Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130177/4/KON/FB

Linz, 06.06.1997

VwSen-130177/4/KON/FB Linz, am 6. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J K, Z, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Februar 1997, GZ 933-10-6795455-Ho, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes (O.ö. PGG), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wird.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 24 VStG finden die vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut im Akt erliegenden Rückschein (RSa) vom Beschuldigten am 21.2.1997 an der Abgabestelle 4600 Wels, Zimnitzstraße 20, in Empfang genommen. Der Beschuldigte hat die Inempfangnahme am Rückschein durch seine Unterschrift bestätigt. Die Rechtsmittelfrist begann demnach mit Freitag, dem 21. Februar 1997 zu laufen und endete mit Ablauf Freitag, dem 7. März 1997. Die vorliegende Berufung wurde jedoch erst am 10. März im Wege der Telekopie an die belangte Behörde übermittelt und ist dort am selben Tag eingelangt. Sie wurde daher trotz ordnungsgemäßer und richtiger Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis verspätet eingebracht, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Aufgrund dieses Umstandes war es der Berufungsbehörde verwehrt, auf das Berufungsvorbringen in der Sache einzugehen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung:

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum