Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300145/2/WEI/Bk

Linz, 02.06.1998

VwSen-300145/2/WEI/Bk Linz, am 2. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. April 1997, Zl. Pol 96-49-1996-Hol, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

G hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H. in, und damit als Organ iSd § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß diese juristische Person im Zeitraum vom 1. April 1996 bis 17. Mai 1996 im Gastlokal "S" in, verbotene Veranstaltungen durchgeführt hat, indem sie durch einen von ihr aufgestellten und mit ihrer Zentrale online verbundenen Wettcomputer aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen entgeltliche Wetten mit interessierten Lokalbesuchern gewerbsmäßig abgeschlossen und damit die Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt hat, ohne über die zur erwerbsmäßigen Durchführung von solchen Veranstaltungen iSd § 1 Abs 1 Z 6 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 gemäß dem § 2 Abs 1 Satz 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 erforderliche Veranstaltungsbewilligung zu verfügen.

G hat dadurch als verantwortliches Organ iSd § 9 Abs 1 VStG eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Z 1 iVm § 14 Z 4 1. Fall O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begangen und wird deswegen über sie nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- und gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden verhängt.

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz den Betrag von S 300,-- (10 % der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren hat sie als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 600,-- (20 % der Geldstrafe) zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17. April 1997 wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit auch außenvertretungsbefugte Person der D Unterhaltungs- und Verkaufsautomatenvertriebs- und HandelsgesmbH., P, vom 01.04. bis 17.05.1996 einen Wettautomaten zum Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen aufgestellt, obwohl für den Betrieb dieses Wettannahmeautomaten keine Veranstaltungsbewilligung nach dem OÖ. Veranstaltungsgesetz 1992 bestand, und daher eine verbotene Veranstaltung durchgeführt." Dadurch erachtete die belangte Behörde die §§ 1 Abs 1 Z 6 , 2 Abs 1, 14 Abs 2 und 16 Abs 1 Z 1 sowie Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 leg.cit. eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,--vorgeschrieben. 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin zu Handen ihrer Rechtsvertreter am 21. April 1997 zugestellt wurde, richtet sich die am 25. April 1997 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung vom 24. April 1997, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. 2. Der Aktenlage ist der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t zu entnehmen:

2.1. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Straferkenntnis aufgrund einer Anzeige der Polizeiabteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung und der veranlaßten Erhebungsergebnisse des Gendarmeriepostens Schärding davon aus, daß die in etablierte D Unterhaltungs- und Verkaufsautomatenbetriebs- und HandelsgesellschaftmbH (richtig lt FB-Auszug: D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsgesellschaft m.b.H.) im Gastlokal "S, in der Zeit vom 1. April bis 17. Mai 1996 einen "Wettautomaten" bzw Wettannahmeautomaten oder Wettcomputer (Erzeuger FUN WORLD) aufgestellt hatte, der zum Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen diente, wobei für den erwerbsmäßigen Betrieb dieses Gerätes keine Veranstaltungsbewilligung nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 eingeholt worden war.

Dem O.ö. Verwaltungssenat ist aus dem gleichgelagerten Berufungsverfahren zu VwSen-300114/1996 bekannt, daß es sich bei dem Wettcomputer um ein Selbstbedienungsgerät mit Monitorfeldern handelte. Mittels dieser in zahlreichen oberösterreichischen Gastlokalen (vgl die Anzeige der Polizeiabteilung der OÖ. Landesregierung) installierten Wettannahmegeräte wurden den interessierten Kunden Sportwetten für Tennis, Golf, Fußball, Radrennen, Formel I - Rennen angeboten. Bei jeder Wette werden die für den Gewinn maßgeblichen Quoten angezeigt. Ein Wetteinsatz war zwischen S 50,-- und S 5.000,-- möglich, der maximale Gewinn betrug S 25.000,--. Die Geldscheine für den Wetteinsatz werden durch einen Schlitz eingegeben. Die Bestätigung über den Abschluß der Wette erfolgt mittels ausgedrucktem Wettbon, der bei einem anderen Schlitz zu entnehmen ist. Der Wettcomputer ist über eine online-Verbindung mit der Zentrale in verbunden. Die Auszahlung des Gewinns erfolgt durch das Wettbüro und nicht durch den Wettcomputer.

Auch nach der aktenkundigen Gendarmerieanzeige ist von diesem Sachverhalt auszugehen. Die Anzeige spricht von einem Wettannahmeterminal der Fa. P, der online über ein Modem mit der Zentrale dieser Firma in verbunden ist. Die Gäste hatten die Möglichkeit S 50,-- bis S 1.000,-- Banknoten einzuführen und aktuelle Sportwetten abzuschließen. Der Betreiber des S ließ den Wettannahmeautomaten Anfang April aufstellen, da ihm mitgeteilt wurde, daß alle erforderlichen Genehmigungen vorlägen.

In der Berufung wird dieser Sachverhalt nicht bestritten. Diese bringt im Einklang mit dem geschilderten Sachverhalt ergänzend vor, daß ein Wettabschluß nur möglich sei, wenn die Wette von der (eingeschalteten) Zentrale in angenommen wird. Der Wettcomputer biete dem Kunden die Möglichkeit über eine online Verbindung direkt mit der Zentrale zu kommunizieren.

2.2. Die Berufung bringt in mehreren Punkten im wesentlichen folgende rechtliche Positionen vor:

ad I.: Die Berufung vertritt die Ansicht, daß der Abschluß der Sportwetten nicht in S, sondern am Sitz der Firma P erfolgte. Mit der entscheidenden Vorfrage, ob durch die Verwendung des Wettautomaten die Tätigkeit des Buchmachers am Standort S oder W durchgeführt wird, habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Voraussetzung für die Anwendung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes sei nach § 1 Abs 1 Z 6 leg.cit. eine Tätigkeit. Ein Automat könne aber niemals eine Tätigkeit ausüben, sondern allenfalls bedient werden. Diesem Umstand hätte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Oktober 1964, Zl. 117/64, wie folgt Rechnung getragen:

"Wird durch einen Automaten eine einzelne, sonst einem bestimmten handwerksmäßigen Gewerbe zuzurechnende Tätigkeit erbracht und dadurch ein bestimmtes gewerbliches Erzeugnis von Anfang bis zum Abschluß zur Gänze hervorgebracht, oder ebenso eine gewerbliche Leistung erbracht, dann fällt die Tätigkeit aus dem Rahmen des handwerksmäßigen Gewerbes heraus und kann als freies Gewerbe angemeldet werden." Bei Anwendung dieser Rechtsansicht auf den vorliegenden Fall ergebe sich, daß der Einsatz eines modernen Kommunikationsmittels nicht als Tätigkeit eines Buchmachers bezeichnet werden könne. Der Einsatz eines Warenautomaten stelle eben keine Betriebsstätte dar und unterliege auch keiner gesonderten Bewilligungspflicht. Ansonsten käme man zu grotesken Ergebnissen. Es könne rechtlich keinen Unterschied machen, ob sich ein der Gewerbeordnung oder ein dem Veranstaltungsgesetz unterliegender Kaufmann moderner technischer Mittel bedient.

ad II.:

Unrichtig sei, daß der Automat einen Gewinn auszahlt. Der Benutzer wähle allerdings ein Wettangebot mittels des Automaten aus, bediene die Geldeinzugsautomatik und nehme eine entsprechende Quittung entgegen. Der Wettabschluß finde mit Standort W statt, wo daher auch die Tätigkeit des Buchmachers entfaltet werde. Nach Wiedergabe des § 1270 ABGB stellt die Berufung fest, daß eine Wette durch Anbot und Annahme zustandekomme. Ort der Veranstaltung könne nur der Ort sein, an dem die Wette zustandekommt. Im Hinblick auf die online Verbindung erfolge der Wettabschluß zwangsweise mit Standort . Eine Veranstaltung iSd § 1 Abs 1 Z 6 O.ö. Veranstaltungsgesetz liege somit nicht vor. Die belangte Behörde hätte den wesentlichen Umstand übersehen, daß eine Quittung nur dann ausgefolgt werde, wenn die W Zentrale das über die online-Verbindung übersendete Wettanbot annimmt und registriert. Ein Wettabschluß könne somit nur dann erfolgen, wenn die Zentrale in eingeschaltet sei und die Wette annehme.

ad III.: Für den der Gewerbeordnung unterstellten Bereich wirtschaftlicher Tätigkeit bestehe bereits eine einhellige Rechtsprechung, daß Warenautomaten außerhalb von Betriebsörtlichkeiten als dislozierte Betriebsmittel anzusehen seien, die mit der Betriebsstätte eine gewerberechtliche Einheit bildeten (Hinweis auf Kaltenbrunner, Die gewerberechtliche Behandlung der Warenautomaten, JBl 1960, 600). Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten. Der Wettcomputer biete den Kunden die Möglichkeit, direkt mit der Zentrale zu kommunizieren. Der Wettabschluß (Veranstaltung) finde jedoch am Sitz der Zentrale und nicht am Standort des Wettcomputers statt, wo auch keine Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt werde. ad IV. und V.: Schließlich führt die Berufung noch näher aus, daß die Bestimmung des § 3 Abs 3 O.ö. Veranstaltungsgesetz aus mehreren Gründen verfassungswidrig wäre. Auch im Verhältnis einzelner Landesgesetze gelte der Gleichheitsgrundsatz. Das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz (K-TBWG) verlange bei Bewilligung eines Standortes gemäß § 2 lit b) lediglich den Nachweis eines Kreditrahmens von S 1 Mio. Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher in Niederösterreich sehe überhaupt keine Sicherheitsleistung vor. Das O.ö. Veranstaltungsgesetz schreibe eine Sicherheitsleistung in Höhe des 10-fachen des möglichen wöchentlichen Höchstgewinnes vor. Allein dieser Vergleich zeige die Ungleichbehandlung. Diese krasse Ungleichbehandlung verstoße auch gegen Art 6 StGG. In Oberösterreich könnte ein Buchmacher nicht beliebig viele Automaten aufstellen, weil wahrscheinlich niemand über den notwendigen Kreditrahmen verfügte. Die Ansicht der belangten Behörde, daß für jeden online-Anschluß eine Sicherheitsleistung erlegt werden müsse, sei unhaltbar. Es könne für die Sicherheitsleistung keinen Unterschied machen, ob beispielsweise 5000 Personen nur an einem Standort oder mittels mehrerer aufgestellter Automaten Wetten abschließen. Nur das K-TBWG hätte bislang berücksichtigt, daß die unterschiedlichen Länderbestimmungen aufeinander abzustimmen seien. Gemäß § 1 Abs 3 K-TBWG bedürfe die Buchmachertätigkeit keiner Bewilligung, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt und der Buchmacher schon eine Bewilligung in einem anderen Bundesland besitzt. Gleiche Rechte räume das Kärntner Gesetz auch EU- oder EWR-Bürgern ein. Im Ergebnis meint die Bwin, daß das O.ö. Veranstaltungsgesetz im Sinne einer verfassungsrechtlichen Gleichbehandlung bzw. Sicherung gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen nicht so weit interpretiert werden dürfe, daß die Installierung einer online Verbindung eine Bewilligung voraussetze.

ad VI.: Zwischen einem Telefonapparat und dem gegenständlichen Wettautomaten sei kein wesentlicher Unterschied. Es sei heute Stand der Technik, daß einem Telefon auch ein Faxgerät angeschlossen ist. Letztlich sei der Wettautomat nichts anderes als ein Telefonapparat mit angeschlossenem Faxgerät. Der einzige Unterschied sei, daß der Wettautomat mittels eines Bildschirmes die Anleitung für die Bedienung gibt. Darin könne aber kein wesentlicher Unterschied liegen, der eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt erscheinen ließe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint und im wesentlichen strittige Rechtsfragen zu beurteilen sind.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 16 Abs 2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer eine verbotene Veranstaltung durchführt (§ 14) oder in seiner Betriebsstätte bzw. mit seinen Betriebseinrichtungen duldet.

Nach § 14 Z 4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist die Durchführung von bewilligungspflichtigen Veranstaltungen ohne Bewilligung (§ 2 Abs 1) oder entgegen einer behördlichen Untersagung der Ausübung der Bewilligung oder trotz einer Entziehung der Bewilligung (§ 11 Abs 2) verboten.

Gemäß § 2 Abs 1 erster Satz O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Nach § 2 Abs 2 leg.cit. besteht für bestimmte Veranstaltungen keine Bewilligungs- aber Anzeigepflicht.

Gemäß § 1 Abs 1 Z 6 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995 ist die Tätigkeit der Buchmacher (das ist der gewerbsmäßige Abschluß von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen) und der Totalisateure (das ist die gewerbsmäßige Vermittlung von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen) als Veranstaltung im Sinne dieses Landesgesetzes anzusehen.

Der noch im strafbehördlichen Verfahren vorgebrachte Einwand, daß im vorliegenden Fall die Ausnahme nach § 1 Abs 2 Z 4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 zur Anwendung gelange, weil die Tätigkeit der Buchmacher angeblich dem noch immer (gemäß § 4 Abs 1 ÜG 1920) als Landesgesetz geltenden Gesetz vom 28. Juli 1919, StGBl Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens unterliege, wird in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Dem ist nämlich zu entgegnen, daß dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 durch den § 1 des oberösterreichischen Landes-Rechtsbereinigungsgesetzes, LGBl Nr. 78/1979, aufgehoben wurde, zumal es in den Ausnahmebestimmungen der §§ 2 und 3 nicht angeführt war. Alle Rechtsvorschriften auf der Stufe einfacher Landesgesetze, die vor dem 1. Juli 1947 in Kraft getreten waren, wurden aufgehoben, soweit nicht die §§ 2 und 3 leg.cit. etwas anderes bestimmen.

4.2. Die im vorliegenden Berufungsfall entscheidende Rechtsfrage, ob durch die Verwendung eines Wettcomputers die Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt werden kann, ist mit der belangten Behörde im Ergebnis zu bejahen.

Die belangte Behörde hat mit Recht das Lokal "S" in S als Ort der Veranstaltung angesehen, weil dort der im online-Betrieb mit der Zentrale der D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsges.m.b.H. in verbundene Wettcomputer installiert und betrieben worden ist. Mittels dieses Wettcomputers erfahren die Kunden die Wettbedingungen, werden die von der Zentrale innerhalb eines bestimmten Rahmens vordefinierten Wettanbote der Kunden erfaßt, leisten diese im Wege einer Geldeinzugsvorrichtung ihre Einsätze für die Sportwetten und erhalten dann nach Registrierung in der Zentrale ihre Wettbestätigung über den Abschluß der Wette.

Die gegen den strafbehördlichen Standpunkt vorgebrachten Einwände der Berufung sind nicht stichhaltig. Der Vergleich des Wettcomputers mit einem gewerblichen Warenautomaten, der trotz räumlich getrennten Aufstellungsortes mit der Betriebsstätte eine gewerberechtliche Einheit bilde, geht am rechtlich relevanten Kern der Sache vorbei. Aus § 46 Abs 1 bis 3 GewO 1994 ergibt sich, daß die Gewerbeausübung grundsätzlich nur am Standort der Gewerbeberechtigung oder an einer ordnungsgemäß angezeigten weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) zulässig ist. Für Gewerbetreibende, die bereits eine entsprechende Gewerbeberechtigung besitzen, sieht § 52 Abs 1 GewO 1994 Erleichterungen für den Betrieb von Selbstbedienungsautomaten vor, indem dieser nicht dem § 46 Abs 1 bis 3 leg.cit. unterworfen wird. Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, ist am Standort der Gewerbeberechtigung oder am Ort einer weiteren Betriebsstätte (Zweigniederlassung) grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen möglich. Außerhalb einer Betriebsstätte ist sie allerdings der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Diese speziell für das Gewerberecht geschaffenen Bestimmungen sind schon deshalb nicht auf das Veranstaltungsrecht der Länder übertragbar, weil sonst die Kompetenz des Landesgesetzgebers unterlaufen werden könnte. Im Gegensatz zum bundeseinheitlichen Gewerberecht genügt es eben veranstaltungsrechtlich gerade nicht, nur in einer Zentrale (Stammbetrieb) die Bewilligung für die Tätigkeit als Buchermacher oder Totalisateur zu haben, um damit auch in anderen Bundesländern Zweigniederlassungen oder auch nur Wettcomputer bewilligungslos betreiben zu können. Von einer Analogiefähigkeit kann jedenfalls bei bundesländerübergreifender Tätigkeit keine Rede sein. Es kommt nicht darauf an, ob der Einsatz eines Selbstbedienungsautomaten gewerberechtlich als Betriebsstätte gilt oder nicht. Entscheidend ist nur der Veranstaltungsbegriff nach dem § 1 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992, der in der Z 6 die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure ausdrücklich erfaßt. Aus der Auflistung der verschiedenen Veranstaltungen im § 1 Abs 1 leg.cit. ist auch abzuleiten, daß es dem Landesgesetzgeber nur auf öffentliche Schaustellungen, Darbietungen, Belustigungen und dgl. mit dem Veranstaltungsort im Land Oberösterreich ankommt. Darunter fällt auch der öffentliche Betrieb von Automaten oder sonstigen Apparaten. Dies ergibt sich schon e contrario aus der im § 1 Abs 2 Z 7 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 angeführten Ausnahme für Spielapparate, auf die das O.ö. Spielapparategesetz anzuwenden ist.

4.3. Selbst aus den von der Berufung vorgebrachten Argumenten ergibt sich die Unrichtigkeit der Behauptung, daß am Standort S keine Tätigkeit eines Buchmachers ausgeübt wird. Zunächst zeigt auch die Regelung des § 52 Abs 1 GewO 1994 betreffend die Aufstellung von Selbstbedienungsautomaten, daß es hier um die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten geht, die ohne diese Sonderregelung an sich bewilligungspflichtig wäre. Es liegt demnach jedenfalls eine gewerbliche Tätigkeit am Standort des Automaten vor, auch wenn sie mittels Automat ausgeübt wird. Das Gleiche folgt aus dem in der Berufung angeführten wörtlichen Zitat aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1964, Zl. 117/64. In dieser Passage ist nämlich vom Erbringen einer gewerblichen Tätigkeit durch einen Automaten die Rede. Daran vermag der Hinweis der Bwin, daß ein Automat - was die belangte Behörde aber ohnehin nicht behauptet hat - niemals eine Tätigkeit ausüben, sondern nur bedient werden könne, nichts zu ändern. Eine ausschließlich gewerberechtspolitische Frage ist es, ob diese gewerbliche Tätigkeit neben einer Stammgewerbeberechtigung einer zusätzlichen Bewilligung unterworfen werden soll oder nicht. Eine bestimmte Lösung dieser Frage durch den Bundesgesetzgeber läßt die veranstaltungsrechtliche Anknüpfung der Bewilligungspflicht unberührt. Der Landesgesetzgeber kann die Ausübung einer Tätigkeit mittels Automaten auch einer zusätzlichen Bewilligungspflicht unterwerfen. Entgegen der Berufung geht es eben nicht bloß um den Einsatz eines modernen Kommunikationsmittels, sondern um die Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit eines Buchmachers mittels eines mit der Buchmacherzentrale verbundenen Wettcomputers.

Auch das unter Hinweis auf § 1270 ABGB vorgetragene zivilrechtliche Argument der Berufung geht fehl. Richtig ist zwar, daß die Wette wie andere Verträge auch durch Angebot und Annahme zustandekommt. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß Ort der Veranstaltung wäre. Die Bwin meint unter Hinweis auf die online-Verbindung, daß der Wettabschluß zwangsweise in zustandekäme. Selbst wenn dies zuträfe, könnte daraus noch immer nicht geschlossen werden, daß die Veranstaltung deshalb ausschließlich in stattfände, zumal die Wettanbahnung sowie alle aus der Sicht des Kunden für den Wettabschluß notwendigen Schritte am Standort des Wettcomputers erfolgen. Abgesehen davon kommt aber entgegen der Berufungsansicht auch bei einer rein zivilrechtlichen Betrachtung der Wettabschluß am Standort des Wettcomputers und nicht in der Zentrale des Buchmachers zustande. Der Grund dafür ist schlicht, daß die Tatsache der Annahme am Sitz des Buchmachers in (Registrierung der Wette in der Zentrale) für sich allein nicht genügt. Nach den allgemeinen Grundsätzen der herrschenden Lehre vom Rechtsgeschäft gilt die Empfangstheorie. Die Willenserklärung wird nicht schon mit ihrer tatsächlichen Abgabe, sondern erst mit ihrem Eintritt in die Sphäre des Adressaten wirksam (vgl dazu Koziol/Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Bd I, 10. A., 1995, 106 f). Die Annahme in der Zentrale ist als empfangsbedürftige Erklärung daher erst dann wirksam, wenn sie dem Wettkunden als Anbotsteller per online-Verbindung in Form der vom Wettcomputer ausgedruckten Wettbestätigung (Wettbon) zugeht. Diese Betrachtung entspricht auch dem tatsächlichen Ablauf im Zusammenhang mit der Bedienung des Wettcomputers. Dessen Funktion erschöpft sich durchaus nicht in der eines gewöhnlichen Selbstbedienungsautomaten. Vielmehr kann der Wettcomputer als eine moderne Art von Außenstelle oder Filiale des Wettbüros der D Unterhaltungs- und Verkaufsautomaten Betriebs- und Handelsges.m.b.H. angesehen werden.

4.4. Die verfassungsrechtlichen Ausführungen der Berufung sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des O.ö. Veranstaltungsgesetzes 1992 beim erkennenden Verwaltungssenat hervorzurufen. Die pauschale Behauptung, der Gleichheitssatz gelte im Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzen sowie im Verhältnis von Landesgesetzen zueinander in der Weise, daß keine unterschiedlichen Regelungen für denselben Sachverhalt getroffen werden dürften, ist schlicht falsch. Im Gegenteil hat der Verfassungsgerichtshof aus dem bundesstaatlichen Prinzip abgeleitet, daß unterschiedliche Regelungen in Bundes- und Landesgesetzen oder in verschiedenen Landesgesetzen für sich alleine nicht gleichheitswidrig sind (vgl dazu Mayer, B-VG, 2. A, 1997, III.2. zu Art 2 StGG). Eine bundesländerübergreifende Sicherung gleicher Wettbewerbsbedingungen ist kein den Landesgesetzgeber bindender Gesichtspunkt. Auch die Erwerbsfreiheit nach Art 6 StGG ist nur "unter den gesetzlichen Bedingungen" und damit unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Daß durch das O.ö. Veranstaltungsgesetz der Wesensgehalt dieses Grundrechts beeinträchtigt wird, ist nicht ersichtlich.

Die Bestimmung des § 3 Abs 3 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995, nach der für Veranstaltungen iSd § 1 Abs 1 Z 6 leg.cit. eine Sicherheitsleistung in Höhe des Zehnfachen des möglichen wöchentlichen Höchstgewinnes vorzuschreiben ist, soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers das Vertrauen der Wettenden in die Buchmacher und Totalisateure erhöhen (vgl AB Beilage 553/1995 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. LT, 24. GP, Seite 7). In der landesgesetzlichen Sicherstellung eines für die Tätigkeit des Buchmachers gemessen an seinen Wettbedingungen angemessenen Grundkapitals kann keine Unsachlichkeit gesehen werden, zumal damit auch möglichen veranstaltungspolizeilich relevanten Unruhen im Falle einer Insolvenz des Buchmachers vorgebeugt wird. Diese Beschränkung der Erwerbsausübung erfolgt daher eindeutig im öffentlichen Interesse und ist auch geeignet, den Rechtsfrieden zu gewährleisten. Bei der Verfolgung öffentlicher Interessen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl die Judikaturnachw bei Mayer, B-VG, 2. A, 1997, III.1. u IV.2. zu Art 6 StGG). Im übrigen ist die Bwin darauf zu verweisen, daß die Bestimmung des § 3 Abs 3 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 im gegenständlichen Strafverfahren wegen der bewilligungslosen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers nicht einmal präjudiziell ist, weshalb eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof durch den erkennenden Verwaltungssenat schon aus formellen Gründen ausscheidet.

4.5. Da für den angelasteten Tatzeitraum die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers mittels Wettcomputers am Standort S" in tatsächlicher Hinsicht unbestritten feststeht und die rechtlichen Einwände der Bwin zu verwerfen sind, war das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat den Spruch bei Wahrung der Identität der Tat neu formuliert, um die für die Subsumtion wesentlichen Gesichtspunkte noch besser zum Ausdruck zu bringen. Außerdem sollte in Abänderung der etwas mißverständlichen Formulierung der Strafbehörde deutlich gemacht werden, daß der Vorwurf der bewilligungslosen Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers die Bwin nicht in eigener Person, sondern als verantwortliches Organ iSd § 9 Abs 1 VStG trifft.

4.6. Die erstbehördliche Strafbemessung wurde in der Berufung nicht ausdrücklich bekämpft. Die belangte Behörde wertete strafmildernd die Unbescholtenheit, straferschwerend keinen Umstand. Das monatliche Nettoeinkommen schätzte sie mit S 20.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten. Dieser unbedenklichen Annahme ist die Bwin nicht entgegengetreten. Der unabhängige Verwaltungssenat kann unter Berücksichtigung der unbestrittenen Strafzumessungsfaktoren und des Tatzeitraumes von etwa 1,5 Monaten keine fehlerhafte Strafzumessung erkennen und erachtet die verhängte Geldstrafe von S 3.000,--, die nur 3 % des anzuwendenden Strafrahmens nach § 16 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 beträgt, für unbedenklich. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden steht dazu im angemessenen Verhältnis und war daher nicht zu beanstanden. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 600,-- (20 % der Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß Beschlagwortung: Wettcomputer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum