Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130103/2/Kei/Shn

Linz, 20.06.1997

VwSen-130103/2/Kei/Shn Linz, am 20. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 17. April 1996, Zl. 933-10-4744085-La, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1 2. Fall und § 51 VStG II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er als "Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Citroen dunkelrot, mit dem polizeilichen Kennzeichen, dem am 20.7.1995 ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Behörde vom 18.7.1995, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft zu geben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen - welches am 11.10.1994 um 17:01 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Linz, Lederergasse neb. 19, ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt" gewesen sei - überlassen gehabt habe, nicht entsprochen habe, da keine Auskunft erteilt worden sei. Der Bw habe dadurch eine Übertretung des "§ 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz i.V.m. § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989, betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, jeweils in der geltenden Fassung" begangen, weshalb er gemäß "§ 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz i.V.m. § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses dem Bw am 22. April 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 6. Mai 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 22. Mai 1996, Zl.933-10-4744085-Ho, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 9 O.ö. Parkgebührengesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Gemäß § 51 Abs.2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz verfügt und entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Das an den Bw ergangene Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz stellt einen Ermittlungsschritt der Behörde zur Ausforschung des Lenkers (§ 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz) dar, wobei aufzuzeigen ist, daß während des Zeitraumes der Lenkerermittlung dessen Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr noch nicht als feststehend erachtet werden kann. Seiner rechtlichen Qualifizierung nach stellt das Auskunftsverlangen der Behörde einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar, der jedoch nicht als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens aufzufassen ist, insbesondere auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1995, Zl.95/17/0382 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl.87/17/0387 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, Slg.Nr.10.505). Dies hat aufgrund der oben zitierten Gesetzesstellen zur Folge, daß nach der Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Der Amtsleiter: i.A." das Auskunftsbegehren von einer unzuständigen Behörde ergangen ist. Als rein administrativbehördlicher Verfahrensschritt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt hätte es vom Magistrat als zuständiger Behörde gestellt werden müssen. Der Bw war daher nicht gehalten, dem von einer unzuständigen Behörde ergangenen Auskunftsbegehren zu entsprechen, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden war. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Keinberger

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