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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130141/2/Kei/Shn

Linz, 19.12.1997

VwSen-130141/2/Kei/Shn Linz, am 19. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der C, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. September 1996, Zl. 933-10-6795305-0b, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 300 S festgesetzt wird. Anstelle von "um (von-bis) Uhr 12:50-13:01 in Linz Promenade vor dem Haus mit der Nummer 25" wird gesetzt "von 12:50 bis 13:01 Uhr in Linz, Promenade, vor dem Haus mit der Nummer 25", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm lautet "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö Parkgebührengesetz". Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 VStG. II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag als Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt, weil sie "am 12.2.1996 um (von-bis) Uhr 12:50-13:01 in Linz Promenade vor dem Haus mit der Nummer 25 das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe sie eine Übertretung der "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb sie "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde. Die Bw bringt darin im wesentlichen vor: "An der fraglichen Stelle zwischen der Einfahrt zum Haus Promenade Nr.25 (Firma M) und dem danach befindlichen Würstelstand kann keine Bestrafung wegen Nichtentrichtung der Parkgebühr erfolgen, weil es sich dort nicht um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. In diesem Bereich befindet sich eine weiße 'Zickzacklinie', die blaue Kurzparkzonenlinie ist unterbrochen und es ist an dieser Stelle ein Halteverbot kundgemacht, und zwar an Werktagen von 8.00-18.00 Uhr ausgenommen Ladetätigkeit. Ich habe Ladetätigkeit durchgeführt." Die Bw beantragt, daß das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 14. Oktober 1996, Zl. 933-10-6795305-Ho, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 12. Februar 1996 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug, ein blauer BMW mit dem Kennzeichen, so durch die Bw in Linz, Promenade vor dem Haus mit der Nummer 25 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich in der Zeit von 12:50 bis 13:01 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht. In diesem Bereich, in dem das Kraftfahrzeug abgestellt war, befand sich eine Zickzacklinie. Das Kraftfahrzeug befand sich zwischen zwei Zeichen nach § 52a) 13b StVO (mit Zusatztafeln "Anfang" und "Ende"). In diesem Bereich war das Halten und Parken verboten - und zwar von 08.00 bis 18.00 Uhr -, ausgenommen Ladetätigkeit für LKW und Kombi (Zusatztafel). Dieser beschriebene Bereich befand sich zwischen einem Zeichen nach § 52a) 13d StVO und einem Zeichen nach § 52a) 13e StVO.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig. Gemäß § 5 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht. Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO gilt als Halten im Sinne dieses Bundesgesetzes eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62). Gemäß § 24 Abs.1 StVO ist das Halten und das Parken verboten (lit.a) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b. Gemäß § 24 Abs.3 StVO ist das Parken außer in den im Abs.1 angeführten Fällen noch verboten: a) Im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, ...

Gemäß § 62 Abs.1 StVO darf durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Gemäß § 62 Abs.3 StVO muß, wenn ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund des Vorbringens der Bw und der Aussagen des Meldungslegers P Josef (Niederschrift vom 28. Juni 1996). Das Aussehen der gegenständlichen Örtlichkeit zur Tatzeit ist dem Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates, das zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig ist, bekannt. Zu der Tatsache, daß zwischen den Vorschriftszeichen nach den §§ 52a) 13d und 52a) 13e StVO sich ein Halte- und Parkverbot und eine Zickzacklinie befunden haben, wird auf die (im folgenden wiedergegebenen) Ausführungen in Messiner, "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle", S 597 und S 596 hingewiesen. "Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben jedoch ausgesprochen, daß innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden dürfen, weiters daß auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde." "Bemerkt wird hier noch, daß durch weitere einschränkende Verkehrsmaßnahmen innerhalb einer Kurzparkzone, wie etwa Halteverbote oder Ladezonen, eine Kurzparkzone an sich nicht unterbrochen wird." Zum Vorbringen der Bw in der Berufung dahingehend, daß sie eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte und im Einspruch vom 4. Juni 1996 "Laden einer vollen Bierkiste vom nahegelegenen Lebensmittelgeschäft Rosa Fröller" wird bemerkt: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/177, zum Ausdruck gebracht: "Als Objekt einer Ladetätigkeit kommt, da sich diese auf eine 'Ladung' beziehen muß, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen (hier: zwei Aktentaschen und ein Aktenkoffer von nicht näher ausgeführter Größe und Gewicht, die zur Beschaffung von Aktenunterlagen verwendet wurden), die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht". Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Februar 1962, Zl.573/61, Kj 1962,59, zum Ausdruck gebracht: "Unter 'Ladetätigkeit' ist nicht nur das Auf- oder Abladen größerer, sondern auch kleinerer Warenmengen zu verstehen. Das Abholen eines einige Hemden enthaltenden Paketes aus einer Wäscherei kann jedoch nicht als Aufladen einer kleineren Warenmenge und damit als Ladetätigkeit gewertet werden." Schon vor diesem angeführten Hintergrund und auch wegen der Tatsache, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht ein LKW oder ein Kombi gewesen ist, wird davon ausgegangen, daß eine Ladetätigkeit nicht vorgelegen ist. Zum Vorbringen der Bw betreffend die "blaue Kurzparkzonenlinie" wird auf die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen in Messiner, S 596, hingewiesen. "Für die Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung ist wie bisher die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen vorgesehen; diese Anbringung der Straßenverkehrszeichen ist allein für die gehörige Kundmachung maßgebend. Als zusätzliche Hinweise auf Kurzparkzonenbereiche können ohne normativen Gehalt Bodenmarkierungen in blauer Farbe entweder auf der Fahrbahn oder allein auf den Randstein sowie blaue Markierungsstreifen an Verkehrsständern, Lichtmasten udgl angebracht werden." Es wurde der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. verwirklicht. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen der Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden der Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld der Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erk.). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. 4.3. Zur Strafbemessung: Mildernd wurde die Unbescholtenheit der Bw gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Sonstige Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Er-schwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 12.000 S netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Übertretung, der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.), wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen). 4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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