Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130147/2/Kei/Shn

Linz, 18.11.1996

VwSen-130147/2/Kei/Shn Linz, am 18. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Willibald D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 7. Oktober 1996, Zl.VekrR96-3452-1996/Ah, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Anstelle von "Zl.VerkR96-3452-1996, nicht binnen 2 Wochen" ist zu setzen:

"Zl.VerkR96-3452-1996, zugestellt am 1. Juni 1996, nicht binnen 2 Wochen - und zwar bis zum 17. Juni 1996 -".

Am Ende der als erwiesen angenommenen Tat ist folgender Satz anzufügen:

"Dieses Fahrzeug war ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt." Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben "§ 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten und die Strafsanktionsnorm hat "§ 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 80 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt, weil er "als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.5.1996, Zl.VerkR96-3452-1996, nicht binnen 2 Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt" habe, "wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 13.2.1996 um 15.00 Uhr in Schärding, O, gegenüber Volksbank, in der Kurzparkzone abgestellt" habe. Dadurch habe er eine Übertretung des "§ 2 Abs.2 i.V.m. § 6 Abs.1 lit.b des O.ö. Parkgebührengesetzes 1988 i.d.g.F. v.

1.7.1992, LGBl.Nr.60 i.V.m. § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Schärding vom 11.3.1993" begangen, weshalb er gemäß "§ 6 Abs.1 lit.b des O.ö.

Parkgebührengesetzes 1988 i.d.g.F. v. 1.7.1992, LGBl.Nr.60" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 18. Oktober 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 24. Oktober 1996 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Oktober 1996, Zl.VerkR-96-3452-1996/Ah, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Durch den Bw wurde das Vorliegen der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten (in Punkt 1 wiedergegebenen) Tat nicht bestritten. Für den O.ö.

Verwaltungssenat ist das Vorliegen dieser Tat erwiesen. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b O.ö.

Parkgebührengesetz wurde durch das Verhalten des Bw verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite: Die Vorbringen des Bw vermögen den Bw in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert (§ 5 Abs.1 VStG). Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da zumindest eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht gegeben ist, konnte nicht diese Gesetzesstelle angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: monatliches Einkommen 2.000 DM netto, kein Vermögen und Sorgepflicht für die Gattin. Da keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt, kommt der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Sonstige Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten.

Durch die Tatsache, daß ein Lenker nicht bekanntgegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe liegt deutlich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die oben getätigten Ausführungen) angemessen.

Einer verhängten Geldstrafe von 400 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 44 Stunden entsprechen. Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ist dem O.ö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.3. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 80 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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