Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107630/7/SR/Mm

Linz, 06.07.2001

VwSen-107630/7/SR/Mm Linz, am 6. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des R L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. St H, Hstraße, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von R i I vom 26. März 2001, Zl. VerkR96-8733-1999 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) nach der am 20. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe ds 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu II.: § 64 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von R i I, wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   " Sie haben am 12.12.1999 um 09.55 Uhr auf der A Iautobahn bei km als Lenker des LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, Anhänger an diesem Sonntag innerhalb von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt. § 42 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 a Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idgF. (StVO 1960) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von gemäß § ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3.000,00 48 Stunden 99 Abs.2 a StVO 1960   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 300,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);   Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 (Der Betrag von 3.300,00 Schilling entspricht 239,82 Euro.)"   2. Gegen dieses, dem Vertreter des Bw am 29. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. April 2001 zur Post gegebene und damit rechtzeitig bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz bei der Begründung im Wesentlichen aus, dass der angelastete Tatbestand aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Die ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers könne den Bw nicht entschuldigen. Als Kraftfahrer im internationalen Verkehr müsse er sich bezüglich der im jeweiligen Land geltenden Rechtslage bei den zuständigen Stellen erkundigen. Das Vertrauen auf die falsche Auskunft des Arbeitgebers würde zumindest fahrlässiges Verhalten bedeuten.   § 19 Abs.1 VStG hätte Beachtung gefunden. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe seien nicht hervorgekommen.   2.2. Der Vertreter des Bws führt ua aus, dass die Behörde erster Instanz keine Feststellung dahingehend getroffen habe, welchen Zweck die gegenständliche Fahrt hatte und welche Informationen dem Beschuldigten von Seiten seines Arbeitgebers K B gegeben worden sind. Weiters seien keinerlei Feststellungen zum Gewicht des LKW und/oder des Anhängers getroffen worden. Der Bw hätte den Angaben seines Arbeitgebers Glauben geschenkt und sei davon ausgegangen, dass die gegenständliche Fahrt nicht unter das Wochenendfahrverbot fallen würde.   Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses würde § 44a VStG nicht entsprechen, da der Spruch keine Gewichtsangaben des betreffenden Fahrzeuges aufweisen würde. Darüber hinaus sei weder der Anfangs- noch der Endpunkt der gegenständlichen Fahrt angeführt.   Die Beweiswürdigung wäre weiters fehlerhaft. Der Bw habe ausdrücklich vorgebracht, dass er von seinem Vorgesetzten die Information erhalten habe, dass er sämtliche straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften einhalten würde.   Die Strafbemessung sei oberflächlich. Dies deshalb, da dem Bescheid nicht zu entnehmen wäre, warum der Bw überhaupt ein Verschulden zu vertreten habe.   Dem Bw sei bekannt gewesen, dass die Beförderung von Wild von dem im § 42 Abs.2 StVO normierten Lkw-Fahrverbot ausgenommen wäre. Ein daneben bestehendes Fahrverbot gemäß § 42 Abs.1 StVO für Lkw mit Anhänger sei dem Bw nicht bekannt gewesen. Nach ständiger Judikatur dürften die Sorgfaltsanforderungen an Norm-Unterworfene nicht überspannt werden. Diese Regelung sei auch einem juristischen Laien nicht ohne weiteres einsichtig. Die Verschuldensvermutung des § 5 Abs.1 VStG sei widerleglich. Der Bw habe glaubhaft gemacht, dass ihm der angebliche Verstoß gegen das Fahrverbot nicht erkennbar war und diesbezüglich konkrete Beweisanträge gestellt.   3. Die Bezirkshauptmannschaft R i I hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat für den 20. Juni 2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, dazu die Verfahrensparteien und den Zeugen BI G F geladen. Der Vertreter der Behörde erster Instanz hat sich telefonisch entschuldigt. Das Nichterscheinen des Bw wurde erst in der mündlichen Verhandlung durch die Vertreterin bekannt gegeben.   3.2. Aufgrund der mündlichen Verhandlung ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:   Der Bw hat am 12. Dezember 1999, um 09.55 Uhr, den Lkw, Kennzeichen mit den Anhänger, Kennzeichen, (Lkw + Anhänger mit jeweils einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) auf der Iautobahn A, aus Richtung W kommend, bis zum Kontrollort bei Autobahnkilometer, Gemeinde P, Bezirk R/I, gelenkt, obwohl zu dieser Zeit das Wochenendfahrverbot bestand. Bei der Kontrolle hat der Bw dargelegt, dass er nach Tfahren sollte, um Wild zu holen. Auf den Hinweis, dass seine Fahrtrichtung auf eine entgegengesetzte Fahrt hindeuten würde, hat der Bw ausgeführt, dass er die erforderlichen Haken zum Aufhängen des Wildes in seiner Firma vergessen habe. Im Zuge der Amtshandlung gab der Bw an, dass er von seinem Auftraggeber diesen Auftrag erhalten hat. Nach der Amtshandlung wurde der Zeuge BI G F vom Arbeitgeber des Bw am Diensthandy angerufen und wegen der Untersagung der Weiterfahrt des Lkw´s mit Anhänger (ohne Anhänger wurde die Weiterfahrt gestattet) eine Beschwerde in Aussicht gestellt.   Bei der Amtshandlung war der Bw der Ansicht, dass er zu Recht diese Fahrt durchführen kann.   3.3. Der Zeuge BI F hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er hat klar und sachlich seine Wahrnehmungen dargelegt. Seine Angaben, die auf Einsichtnahme in die vorgewiesenen Zulassungsscheine gründen, decken sich mit den Zulassungsdaten in der Anzeige vom 14. Dezember 1999. Es ist daher davon auszugehen, dass sowohl das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkw´s als auch des Anhängers 18.000 kg betragen hat. Der Zeuge konnte ebenfalls schlüssig wiedergeben, dass der Abfahrtsort P gewesen ist, der Bw ursprünglich nach Tschechien unterwegs war um Wild zu holen und im Zuge der Fahrt feststellte, dass ihm die erforderlichen Haken gefehlt haben. Daher ist es in nachvollziehbarer Weise zu einer Umkehr des Bw und der Rückfahrt nach P gekommen.   Das Vorbringen des Bw, nicht gewusst zu haben, dass ein Kraftwagenzug, der Frischfleisch transportiert, auch unter das Wochenendfahrverbot fällt, ist wie seine diesbezügliche Verantwortung, keine anderslautende Erklärung seines Arbeitgebers erhalten zu haben, glaubwürdig. Daher war auf eine diesbezügliche Einvernahme des Arbeitgebers zu verzichten.   Dem Schreiben des Bw vom 4. Juni 2000 kommt betreffend dem Verschulden eine besondere Bedeutung zu. Darin führt der Bw aus, dass er laut Anordnung seines Vorgesetzten gehandelt habe, jedoch in der Ungewissheit, dass in Ö andere Gesetze als in der EU gelten würden. Trotzdem sein Vorgesetzter schon ähnliche Probleme gehabt hatte, hatte ihm dieser die Reise angeordnet. Der Aussage ist zu entnehmen, dass sich der Bw mit der Rechtslage in Ö nicht auseinandergesetzt, sondern auf die Ausführungen seines Vorgesetzten vertraut hat. Das Vertrauen ist im Hinblick auf die bereits bekannten Probleme des Auftraggebers nicht nachvollziehbar. Die Probleme hätten beim Bw Bedenken erregen müssen, dass sein Wissen über die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Ö - Vermutung "Gesetze gelten in der EU " - nicht ausreichend und richtig ist. In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2000, die nunmehr vom neuerlich beauftragten Vertreter abgegeben wurde, wird dezidiert ausgeführt, dass der Bw von seinem Vorgesetzten jene Informationen hatte, damit er sämtliche straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften einhalten könne. Der Bw hätte daher von seinem subjektiven Standpunkt aus zu Recht davon ausgehen können, dass die gegenständliche Fahrt "vom Lkw-Fahrverbot" nicht erfasst sein würde.   Mit diesem Hinweis gibt der Bw jedoch nur zu verstehen, dass er eine Aufklärung betreffend des Lkw-Fahrverbots erhalten hat, nicht jedoch eine solche betreffend Fahrten mit Anhängern.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. § 42 Abs.1 Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge An Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr ist das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.   § 99 Abs.2a StVO: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 3.000 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.   4.2. Unstrittig steht fest, dass der Bw den gegenständlichen Lkw samt Anhänger zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Sowohl das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw als auch des Anhängers haben über 3,5 t betragen.   Zur Erfüllung des Tatbestandes (§ 42 Abs.1 StVO) reicht aus, wenn entweder das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt. Selbst wenn man dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Unvollständigkeit betreffend der Gewichtsangaben des Anhängers unterstellen würde, kann damit nichts gewonnen werden, da der Spruch in Bezug auf die Gewichtsangaben des Lkw (..mehr als 3,5 t) ausreichend konkretisiert ist. Einer Angabe im Spruch, welches höchstzulässige Gesamtgewicht der Lkw bzw. der Anhänger tatsächlich aufgewiesen hat, bedarf es nicht (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zu den Sprucherfordernissen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen).   Eine mangelhafte Spruchkonkretisierung wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht. Anfangs- und Endpunkte der Fahrt wurden ebenfalls nicht mehr für strittig erachtet.   4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Das Vorbringen über Weisung des Dienstgebers die Fahrt unternommen zu haben und von diesem über die notwendigen Rechtsvorschriften betreffend dem "LKW-Fahrverbot" belehrt worden zu sein, stellt kein taugliches Vorbringen dar.   Es ist nämlich Sache des Bw sich über die Rechtsvorschriften in Österreich zu informieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für einen ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten. Dazu gehört es auch, sich als Lenker eines Lastkraftwagens mit Anhänger ausreichend über die Rechtsvorschriften betreffend eines Sonntagsfahrverbotes in Österreich zu informieren (vergleiche VwGH vom 3.5.2000, Zl. 99/03/0473; 14.12.1990, Zl. 90/18/0184; 27.2.1998, Zl. 97/06/0232, u.a.).   Die Unterrichtung durch den Dienstgeber und sein darauf basierendes Wissen konnte der Bw schon deshalb nicht für ausreichend erachten, da er von "ähnlichen Problemen" seines Vorgesetzten gewusst hat. § 42 Abs. 1 und Abs. 2 StVO sind klar und deutlich ausformuliert und so gesehen kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Sorgfaltsanforderungen an den Normunterworfenen überspannt worden wären. Hätten sich aber bei der "Auslegung" dieser Regelung für den Bw Verständnisschwierigkeiten ergeben, dann wäre er zu entsprechender Auskunftseinholung verpflichtet gewesen.   Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen. 4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Bei der verhängten Geldstrafe handelt es sich um eine gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw (unter Heranziehung der in der mündlichen Verhandlung dargestellten Situation) angepasst. Von einem nur geringfügigen Verschulden konnte nicht ausgegangen werden, da der Bw als Lenker des Lkws (samt Anhänger) bei der Vornahme dieser Fahrt verpflichtet war sich zuvor auf geeignete Weise mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dass das Verschulden nicht als gering angesehen werden kann, ergibt sich auch schon aus dem Umstand, dass der Bw die vom Dienstgeber mitgeteilten, einschlägigen Rechtsnormen nicht als ausreichend ansehen konnte, da er von Problemen bei Fahrten dieser Art wusste. Durch das Verhalten des Bw wurde genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   5. Der Kostenanspruch ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider
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