwortlicher Vertreter des Zulassungsbesitzers dem Magistrat Wels auf schriftliches Verlangen vom 7.9.1995 nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung (13.9.1995), das ist bis 27.9.1995, darüber richtig Auskunft erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 26.6.1995 um 13.32 Uhr in W, abgestellt hätte, da die von ihm in der Lenkererhebung bekanntgegebene Wohnanschrift des Fahrzeuglenkers nicht richtig gewesen sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz verletzt und sei deshalb gemäß § 6 Abs.1 lit.b Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der Berufungswerber trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen seitens der Behörde nicht bereit gewesen sei, taugliche Beweismittel vorzulegen, wer oben genanntes Kraftfahrzeug am oben genannten Ort ohne Entrichtung der Parkgebühr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Es sei vom Berufungswerber zwar eine Person namens S E als Lenker namhaft gemacht worden. Die angegebene Adresse, hätte sich jedoch als unrichtig erwiesen. Der Berufungswerber hätte lediglich Auskunft über die angebliche Geschäftsbeziehung zu genannten Herrn aus Ungarn gemacht, jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, woraus die ungarische Adresse hervorgegangen wäre. Es erscheine fragwürdig, daß die ungarische Post den Empfänger als unbekannt - und nicht zB als unbekannt verzogen - bezeichnet habe. Bei der Strafbemessung sei auf das monatliche Einkommen von 10.000 S als Geschäftsführer der A sowie die Sorgepflicht für die Ehegattin Bedacht genommen worden. Strafmildernd sei kein Umstand zu werten gewesen, hingegen seien zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung der einschlägigen Gesetzesvorschriften im Hinblick auf die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers straferschwerend zu berücksichtigen gewesen.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Beschuldigten, in welcher er vorbringt, daß er sehr wohl Namen und Adresse des Lenkers termingerecht bekannt gegeben hätte. Andere Angaben, als die er von Herrn E mitgeteilt bekommen hätte, könne er nicht bekanntgeben und er erwarte daher, daß die Geldstrafe aufgehoben werde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 9. April 1996 die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG). Da im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da eine solche nicht ausdrücklich verlangt worden ist (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und festgestellt, daß der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Am 26. Juni 1995 um 13.32 Uhr stand das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW anthrazit, mit dem polizeilichen Kennzeichen in W in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone.

Der hinter der Windschutzscheibe des genannten Fahrzeuges abgelegte Parkschein berechtigte zum Parken bis 13.20 Uhr.

Zulassungsbesitzer oben genannten Fahrzeuges ist die D GmbH mit der Anschrift S, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer A ist. Aufgrund der Lenkererhebung vom 7.

September 1995 gab der Berufungswerber an, daß das oben genannte Kraftfahrzeug Herrn S zu oben angeführten Zeitpunkt zur Verwendung überlassen worden ist und von diesem am oben bezeichneten Ort abgestellt worden ist. Mit Strafverfügung vom 6. November 1995 wurde gegenständliches Verfahren eingeleitet. Dagegen wurde vom Berufungswerber am 7.

Dezember 1995 fristgerecht Einspruch erhoben. Die BH Wels-Land hat mit Schreiben vom 26. September 1995 ein Schriftstück an S unter der vom Berufungswerber angegebenen Adresse mit internationalem Rückschein gerichtet. Dieses Schriftstück wurde aber mit dem Vermerk: "Ismeretlen", auf deutsch: "Unbekannt" rückgesendet. Dies wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 26. Jänner 1996 mitgeteilt. Trotz dieser Aufforderung machte der Berufungswerber keine sonstigen, die Person des Herrn E individualisierende Angaben.

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Einkommen von 10.000 S als Geschäftsführer der A. GmbH. Er ist für seine Ehegattin sorgepflichtig. Es liegen zwei rechtskräftige Vorstrafen zu VerkR3/1108/1993 und VerkR96-3633-1-1995, beide wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, vor.

4.1. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.159 in der jeweils geltenden Fassung) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Gemäß § 4 Abs.2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992 (gleichlautend wie § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz) ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn solche Auskünfte ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden können, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 9 Abs.1 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992 begeht gemäß § 6 O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988 idgF eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt. Unbeschadet dieser Bestimmung sind jedoch vorerst mit Organstrafverfügung Geldstrafen in Höhe von 200 S zu verhängen.

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, strafrecht lich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

4.2. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt steht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes hinreichend geklärt fest. Wenn nun der Berufungswerber meint, daß die Geldstrafe aufzuheben sei, da er den Namen und die Adresse des Lenkers termingerecht mitgeteilt habe, kann dieser Begründung nicht gefolgt werden. Wenn der Berufungswerber aufgrund der Lenkererhebung aufgefordert wird, den Namen und die Adresse des Lenkers mitzuteilen, ist damit den Denkgesetzen folgend logischerweise implizit gemeint, den richtigen Namen und die richtige Adresse mitzuteilen. Die belangte Behörde ist den vom Berufungswerber gemachten Angaben nachgegangen. Die genannte Person ist jedoch unter der genannten Adresse "unbekannt". Um Wiederholungen zu vermeiden, darf in diesem Zusammenhang auf die stichhältige Begründung der belangten Behörde verwiesen werden. Es darf festgehalten werden, daß die Angaben des Auskunftspflichtigen die Behörde nicht entbinden, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Wenn der Berufungswerber als Entlastungszeugen als angeblichen Lenker des PKW's eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, hat die Behörde den Versuch zu unternehmen, mit dieser Person in Verbindung zu treten.

Dies ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei geschehen, doch ist dieser Versuch aus oben angeführten Gründen gescheitert. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber erneut Gelegenheit gegeben, entsprechend der erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise zu erbringen. Diesen Beweis konnte er aber nicht erbringen, sodaß die belangte Behörde berechtigt war, seine Angaben als unrichtig zu qualifizieren (siehe dazu Erkenntnis des UVS Steiermark vom 6.4.1994, UVS 30.6.-139/93-6 mit einem Verweis auf VwGH 19.4.1989, 88/02/0210).

Im übrigen ist der Berufungswerber den sonstigen Angaben im bekämpften Straferkenntnis, insbesondere auch hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entgegengetreten, sodaß diese als erwiesen anzusehen sind.

Es ergibt sich für den unabhängigen Verwaltungssenat auch kein Grund zur Annahme, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung den ihr zu handhabenden Ermessensspielraum nicht iSd Gesetzes angewendet hätte. Insbesondere wurden zwei rechtskräftige Verwaltungsübertretungen iSd § 33 Z2 Strafgesetzbuch richtig berücksichtigt, sodaß die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen anzusehen ist.

5. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 200 S, ds 20 % der im bekämpften Straferkenntnis verhängten Geldstrafe, vorzuschreiben. Dies findet in oben angeführter Bestimmung ihre Grundlage.

6. Aufgrund der zum Teil streng formalen Judikatur des VwGH war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu berichtigen. Hiebei wurde aber in Rechte des Berufungswerbers nicht eingegriffen. Die Richtigstellung dient ausschließlich der rechtlichen Präzisierung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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