Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130126/5/Kei/Shn

Linz, 07.10.1996

VwSen-130126/5/Kei/Shn Linz, am 7. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Christine K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juli 1996, Zl.933-10-5750646-Ho, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie "am 23.10.1995 um (von-bis) 09:18-15:30 Uhr in Linz, H neben dem Haus mit der Nummer 81, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW Käfer mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Die Bw habe "daher die zu leistende Parkgebühr hinterzogen bzw. die verordnete Parkdauer bei weitem überschritten". Dadurch habe sie eine Übertretung der "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb sie zu bestrafen gewesen sei.

2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin (Bw) am 11. Juli 1996 zugestellt - sie hat es persönlich übernommen. An diesem Tag begann die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 25. Juli 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gegenständliche Berufung, die mit 26. Juli 1996 datiert ist, erst am 26. Juli 1996 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht.

3. Oben angeführte Tatsachen wurden der Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 17. September 1996, Zl. VwSen-130126/2/Kei/Shn, mitgeteilt und ihr gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 3. Oktober 1996 zu äußern.

In einem Telefax, das am 3. Oktober 1996 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt ist, hat die Bw ua ausgeführt:

"Zur ggstdl. Angelegenheit teile ich Ihnen mit, daß ich die bezeichnete Straferkenntnis am 11.7.96 erhalten habe." ...

"Dadurch habe ich übersehen, daß die Frist zur Beantwortung in Wochen und nicht, wie ich annahm, in Tagen berechnet war." 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet iS dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen beträgt die Rechtsmittelfrist nach § 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG zwei Wochen; diese beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen.

Gemäß § 24 VStG iVm § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Diese gesetzlich festgelegte Berufungsfrist kann nach § 24 VStG iVm § 33 Abs.4 AVG durch den unabhängigen Verwaltungssenat weder verkürzt noch verlängert werden.

Wie unter den Punkten 2 und 3 dargestellt wurde, wurde die Berufung zu spät erhoben.

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht keinen Grund, an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges sowie an der verspäteten Einbringung der Berufung zu zweifeln.

Die Berufung war deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Wegen der durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides war es dem O.ö. Verwaltungssenat von vorneherein verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum