Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107637/5/SR/Ka

Linz, 22.05.2001

VwSen-107637/5/SR/Ka Linz, am 22.Mai 2001 DVR.0690392   B E S C H L U S S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M K, Fstraße, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von G vom 22. März 2001, Zl. VerkR96-330-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.     Rechtsgrundlagen:   §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000.     Entscheidungsgründe:     1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) für schuldig erkannt, weil er am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und es unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen. Deswegen wurde gegen den Bw eine Geldstrafe von 1.000 S (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit) verhängt.   In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf das Recht der Partei hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.   Laut Rückschein wurde das oben angeführte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von G am 3. April 2001 an den Bw eigenhändig zugestellt. 2. Gegen dieses am 3. April 2001 eigenhändig zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 18. April 2001 - und damit verspätet - bei der Behörde erster Instanz persönlich eingebrachte Berufung.   3. Die Bezirkshauptmannschaft G hat mit Schreiben vom 8. Mai 2001 diese Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   3.1. Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit dem Datum der Einbringung der Berufung ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies dem Bw zur Wahrung des Parteiengehörs und der Abgabe einer allfälligen Stellungnahme mitgeteilt.   Der Bw hat innerhalb der gewährten Frist eine Stellungnahme eingebracht und darin ausgeführt, dass er die Berufung von einem Freund anfertigen habe lassen. Die schriftliche Ausfertigung der Berufung sei ihm erst am 17. April 2001 um 12.30 Uhr durch die Post zugekommen. Nach der Unterfertigung habe er diese bei der BH-G abgeben wollen. Mangels Parteienverkehr am Nachmittag wäre dies nicht möglich gewesen und daher habe er die Berufungsfrist nicht einhalten können.   3.2. Auf Grund der Aktenlage steht fest, dass die Zustellung am 3. April 2001 durch eigenhändige Übernahme bewirkt worden ist und die Berufungsfrist am 17. April 2001 geendet hat. Zustellungsmängel sind weder in der Berufung noch in der Stellungnahme vorgebracht worden, noch im Verfahren hervorgekommen. Die Einbringung der Berufung erfolgte durch persönliche Abgabe bei der Behörde am 18. April 2001.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch eine Kammer. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis zurückzuweisen war, hatte die mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen.   4.2. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.   Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.   In der Stellungnahme hat der Bw eingestanden, dass er die Berufung verspätet eingebracht hat. Weiters hat er darin erstmals Gründe angeführt, die ihm eine frühere Einbringung der Berufung nicht ermöglicht haben. Dennoch wäre er trotz dieser Umstände in der Lage gewesen, die Berufungsschrift auf eine andere Weise rechtzeitig einzubringen und sich beispielsweise der Post zu bedienen. Eine Beurteilung möglicher Hinderungsgründe hat in diesem Rahmen jedoch nicht zu erfolgen.   Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 18. April 2001 rechtskräftig geworden ist. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt. Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.   Gemäß § 64 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider   Beschlagwortung: Verspätung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum