Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130124/2/Kei/Shn

Linz, 31.07.1996

VwSen-130124/2/Kei/Shn Linz, am 31. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. Elmar G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juli 1996, Zl.MA 9-GSt-11.627-1994 Scha/Wr KZ.: 47311, zu Recht:

I: Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1, § 51 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

"Das nachfolgend näher beschriebene mehrspurige Kraftfahrzeug wurde innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Stadtgebiet von Wels ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Tatbestandsmerkmale:

Behördliches Kennzeichen:

Marke: PKW/AUDI 100 Farbe: schwarz Tag: 16.9.1993 Uhrzeit von/bis: -/09.37 Straße/Platz: A 4 Konkretisierung: PS Nr 1631 bis 09.06 Uhr.

Der Lenker ist der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen, da zum Strafzeitpunkt keine Parkgebühr mehr entrichtet war. Diese Verkürzung der Parkgebühr stellt eine Verwaltungsübertretung nach dem O.ö.

Parkgebührengesetz dar.

Hiedurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs.1 und § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988, i.d.g.F., § 4 Abs.1 und § 6 Abs.1 der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe 500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr.28/1988 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

50 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 550 S. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." 2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 16. Juli 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 23. Juli 1996 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Wels vom 24. Juli 1996, Zl.MA 9-GSt-11.627-1994 Wr KZ:47311, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Der Berufungswerber hat frühzeitig - im Einspruch vom 31. August 1994 gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 18. August 1994, Zl.MA 9-GSt-11.627-1994 Scha vorgebracht, daß er "zum angeführten Tatzeitpunkt nicht Lenker des PKW Audi 100, schwarz, mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen" hätte sein können.

Ein an den Berufungswerber gerichtetes Lenkerauskunftsverlangen der belangten Behörde ist nicht ergangen (siehe die Bestimmung des § 2 Abs.2 O.ö.

Parkgebührengesetz: "auf Verlangen"). Der Berufungswerber wurde durch die belangte Behörde im Zuge des ordentlichen Verfahrens (§§ 40 bis 46 VStG, auch § 49 Abs.1 und 2 VStG) lediglich ersucht, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben (mit dem Schreiben vom 22. Jänner 1996, Zl.MA 9-GSt-11.627-1994 Scha/Da).

Es wäre nicht lebensfremd, daß eine Person, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, dieses Fahrzeug einer dritten Person zur Verwendung überläßt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Formulierung in § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz "jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat" hingewiesen. Insgesamt ist für den O.ö. Verwaltungssenat nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, daß der Berufungswerber Lenker des Fahrzeuges gewesen wäre und daß er die ihm vorgeworfene Tat begangen hätte. Aus diesem Grund war nach dem Grundsatz in dubio pro reo (siehe hiezu Art.6 Abs.2 EMRK) vorzugehen und spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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