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VwSen-130137/2/Kei/Shn

Linz, 18.10.1996

VwSen-130137/2/Kei/Shn Linz, am 18. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Friedrich H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 1996, Zl.933-10-6765190-Ho, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Anstelle von "Herrn H, geb.: 12.5.1955" ist "Herrn Friedrich H, geb. am 12.5.1995," und anstelle von "GZ 933-10" ist "GZ 933-10-6765190" zu setzen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber (Bw) wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juli 1996, Zl.933-10-6765190, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Bw Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen, in der Präambel angeführten, Bescheid wurde der "Einspruch des Herrn H, geb.:12.5.1955 vom 7.8.1996, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 11.7.1996, GZ 933-10, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen dem Bw am 12. September 1996 zugestellten Bescheid hat der Bw mit Schreiben, das am 25. September 1996 mittels Telefax an die belangte Berhöde übermittelt wurde, fristgerecht Berufung erhoben.

Der Bw hat in der Berufung vorgebracht:

"Abweisung des Einspruchs gegen Strafverfügung 933/10/6765190 Begründung:

Der Einspruch wurde auf Grund meiner teilweise Abwesenheit in der Einspruchzeit begründet.

Frau K hatte mir in einem Telefongespräch zugesichert, daß der Einspruch bearbeitet wird, wenn ich einen Beweis erbringen kann, daß die Frist durch einen Außlandsaufenthalt nicht eingehalten werden konnte. Ich habe persönlich eine Buchungsdurchschrift für diese Zeit in ihrer Abteilung abgegeben.

Ich hoffe daß der Einspruch doch noch angenommen wird." 2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Juli 1996, Zl.933-10-6765190, wurde am 16. Juli 1996 beim Postamt 4230 Pregarten hinterlegt. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Schriftstück des "Reisebüro P F Reisebüro Ges.m.b.H.", dem zu entnehmen ist, daß u.a. Friedrich H am 1. April 1996 für die Zeit vom 7. Juli 1996 bis 21. Juli 1996 eine Flugreise gebucht hat. Aus diesem Schriftstück in Verbindung mit dem (in Punkt 2 wiedergegebenen) Vorbringen des Bw in der Berufung ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat, daß der Bw in der Zeit vom 7. Juli 1996 bis 21. Juli 1996 von der Abgabestelle abwesend gewesen ist. Es wird durch den O.ö.

Verwaltungssenat davon ausgegangen, daß der Bw am 22. Juli 1996 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. In Entsprechung der Bestimmung des § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz ist die Zustellung mit 23. Juli 1996 wirksam geworden. An diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 6. August 1996. Der mit 7. August 1996 datierte Einspruch gegen die oa Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 7. August 1996 bei der belangten Behörde eingebracht. Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 6. August 1996 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Bw einzugehen. Die Vorbringen des Bw können der Berufung daher - aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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