Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130119/14/Kei/Shn

Linz, 27.03.1997

VwSen-130119/14/Kei/Shn Linz, am 27. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. Wolfgang M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juni 1996, Zl.933-10-3752627-La, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1997 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 28. Februar 1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51, § 51e und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet: "Sie haben am 2.3.1994 um 14:35 Uhr in Linz, in der Lederergasse gegenüber dem Haus mit der Nummer 26, das mehrspurige Kraftfahrzeug Citroen dunkelrot, mit dem polizeilichen Kennzeichen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt und sind damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz, folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von S 500,--; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, i.d.g.F., zu zahlen: 50,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der verhängten Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,-- Schilling; außerdem sind gemäß § 54 d VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." 2. Gegen dieses dem Berufungswerber (Bw) am 12. Juni 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 26. Juni 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde und fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz, Zl.933-10-3752627-Ho, vom 5. Juli 1996 Einsicht genommen und am 26. Februar 1997 einen Ortsaugenschein und eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Daran, daß der Bw im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug abgestellt hat, zweifelt der O.ö. Verwaltungssenat nicht. Der Bw hat dies zwar nicht explizit zum Ausdruck gebracht. Im Schreiben vom 19. Juli 1994 hat er aber ua ausgeführt: "An dem Ort, an dem ich mein Fahrzeug abgestellt hatte, ...". Daraus ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat, daß der Bw im verfahrensgegenständlichen Zusammenhang das Kraftfahrzeug abgestellt hat. Zum Tatort wird bemerkt: Der Tatort ist aus den in folgenden angeführten Gründen nicht ausreichend konkretisiert bzw präzisiert. Der Meldungsleger und Zeuge Sven Peter P konnte sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat an den verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern. Im Verfahren vor der belangten Behörde war er nicht niederschriftlich einvernommen worden. Vor diesem Hintergrund konnte eine Verlesung einer Niederschrift nicht vorgenommen werden. Derartiges wäre in der Bestimmung des § 51g Abs.3 (Z2) VStG geregelt. Es wird auch auf die Bestimmung des § 51i VStG, die zu beachten ist, hingewiesen. Es wird ausdrücklich festgehalten, daß durch die belangte Behörde insgesamt das Ermittlungsverfahren gründlich durchgeführt wurde. Es war aber aus den angeführten Gründen der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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