Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130155/2/Kei/Shn

Linz, 30.01.1998

VwSen-130155/2/Kei/Shn Linz, am 30. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ewald F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Oktober 1996, Zl. 933-10-6782141-Ho, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 300 S festgesetzt wird. Anstelle von "um (von-bis) Uhr 17:22 Uhr" wird "um 17:22 Uhr" gesetzt, die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktions- norm lautet "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 VStG II. Der Berufungswerber hat als Beitrag als Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt, weil er "am 6.2.1996 um (von-bis) Uhr 17:22 Uhr in Linz, Volksgartenstraße neben dem Haus mit der Nr. 32, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Ford weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 18. November 1996, Zl. 933-10-6782141-Ho, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Am 6. Februar 1996 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Bw, ein weißer Ford mit dem Kennzeichen, so durch den Bw in Linz in der Volksgartenstraße neben dem Haus mit der Nr. 32 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich um 17.22 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht. Das Fahrzeug war in einem Bereich, der sich zwischen einem Zeichen nach § 52a) 13d StVO und einem Zeichen nach § 52a) 13e StVO befand, abgestellt.

Das Fahrzeug war auf einem Gehsteig abgestellt. Auf dem Platz, auf dem es abgestellt war, war keine Bodenmarkierung vorhanden. Neben dem Bereich, auf dem das Fahrzeug abgestellt war - und zwar auf der Fahrbahn - befand sich eine Zickzacklinie. Das Fahrzeug befand sich bei einer Einfahrt. Es war auf einer zwischen den oa Zeichen nach § 52a) 13d StVO und § 52a) 13e StVO gedachten Linie ("Luftlinie") abgestellt.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig. Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund des Vorbringens des Bw und der Aussagen des Meldungslegers Walter O (Niederschrift vom 26. Juli 1996). Das Aussehen der gegenständlichen Örtlichkeit zur Tatzeit ist dem Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates, das zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig ist, bekannt. Der Bw hat im Schreiben vom 30. Juni 1996 ua zum Ausdruck gebracht: "An der als Tatort angeführten Örtlichkeit befindet sich zwar eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, diese ist jedoch durch die Einfahrt zur Tiefgarage der Pensionsversicherungsanstalt unterbrochen." Im Schreiben vom 4. Oktober 1996 hat der Bw ua zum Ausdruck gebracht: "Die Einfahrt ... unterbricht auch baulich die Kurzparkzone." Dazu wird auf die nachstehend angeführten Ausführungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hingewiesen. "§ 25 Abs.1 bezieht sich nicht nur auf Straßen oder Straßenstellen, sondern auch auf ganze Gebiete." (VfGH vom 28. Juni 1963, Zl. B 5/63, Slg. 4493; VwGH vom 25. Juni 1964, Zl. 6/63, KJ 1964, 75). "Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen." (VfGH vom 6. Dezember 1965, Zl. B 210/65). Zum Vorbringen des Bw im Schreiben vom 30. Juni 1996, daß "höchstens eine Übertretung gem. § 23/3 StVO" und "keine Übertretung nach dem Parkgebührengesetz" vorgelegen sei, wird bemerkt: Im gegenständlichen Zusammenhang erübrigt sich eine Beurteilung der Frage, ob die durch den Bw erwähnte Übertretung ("§ 23/3 StVO") vorgelegen ist oder nicht. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 22 Abs.1 VStG ("Kumulationsprinzip") hingewiesen.

Zum Vorbringen des Bw im Schreiben vom 4. Oktober 1996 betreffend Bodenmarkierungen und "weißes Kreuz": Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. März 1969, Zl. 732/68, zum Ausdruck gebracht, daß die "Anbringung von Bodenmarkierungen für die Gesetzmäßigkeit einer Kurzparkzone nicht vorausgesetzt" ist. Messiner führt (in "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle", S 597 und S 596) aus: "Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben jedoch ausgesprochen, daß innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, weiters daß auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde." "Bemerkt wird hier noch, daß durch weitere einschränkende Verkehrsmaßnahmen innerhalb einer Kurzparkzone, wie etwa Halteverbote oder Ladezonen, eine Kurzparkzone an sich nicht unterbrochen wird." Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erk.). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden im § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Sonstige Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Er-schwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von einem Einkommen von 18.000 S monatlich netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Diese Beurteilung ergibt sich für den O.ö. Verwaltungssenat aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses in Verbindung mit dem Schreiben des Bw vom 4. Oktober 1996. Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Übertretung, der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Pkt. 4.2.), wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen).

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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