Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130093/3/Kei/Shn

Linz, 10.10.1996

VwSen-130093/3/Kei/Shn Linz, am 10. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 1996, Zl.933-10-5742035-Ho, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Anstelle von "um (von-bis) Uhr 16:01 Uhr in Linz S 8" ist zu setzen "um 16:01 Uhr in Linz in der S beim Haus mit der Nummer 8", anstelle von "abgestellt" ist "abgestellt gehabt" zu setzen, die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten und die Strafsanktionsnorm hat "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten hat.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er "am 8.8.1995 um (von-bis) Uhr 16:01 Uhr in Linz S 8 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 2, 4 Abs.2, 5 (1) der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 11. März 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-5742035-Ob vom 12. April 1996 und in die Entscheidungen des Magistrates Linz vom 3. Februar 1994, Zl.933-10-3709940 und vom 15. März 1994, Zl.933-10-3731177, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 8. August 1995 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Bw, ein blauer Opel mit dem Kennzeichen so durch den Bw in Linz in der S beim Haus mit der Nummer 8 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich um 16:01 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Folgen der gegenständlichen Übertretung sind insbesondere wegen deren kurzer Dauer unbedeutend. Die Schuld des Bw ist aber nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.

86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

Der Bw hat in Punkt IV der Berufung vorgebracht:

"Darüber hinaus ist die Rechtsgrundlage, nämlich das oö ParkgebührenG verfassungswidrig, da man sich gar nicht rechtskonform verhalten kann. Dies deshalb, da man sich gar nicht rechtskonform verhalten kann. Da die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr mit dem Abstellen beginnt, dies aber nicht einmal theoretisch möglich ist, ist ein rechtskonformes Handeln nicht möglich. Da eine Zeitspanne im Gesetz fehlt, die es ermöglichen würde, einen Parkschein zu lösen ohne auf die Gunst oder Ungunst eins potentiellen Meldungslegers angewiesen zu sein, ist dieses Gesetz verfassungswidrig und wäre vom VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben." Der O.ö. Verwaltungssenat teilt nicht die Rechtsauffassung, die der Bw vertritt und es liegen Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht vor (siehe Art.89 Abs.2 und Art.129a Abs.3 B-VG).

4.3. Zur Strafbemessung:

Der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, daß durch die belangte Behörde "das Fehlen einer Vormerkung über eine Verwaltungsübertretung als strafmildernd angesehen" wurde. Es liegen jedoch zwei rechtskräftige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor (Entscheidungen der belangten Behörde vom 3. Februar 1994, Zl.933-10-3709940, zugestellt am 4. Februar 1994 und vom 15. März 1994, Zl.933-10-3731177, zugestellt am 18. März 1994). Es wird durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zuerkannt. Das Vorliegen der oa Vermerkungen wird als erschwerend gewertet. Weitere Erschwerungsgründe und Milderungsgründe sind nicht zutage getreten.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Sorgepflichten für zwei Kinder, die Gattin ist in Karenz, monatliches Gehalt von 16.000 S, 10.500 S pro Monat an Fixkosten (davon 6.300 S Kosten für eine Mietwohnung).

Insgesamt wird - unter Berücksichtigung der oa Aspekte, der Kürze der Dauer der dem Bw vorgeworfenen Übertretung und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) - eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S als angemessen beurteilt.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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