Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130115/8/Kei/Shn

Linz, 07.10.1996

VwSen-130115/8/Kei/Shn Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Michael G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Mai 1996, Zl.933-10-5750203-Ho, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der "Einspruch des Herrn G Michael, geb.: 9.11.1950 vom 29.3.1996, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 15.3.1996, GZ 933-10," ...

"gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) am 31. Mai 1996 durch Hinterlegung beim Postamt 5122 Ach zugestellt. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 14. Juni 1996. Trotz diesbezüglich ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid wurde die gegenständliche Berufung erst - wie aus dem Post-Datumsstempel auf dem Zustellkuvert hervorgeht - am 15. Juni 1996 der Post zur Beförderung übergeben.

3. Die oben angeführten Tatsachen wurden dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 16. September 1996, Zl. VwSen-130115/6/Kei/Shn, mitgeteilt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 3. Oktober 1996 zu äußern.

Eine diesbezügliche Äußerung ist nicht erfolgt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Da der Bw die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen nicht genützt hat, sieht der O.ö.

Verwaltungssenat keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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