Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300149/2/WEI/Bk

Linz, 09.06.1998

VwSen-300149/2/WEI/Bk Linz, am 9. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufung der S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Statutarstadt Steyr vom 12. Mai 1997, Zl. Pol-175/96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf den Betrag von S 1.000,-- und die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt wird.

Der von der Berufungswerberin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz beträgt nunmehr S 100,--.

II. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 12. Mai 1997 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Hundehalterin zu vertreten, daß Sie der Aufsichtspflicht über Ihren Hund (Rottweiler) am 26.9.1996 gegen 15.30 Uhr in S, am Gehsteig vor dem Hause H, nicht nachgekommen sind, so daß Ihr Hund Hrn. Ö ansprang und diesen dadurch belästigte und gefährdete.

Sie haben es somit unterlassen, Ihren Hund so zu beaufsichtigen und zu verwahren, daß gewährleistet ist, daß andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des O.Ö. Polizeistrafgesetzes dar." Dadurch erachtete die Strafbehörde § 5 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 lit b) O.ö. PolStG als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungs-übertretung nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 2 lit b) O.ö. PolStG eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 200,-- vorgeschrieben.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 14. Mai 1997 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 20. Mai 1997, die am 22. Mai 1997 bei der belangten Behörde einlangte. Die Bwin bestreitet den Schuldspruch nicht, wendet sich aber gegen die Höhe der Strafe und bittet um Verständnis und um Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage. Die Aufforderung zur Rechtfertigung habe sie nicht erhalten.

Die Bwin wendet sich gegen die strafbehördliche Schätzung ihres monatlichen Nettoeinkommens mit S 15.000,-- und bringt unter Vorlage einer Kopie der letzten Anweisung vor, daß sie vom Arbeitsmarktservice lediglich den monatlichen Betrag von S 7.056,-- erhalte und noch finanzielle Verpflichtungen aufgrund von Umbauarbeiten habe. Es sei für sie daher sehr schwierig, die Lebenshaltungskosten abzudecken. Die verhängte Geldstrafe sei daher eine wirklich große finanzielle Belastung. Zu der im Straferkenntnis erschwerend gewerteten Vorstrafe führt die Bwin an, daß es sich nicht um denselben Hund handelte. 2.2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

Nach den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Straferkenntnis wurde Ö am Gehsteig der H vor dem Haus Nr. vom unbeaufsichtigten Hund der Bwin der Rasse Rottweiler am 26. September 1996 gegen 15.30 Uhr angesprungen und in seinen Pullover gezwickt, wodurch aber keine Verletzung eintrat. Der Anzeige der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. September 1996 sowie der Niederschrift gleichen Datums über die Einvernahme des Zeugen und Geschädigten ist Genaueres zu entnehmen. Danach wurde der Zeuge am Gehsteig der H Straße von zwei, aus dem offenen Garten des Hauses Nr. 38 kommenden Hunden angefallen. Der kleinere Rehpinscher SPEEDY der Frau S biß ihn in die linke Wade, wodurch er zwei leicht blutende Wunden erlitt. Der größere Rottweiler der Bwin sprang ihn zwar an, verletzte ihn aber nicht. schrie um Hilfe und fuchtelte mit seinem Arbeitsmantel umher, woraufhin die Hunde wieder in den Garten liefen.

Die Hundehalterin S sagte am 28. September 1996 polizeilich einvernommen aus, daß das Gartentor der Grundumzäunung beschädigt und entfernt worden wäre, weshalb die Hunde meistens im Haus verwahrt worden wären. Ihre 9jährige Tochter dürfte am 26. September 1996 vergessen haben, die Haustüre zu schließen, wodurch die Hunde in den zur Straße offenen Garten gelangten. Eine Aufsichtsperson wäre nicht bestellt worden.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt unbestritten feststeht und lediglich die Strafhöhe bekämpft wurde.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs 1 Satz 1 O.ö. PolStG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

§ 5 Abs 1 Satz 2 O.ö. PolStG stellt klar, daß als unzumutbare Belästigung Dritter insbesondere auch die Verunreinigung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Flächen gilt.

Im gegenständlichen Fall steht fest, daß die Bwin Halterin des Hundes der Rasse Rottweiler war und offenbar am Nachmittag des 26. September 1996 nicht für eine wirksame Aufsicht über ihren Hund gesorgt hat. Allein schon der Umstand, daß Hunde aus einem offenen Garten ungehindert auf die Straße laufen können, ist nur durch Nachlässigkeit der Hundehalter zu erklären. Die Bwin hat ihr Verschulden dem Grunde nach auch nicht bestritten und durch ihre Einlassung in der Berufung zum Tatvorwurf der belangten Behörde schlüssig zumindest ein Tatsachengeständnis abgelegt. Die Berufung wendet sich dementsprechend nur gegen die Strafe.

4.2. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 15.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten aus. Ein relevantes Vermögen ist nicht bekannt geworden. Erschwerend wertete die belangte Behörde eine einschlägige Vorstrafe wegen Übertretung des § 5 Abs 1 O.ö. PolStG. Im Vorlageschreiben gab die belangte Behörde bekannt, daß diese einschlägige Vorstrafe in Höhe von S 1.000,-- zur do. Zahl Pol-237/95 rechtskräftig verhängt wurde.

Der Einwand der Bwin, daß es sich bei der Vorstrafe um einen anderen Hund handelte, vermag nichts am Vorliegen des gemäß § 19 Abs 2 VStG heranzuziehenden Erschwerungsgrundes iSd § 33 Z 2 StGB zu ändern, weil es nach dieser Vorschrift auf die gleiche schädliche Neigung und nicht auf das gleiche Tatobjekt Hund ankommt. Die Bwin hat allerdings glaubhaft dargetan, daß sie lediglich über ein geringfügiges Einkommen und schon im Hinblick darauf Probleme hat, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Da ihr im übrigen wenigstens ein Tatsachengeständnis zugute zu halten ist, erachtet es der erkennende Verwaltungssenat beim gegebenen Strafrahmen des § 10 Abs 2 lit b) O.ö. PolStG bis zu S 20.000,-- unter Bedachtnahme auf die ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Bwin trotz der Vorstrafe noch für vertretbar, eine Geldstrafe in Höhe von lediglich S 1.000,-- (5 % des Strafrahmens) zu verhängen. Eine Unterschreitung dieser Strafhöhe war im Hinblick auf die erschwerend ins Gewicht fallende Vorstrafe sowie aus den Gründen der General- und Spezialprävention nicht möglich.

Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 Satz 1 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen zu bemessen. Obwohl nach der Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates grundsätzlich auch der Ersatzfreiheitsstrafrahmen verhältnismäßig in Relation zur Höhe der Geldstrafe auszuschöpfen ist, kann im gegenständlichen Fall eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 5 % des anzuwendenden Rahmens verhängt werden, weil die primäre Geldstrafe hauptsächlich wegen der schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bwin zu reduzieren ist und es auf diese Gesichtspunkte bei Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ankommt. Nach dem Maß des Verschuldens der Bwin erscheint durchaus eine Strafe in Höhe von etwa 10 % des Strafrahmens gerechtfertigt. Deshalb setzt der unabhängige Verwaltungssenat die Ersatzfreiheitsstrafe mit 34 Stunden fest.

5. Bei diesem Ergebnis beträgt gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz S 100,-- (10 % der Geldstrafe). Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum