Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107623/11/Sch/Rd

Linz, 25.06.2001

VwSen-107623/11/Sch/Rd Linz, am 25. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des D vom 6. April 2001 gegen Faktum b) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. März 2001, VerkR96-3413-2000 Be, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 19. Juni 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der diesbezüglich verhängten Strafe, ds 4.000 S (entspricht 290,69 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. März 2001, VerkR96-3413-2000 Be, über Herrn D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 20.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil er am 1. Mai 2000 um 4.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Dragoner Straße gegenüber der Zeltkirche im Stadtgebiet von Wels in östliche Fahrtrichtung gelenkt habe, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,15 mg/l befunden habe (Faktum b)).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.000 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Unbestritten ist, dass beim Berufungswerber anlässlich einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt ein Alkoholwert von 1,15 mg/l Atemluft festgestellt wurde. Der Genannte wurde vom Meldungsleger nicht beim Lenken eines Fahrzeuges betreten, sondern wurde mit ihm aus vorerst einem anderen Grund eine Amtshandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden bei ihm Alkoholisierungssymptome festgestellt, die zusammen mit dem Umstand, dass der Meldungsleger davon ausgegangen war, der Genannte habe unmittelbar vorher ein Fahrzeug gelenkt, Grund für die erwähnte Alkoholuntersuchung waren. Der Rechtsmittelwerber bestreitet allerdings jetzt, der Fahrzeuglenker bei der vorangegangenen Fahrt gewesen zu sein, vielmehr habe es sich dabei um den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, nämlich J, gehandelt; allerdings hatte er dies während der Amtshandlung nie behauptet.   Dazu ist auszuführen, dass J trotz zweier Ladungen seitens der Strafbehörde nie zu einer Einvernahme erschienen ist, und, wie der Berufungswerber angegeben hat, aus ihm nicht bekannten Gründen auch nicht bereit sei, eine Aussage in dieser Sache zu machen. Seine Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung erscheint dem Oö. Verwaltungssenat aus nachstehenden Gründen aber ohnedies entbehrlich:   Die bei der Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin H hat angegeben, sie habe nach einem Lokalbesuch Ausschau nach einem Taxifahrzeug gehalten, um damit nach Hause zu gelangen. Dabei sei sie in ein Fahrzeug eingestiegen, das, wie sich später herausgestellt habe, kein Taxifahrzeug gewesen sei. Im Zuge der Fahrt habe der Lenker - es war auch ein Beifahrer im Fahrzeug - eine andere Fahrtroute als die von ihr gewünschte eingeschlagen. Es seien ihr deshalb Bedenken gekommen und sie habe aussteigen wollen, was ihr aber zunächst verweigert worden sei. Letztlich sei es ihr aber doch gelungen, aus dem Fahrzeug zu gelangen, wobei sich ihre Angaben, wie es zum Verlassen des Fahrzeuges kam, nicht gänzlich mit jenen des Meldungslegers hiezu decken. Jedenfalls hat die Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung den anwesenden Rechtsmittelwerber als damaligen Lenker bezeichnet. Des weiteren hat sie ausgeführt, der Lenker sei im Unterschied zum Beifahrer von kräftiger Statur gewesen, wogegen dieser, wie der Berufungswerber selbst angegeben hat, von schlanker Gestalt wäre. Wenngleich die Zeugin bei ihrer Einvernahme nicht in allen Details überzeugend war, kann ihr deswegen die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf ihre Angaben zur Person des Lenkers nicht abgesprochen werden. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den - ihr zum Vorfallszeitpunkt unbekannten - Rechtsmittelwerber fälschlicherweise als Lenker bezeichnen hätte sollen. Zudem konnte sie beim Einsteigen aufgrund der Innenbeleuchtung des Fahrzeuges das Gesicht des späteren Lenkers sehen, da er sich zu diesem Zeitpunkt - eine lebensnahe Reaktion - zu ihr umgedreht hatte.   Der bei der Berufungsverhandlung ebenfalls zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat angegeben, dass er im Zuge einer Streifenfahrt auf drei offenkundig in ein Streitgespräch verwickelte Passanten, zwei Männer und eine Frau, aufmerksam geworden sei. Anlässlich der näheren Abklärung der Angelegenheit sei zu Tage getreten, dass diese Personen, die beim Meldungsleger einen offenkundig alkoholisierten Eindruck hinterließen, mit einem Fahrzeug an den Ort der Amtshandlung gelangt waren. Dieser Umstand sei insbesondere durch die Angaben der oben erwähnten Zeugin hervorgekommen, die beiden Männer waren nämlich bei der Amtshandlung kaum kooperativ. Von der Zeugin wurde dem Meldungsleger gegenüber der nunmehrige Berufungswerber als Fahrzeuglenker bezeichnet, wobei nach der glaubwürdigen Aussage des Meldungslegers eine mehrmalige Nachfrage erfolgt ist. Weder hat in der Folge der Rechtsmittelwerber diese Eigenschaft in Abrede gestellt noch hat sich die zweite anwesende Person, nämlich der oben erwähnte J, als Lenker deklariert. Infolge dessen wurde der Berufungswerber zu einer Alkomatuntersuchung aufgefordert, in ein Wachzimmer verbracht und dort diese Untersuchung auch durchgeführt. Dabei kam es ebenfalls zu keinen gegenteiligen Angaben zur Lenkereigenschaft. Erstmals in der von der Strafbehörde aufgenommenen Niederschrift vom 17. Juli 2000, also etwa zweieinhalb Monate nach dem Vorfall, hat der Rechtsmittelwerber behauptet, nicht Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen zu sein, vielmehr habe es sich dabei um J gehandelt.   Als Erklärung dafür, dass er bei der Amtshandlung unbestrittenerweise noch keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat, wurden Verständigungsschwierigkeiten behauptet. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass sich der Berufungswerber bereits seit etwa 9 Jahren in Österreich aufhält und auch einer Arbeit nachgeht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung bedingt ein derartig langer Aufenthalt auch, dass sich jemand Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen muss, da eine ausschließliche Verständigung in einer Fremdsprache, wie etwa Serbokroatisch, im Alltag kaum möglich ist. Wenngleich der Rechtsmittelwerber zur Berufungsverhandlung einen Sprachhelfer beigezogen hat, konnten dennoch von den Kammermitgliedern offenkundig Deutschkenntnisse beim Genannten festgestellt werden, zumal er mehrere Fragen ohne Einschaltung des Sprachhelfers verstanden und auch beantwortet hat. Dieser Eindruck deckt sich im Übrigen auch mit jenem vom Meldungsleger bei der Amtshandlung entstandenen und anlässlich der Verhandlung geschilderten. Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Berufungswerber im Besitze einer bosnischen Lenkberechtigung ist, wobei der Oö. Verwaltungssenat keinen Grund zur Annahme hat, dass in Bosnien die einschlägige Rechtslage so divergierend zur österreichischen sein könnte, dass dort neben dem Lenker auch die Mitfahrer zu Alkomatuntersuchungen verpflichtet wären. Eine diesbezügliche Behauptung hat der Berufungswerber aber ohnedies nicht aufgestellt, sodass sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.   Es ergibt sich angesichts dieser Beweislage, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, seine Lenkereigenschaft zum Vorfallszeitpunkt überzeugend in Frage zu stellen.   Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand verstößt jedoch gegen das Gesetz: § 5 Abs.1 StVO bestimmt, dass, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt ... der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.   Beim Berufungswerber war bei der Atemluftuntersuchung ein Atemluftalkoholgehalt von 1,15 mg/l festgestellt worden. Dieser Wert liegt deutlich über dem gesetzlichen Grenzwert, sodass das angelastete Delikt erfüllt ist. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.   Die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S hält angesichts dieser Erwägungen und des Strafrahmens von 16.000 S bis 80.000 S (§ 99 Abs.1 lit.a StVO) einer Überprüfung stand. Auch wurde der beim Berufungswerber vorliegende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt und vermag für sich alleine keine Unangemessenheit der Strafhöhe zu begründen.   Entgegen den Ausführungen der Strafbehörde stellt ein geringes Einkommen keinen Milderungsgrund dar (vgl. § 34 StGB). Zu den persönlichen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers ist noch auszuführen, dass ihm diese, insbesondere sein monatliches Einkommen von ca. 15.000 S, die Bezahlung der Verwaltungsstrafe, allenfalls im Ratenweg, der über Antrag von der Strafbehörde bewilligt werden kann, ermöglichen werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums wird aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung ergehen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum