Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107629/2/Ki/Ka

Linz, 06.07.2001

VwSen-107629/2/Ki/Ka Linz, am 6. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des FW, vom 17.4.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.4.2001, VerkR96-4042-2000-GG, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass das Zitat des "§ 4 Abs.4" in den verletzten Rechtsvorschriften auf "§ 4 Abs.6" berichtigt wird.     II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200,00 Schilling (entspricht 14,53 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.   Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 2.4.2001, VerkR96-4042-2000-GG, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe es als gemäß § 9 Abs.2 VStG zur Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften bestellte verantwortliche beauftragte Person der Firma S GmbH, etabliert in , als Zulassungsbesitzerin des von Herrn HP am 26.5.2000 um 13.40 Uhr im Gemeindegebiet Linz auf der Mühlkreisautobahn A 7, Rfb. Süd, bis Höhe Strkm.5,5 gelenkten LKW, Kennz. , mit Anhänger, Kennz. , zu verantworten, dass das oben, dem Kennzeichen nach benannte Fahrzeug nicht den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen hat, weil das Zugfahrzeug samt Ladung eine Höhe von 4,4 m und der Anhänger samt Ladung eine Höhe von 4,2 m aufwies und hiefür keine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   In der Begründung des Straferkenntnisses bezog sich die Bezirkshauptmannschaft Freistadt auf die dem Verfahren zugrunde liegende Anzeige, an deren Richtigkeit kein Zweifel bestehe. Der Zulassungsbesitzer bzw die gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellte verantwortlich beauftragte Person sei aufgrund der Gesetzesbestimmung des § 103 Abs.1 KFG 1967 strafrechtlich verantwortlich und habe für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Sorge zu tragen.   Die Tat schädige das Interesse der Verkehrssicherheit. Bezüglich Verschulden gehe die Behörde von einem fahrlässigen Verhalten aus. Erschwernisgründe seien im Verfahren nicht hervorgetreten, als Milderungsgrund wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bewertet.   Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gehe die Behörde von einem monatlichen Einkommen von ca. 12.000 S, keinem für das gegenständliche Strafverfahren relevanten Vermögen und von keinen Sorgepflichten aus.   I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 17.4.2001 Berufung.   Darin führt er aus, dass das Ladegut (Sägespäne) durch den Fahrtwind verschoben wurde und deshalb das Fahrzeug an einer Stelle etwas höher gewesen sei. Die Plane des Fahrzeuges sei zwar wasserfest, sei aber an vielen Stellen mit Ösen versehen, durch die der Wind ungehindert hindurch könne. Durch diese Öffnungen hindurch könne sowohl der Fahrtwind ein leichtes Ladegut wie Sägespäne verschieben und an einer Stelle etwas anhäufen. Der Fahrer habe zudem angegeben, dass er eben bemerkt hatte, dass sich an einer Stelle die Späne etwas angehäuft hätten und er bei nächster Gelegenheit sofort dafür gesorgt hätte, dass die Ladung wieder der vorschriftsmäßigen Höhe entspreche. Bei der Abfahrt habe das Fahrzeug noch eine vorschriftsmäßige Höhe aufgewiesen. Es sei also nicht die Absicht gewesen, ein zu hohes Fahrzeug ohne Genehmigung auf die Straße zu schicken.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.   Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z. 3 VStG).   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt: Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz vom 30.5.2000 zugrunde. Danach wurde der zur Last gelegte Sachverhalt von den Meldungslegern im Rahmen eines motorisierten Streifendienstes festgestellt.   Der Bw hat den Sachverhalt im gesamten Verfahren nicht bestritten, er verweist ausschließlich darauf, dass bedingt durch Ösen in der Fahrzeugplane der Fahrtwind ein leichtes Ladegut wie Sägespäne verschieben und an einer Stelle etwas anhäufen könne.   I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.   Gemäß § 103 Abs.1 leg.cit. hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht.   Gemäß § 101 Abs.1 lit.b leg.cit. ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn die in § 4 Abs.6 Z1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird. Transporte, bei denen die in Absatz 1 lit.a bis c angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig.   Gemäß § 4 Abs.6 Z1 KFG 1967 dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine größte Höhe von 4 m nicht übersteigen.   Im vorliegenden Falle wird der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht bestritten und ist daher in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.   Der Bw rechtfertigt sich dahingehend, dass durch Ösen in der Fahrzeugplane der Fahrtwind die Sägespäne verschoben und an einer Stelle etwas angehäuft hätte. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass die größte Höhe der Fahrzeuge überschritten worden sei, bei der Abfahrt des Fahrzeuges habe dieses noch die vorschriftsmäßige Höhe aufgewiesen.   Mit dieser Rechtfertigung ist jedoch nichts zu gewinnen, zumal von einem ordnungsgemäß handelnden Zulassungsbesitzer zu erwarten ist, dass er entsprechende Vorsorge dafür trifft, dass das Fahrzeug stets und in allen Situationen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Wie der Bw selbst ausführt, handelt es sich bei Sägespänen um ein leichtes Ladegut, welches durch den Einfluss von Fahrtwind etwas verschoben werden könnte bzw dass sich dieser Umstand auf die Höhe der Ladung auswirken könnte. Von einem objektiv sorgfältigen Zulassungsbesitzer ist daher zu erwarten, dass er das Fahrzeug entsprechend ausstattet, um ein derartiges Verschieben der Ladung hintanzuhalten bzw dass er bei der Beladung des Fahrzeuges eine entsprechende Vorsorge trifft. Dies wurde im vorliegenden Falle offensichtlich unterlassen, sodass es letztlich zu einem Überschreiten der zulässigen Höhe im Zuge der gegenständlichen Fahrt gekommen ist. Dies hat der Bw als verantwortlicher Beauftragter der Zulassungsbesitzerin zu vertreten.   Weitere Umstände, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten würden (§ 5 VStG) wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.   Der Beschuldigte hat sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.   Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass bei dem vorgesehenen Strafrahmen (Höchstgeldstrafe bis zu 30.000 S) die tatsächliche Bestrafung sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies im unteren Bereich festgesetzt wurde. Diese Bestrafung ist sowohl aus generalpräventiven, als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, weshalb eine Herabsetzung trotz der festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welcher als Milderungsgrund zu werten ist, bzw dass keine straferschwerenden Umstände festgestellt werden, nicht vertretbar ist.   Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden ebenfalls bereits im Straferkenntnis berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.   Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder hinsichtlich des Schuldspruches noch hinsichtlich der Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.   Die Spruchänderung war zur Richtigstellung der verletzten Rechtsvorschrift erforderlich. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h
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