Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107625/13/Sch/Rd

Linz, 28.06.2001

VwSen-107625/13/Sch/Rd Linz, am 28. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 20. April 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. April 2001, VerkR96-6703-2000, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. Juni 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 5. April 2001, VerkR96-6703-2000, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.b Z15 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 6. April 2000 gegen 23.40 Uhr den Pkw mit Kennzeichen im Ortsgebiet von Timelkam auf der Bundesstraße 1 in Fahrtrichtung Vöcklamarkt gelenkt habe, wobei er im Bereich des Marktturms von Timelkam entgegen dem Gebotszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" nicht in die durch den Pfeil angegebene Fahrtrichtung gefahren sei.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der Berufungswerber wurde zur Anzeige gebracht, da er zum Vorfallszeitpunkt mit dem von ihm gelenkten Pkw entgegen dem Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" nach rechts am Marktturm in Timelkam links vorbeigefahren sei. Die Erstbehörde stützt ihr daraufhin erlassenes Straferkenntnis auf die Angaben des Anzeigelegers gegenüber der Gendarmerie laut Anzeige des GPK Timelkam vom 12. April 2000 sowie auf seine Aussage als Zeuge vor der Erstbehörde vom 28. Juni 2000. Der Zeuge hat dieses Fahrmanöver als besonders gefährlich eingestuft, da es bei Gegenverkehr wohl zu einem schweren Verkehrsunfall gekommen wäre.   Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber die Übertretung und kann sich nach eigenen Angaben nicht erklären, wie es zu der Anschuldigung kommen konnte. Als Beweis für sein Vorbringen hat er bei der Berufungsverhandlung einen damaligen Mitfahrer namhaft gemacht.   Die Berufungsbehörde hat unter Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung grundsätzlich davon auszugehen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung niemand einen anderen Fahrzeuglenker zur Anzeige bringt, wenn er nicht entsprechende Wahrnehmungen gemacht hat. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass ein solcher Anzeigeleger mit einer oder mehreren zeugenschaftlichen Einvernahmen durch die Behörde rechnen muss, welcher Umstand und der damit verbundene Zeit- und Wegaufwand in der Regel derartigen sogenannten "Privatanzeigen" entgegensteht. Diese Erwägungen treten in der Regel erst bei tatsächlich gravierenden Delikten in den Hintergrund. Des weiteren hat der Zeuge bei seiner Einvernahme im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens seine Wahrnehmungen schlüssig und glaubhaft geschildert, sodass die Berufungsbehörde nicht zu erkennen vermag, welche Zweifel daran gerechtfertigt wären.   Obwohl der Berufungswerber mehrmals Gelegenheit gehabt hätte, ein Entlastungsbeweismittel anzubieten, hat er von dieser Möglichkeit erst bei der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung, welche mehr als ein Jahr nach dem Vorfall stattgefunden hat, Gebrauch gemacht und den oben erwähnten angeblichen Mitfahrer benannt. Der Berufungswerber hat seine diesbezügliche Zurückhaltung damit begründet, er sei "nie danach befragt" worden. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass es wohl am Naheliegendsten ist, dass, wenn ein vermeintlich unzutreffender Tatvorwurf erhoben wird, sich ein Beschuldigter auch selbst und ehestens um seine Entlastung bemüht. Dazu bedarf es keiner besonderen Einladung durch die Behörde. Abgesehen davon wurde dem Berufungswerber ohnedies vom Oö. Verwaltungssenat in der Ladung zur Berufungsverhandlung ausdrücklich dazu Gelegenheiten gegeben und er eingeladen, "Beweismittel mitzubringen oder so zeitig bekannt zu geben, dass sie bis zur Verhandlung herbeigeschafft werden können". Auch davon wurde nicht Gebrauch gemacht.   Die Aussage des Zeugen würde aber auch dann nichts an der Beurteilung des Sachverhalts ändern, wenn er die Angaben des Berufungswerbers bestätigen würde. Selbst wenn man ihm nicht im Vorhinein eine Gefälligkeitsaussage unterstellt, so müssen nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch längst Erinnerungslücken eingetreten sein. Zudem entspricht es der Erfahrung, dass in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145). Dieser Erfahrungssatz trifft auf die Angaben des Anzeigelegers, nicht aber mehr auf eine allfällige Aussage des angeblichen Mitfahrers zu.   Es ergibt sich somit zusammenfassend, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen ist.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Das vom Berufungswerber gesetzte Fahrmanöver hat aufgrund der gegebenen örtlichen Verhältnisse ohne Zweifel eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass lediglich der Zufall schwerwiegende Folgen der Tat verhindert hat. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S hält einer Überprüfung anhand dieser Erwägungen ohne weiteres stand.   Milderungsgründe lagen nicht vor, als erschwerend war eine als einschlägig anzusehende Übertretung zu werten.   Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 14.000 S, keine Sorgepflichten) wurden hinreichend berücksichtigt. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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