Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130091/2/Kei/Shn

Linz, 18.11.1996

VwSen-130091/2/Kei/Shn Linz, am 18. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Dr. Susanne K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 1996, Zl.933-10-4732623-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt, weil sie "am 10.9.1994 um (von-bis) 8:33 Uhr in Linz Domgasse ggü.10 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Saab rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Bw am 19. März 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 1. April 1996 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-4732623-Ho vom 11. April 1996 Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960.

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO ist Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Die Bw hat bereits im Schreiben vom 6. März 1995 das Vorliegen der ihr vorgeworfenen Tat bestritten und das Vorliegen einer Ladetätigkeit behauptet. Ein derartiges Vorbringen erfolgte auch im weiteren Verfahren insbesondere auch in der Berufung vom 1. April 1996.

Der Zeuge und Meldungsleger Manfred H brachte in der am 3.

Juli 1995 durch die belangte Behörde aufgenommenen Niederschrift ua zum Ausdruck: "Da ich in diesem Bereich mehrere Autos kontrollierte und unter zeitweiliger Beobachtung (13 Minuten) beim ggstdl. Fahrzeug keine Ladetätigkeit feststellen konnte, stellte ich um 8:33 Uhr eine Organstrafverfügung aus." Diese nicht eindeutige Aussage (das Wort "zeitweilig" bedeutet nach dem "Österreichischen Wörterbuch" "vorübergehend" bzw "gelegentlich") kann (auch) die Bedeutung haben, daß der Meldungsleger das gegenständliche Fahrzeug vorübergehend (gelegentlich) nicht beobachtet hat. Es ist durchaus möglich und es wäre nicht lebensfremd, daß gerade zu einer Zeit, in der der Meldungsleger den gegenständlichen Bereich nicht beobachtet hat, die Bw eine Ladetätigkeit durchgeführt hat.

Es kann durch das Vorbringen des Meldungslegers (in der oa Niederschrift vom 3. Juli 1995) das Vorbringen der Bw nicht entkräftet werden.

Es ist vor dem oben angeführten Hintergrund nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, daß die Bw die Tat, die ihr im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen wurde, begangen hat. Daher war nach dem Grundsatz in dubio pro reo (siehe hiezu Art.6 Abs.2 EMRK) vorzugehen, der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkennntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Zum Vorbringen der Bw in der Berufung im Hinblick auf die Frage der Verfolgungsverjährung wird bemerkt, daß diese im gegenständlichen Zusammenhang - gemäß § 31 Abs.2 erster Satz VStG - ein Jahr beträgt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17. Juni 1994, Zl.93/17/0097, hingewiesen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungs gerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Keinberger

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