Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130100/2/Kei/Shn

Linz, 18.10.1996

VwSen-130100/2/Kei/Shn Linz, am 18. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ralf B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 14. März 1996, Zl.

VerkR96-9138-1-1995-Ga, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG, § 45 Abs.1 VStG, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er am 7. Jänner 1995 einen Personenkraftwagen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne dieses mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein zu kennzeichnen abgestellt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz iVm § 4 und § 6 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 15. Dezember 1992, Zl.IIIb-122/10/G/92-Spo,begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 18. März 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. März 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau am Inn zu Zl.VerkR96-9138-1-1995-Ga vom 15. April 1996.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich offenkundig, daß die Strafbestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a O.ö.

Parkgebührengesetz als lex specialis zu jener ihrerseits bloß als Auffangtatbestand konzipierten Strafnorm des § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz fungieren soll. Liegt daher ein Sachverhalt vor, wonach eine Hinterziehung bzw.

Verkürzung der Parkgebühr verwirklicht wurde, so kann eine entsprechende Bestrafung folglich nur auf die erstgenannte Bestimmung gestützt werden.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. In jener Ausprägung, die diese Bestimmung durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfahren hat, bedeutet dies insbesondere, daß die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes für eine dem Bestimmtheitsgebot entsprechende Tatkonkretisierung ebensowenig hinreicht wie eine Tatumschreibung, die eine Subsumtion des Sachverhaltes unter mehrere gesetzliche Tatbestände ermöglicht (vgl. zB VwSlg 11466 A/1984; VwGH v. 29.1.1987, 86/08/0208).

Diesem letztgenannten Erfordernis wird das angefochtene Straferkenntnis schon deshalb nicht gerecht, als nach dessen Spruch völlig offen bleibt, ob dem Rechtsmittelwerber angelastet werden sollte, sein Kraftfahrzeug überhaupt ohne Parkschein oder bloß ohne gültigen Parkschein oder ohne den (gültigen oder ungültigen ?) Parkschein lediglich nicht an gut sichtbarer Stelle angebracht zu haben, etc., in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben. Einer entsprechenden Differenzierung kommt aber im Hinblick darauf, ob die Tat nach § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz oder vielmehr nach § 6 Abs. 1 lit. b O.ö.

Parkgebührengesetz strafbar ist, entscheidende Bedeutung zu (vgl. zB VwSen-130122 vom 23. Juli 1996).

Eine spezifizierende Spruchkorrektur durch den O.ö.

Verwaltungssenat kam hingegen schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser gemäß Art.129 B-VG iVm Art.6 Abs.1 MRK lediglich als ein Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle, nicht aber zugleich auch als eine Strafverfolgungsbehörde zu fungieren hat. Eine entsprechende Korrektur durch den O.ö.

Verwaltungssenat hätte auch wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht erfolgen können.

Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesen Gründen stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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