Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107626/9/SR/Ri

Linz, 08.06.2001

VwSen-107626/9/SR/Ri Linz, am 8. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des L A, O, A-P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von V, Zl.: VerkR96-9276-1999 vom 20. Februar 2001 wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG) nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2001, zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, d.s. 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II.: § 64 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von V wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 29.04.1999 um 12.55 Uhr den LKW V in Linz a.D. vom Haus Rstraße , wo er im beschilderten Halte- und Parkverbot abgestellt war, bis zum Haus Rstraße gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer gültigen von der Behörde ausgestellten Lenkberechtigung sind.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.   § 1 Abs.3 i.V.m. § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z.1 FSG.   Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von   1) S 5.000,00 (363,36 €) 144 Stunden   Gesamt: S 5.000,00 (363,36 €) Gesamt: 144 Stunden   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:   500,00 Schilling (36,34 €) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);   Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,00 (399,70 €)."   2. Gegen dieses am 1. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 14. März 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelastete Übertretung aufgrund der Anzeige und der Aussage des Zeugen M als erwiesen anzusehen sei. Bei der Strafbemessung sei auf § 19 VStG Bedacht genommen worden.   2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er zur Tatzeit den gegenständlichen Lkw nicht gelenkt habe. Der Polizeibeamte hätte sich die Übertretung einfach eingebildet. Wie der Zeuge M zu seiner Aussage gekommen wäre, könne er sich nicht vorstellen. Da er unschuldig sei, würde er um lückenlose Aufklärung ersuchen.   3. Die Behörde erster Instanz hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und der unabhängige Verwaltungssenat hat für den 6. Juni 2001 die mündliche Verhandlung ausgeschrieben.   Daran haben die Behörde erster Instanz, die Zeugen BI G L und Gerhard M teilgenommen. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Bw unentschuldigt nicht erschienen.   3.1. Auf Grund der durchgeführten Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:   Der Bw hat am 29. April 1999 um 12.55 Uhr, den Lkw, Kennzeichen V, in L, auf der Rstraße, vom Haus gegenüber bis zum Haus gegenüber gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung, für die Klasse in die das Kraftfahrzeug fällt, war. Die angelastete Verwaltungsübertretung wurde im Zuge einer Amtshandlung vom Zeugen BI G L festgestellt. Darüber hinaus hat auch der Zeuge Gerhard M den Bw bei seiner Fahrt beobachtet. Unbestritten steht fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt hat.   3.2. Die angeführten Feststellungen betreffend des Fahrens ohne erforderlichen Lenkberechtigung sind durch die Zeugensaussagen bewiesen. BI G L hat glaubwürdig die Verwaltungsübertretung geschildert. Die Angaben sind in sich stimmig und nachvollziehbar, die Aussagen in der Anzeige und bei der mündlichen Verhandlung weisen keine Widersprüche auf. Der Bw hat sich, nachdem er nach der Fahrt aus dem Lkw ausgestiegen ist, gegenüber dem Polizeibeamten als L A zu erkennen gegeben. Die Identität des Lenkers (Bw) wurde auch vom Zeugen G M, der den Bw persönlich kennt (Arbeitskollege), bestätigt. Es besteht somit kein Zweifel, dass der Bw zur Tatzeit am Tatort den gegenständlichen Lkw gelenkt hat. Unbestritten blieb im gesamten Verfahren, dass der Bw zum Zeitpunkt der Tat nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt hat.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 1 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 (BGBl. I 1997/120 i.d.g.F. - FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Gesetzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.   Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen für das Lenken 1. eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3,....   Wie unter der Feststellung und in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die objektive Tatseite gegeben. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Die Angaben des Bw haben sich auf allgemein gehaltene Behauptungen reduziert und das bloße Leugnen der Verwaltungsübertretung musste als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Da der Bw vor der Inbetriebnahme des bezeichneten LKW´s in Kenntnis war, dass er nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zumindest bedingt vorsätzlich begangen.   Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte. Im Berufungsverfahren sind keine Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus bot der zu beurteilende Sachverhalt keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu fällen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Lenkberechtigung
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