Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107642/13/Br/Bk

Linz, 25.06.2001

VwSen-107642/13/Br/Bk Linz, am 25. Juni 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 4. April 2001, Zl. VerkR96-242-2001-O, nach der am 25. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -   zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.29/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Der Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, der von ihrem damaligen Rechtsvertreter erhobene Einspruch gegen die Strafverfügung v. 18. Jänner 2001, als verspätet zurückgewiesen. Mit dieser Strafverfügung wurde ihr eine Übertretung nach § 11 Abs.1 StVO zur Last gelegt. Dagegen erhob sie durch ihren damals ausgewiesenen Rechtsvertreter Einspruch, der am 20. Februar 2001 der Post zur Beförderung übergeben wurde. Die Zustellung erfolgte nach Ankündigung des 1. Zustellversuches am 31.1.2001 und einem zweiten Versuch am 1.2.2001 am 1.2.2001 durch Hinterlegung.   2. Nach Erhebungen im Wege des Zustellpostamtes wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem hier angefochtenen Bescheid diesen Einspruch als verspätet zurück. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde dem Rechtsvertreter wiederum am 6. April 2001 per RSa-Sendung zugestellt. Dagegen erhob die Berufungswerberin am 4. Mai 2001 durch ihr persönliches protokollarisches Anbringen bei der Behörde erster Instanz Berufung. Sie führte diesbezüglich aus, dass ihr die Hinterlegungsanzeige hinsichtlich der Strafverfügung vom 18. Jänner 2001 nicht schon mit 1. Februar 2001, sondern erst am 6. Februar 2001 zugekommen wäre, indem sie diese erst zum letztgenannten Datum im Postkasten vorgefunden habe.   3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Nachdem selbst nach Einräumung eines Parteiengehörs mit h. Schreiben vom 16. Mai 2001, die Berufungswerberin nicht darauf einging, dass insbesondere die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid verspätet zu sein scheint und insbesondere Mängel bei der Zustellung im Allgemeinen geltend machte, schien zwecks unmittelbarer Klärung der Sach- und Rechtslage die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung geboten (§ 51e Abs.1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde Beweis erhoben durch Verlesung der im Rahmen einer Vorsprache der Berufungswerberin am 25. Mai 2001 vor dem Oö. Verwaltungssenat von einem zur Vertretung des zuständigen Mitgliedes aufgenommene Niederschrift. Ebenfalls wurde neben der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme vom Postamt der Zusteller hinsichtlich der mit 1. Februar 2001 hinterlegten Sendung als Zeuge vernommen.   4. Demnach ergibt sich folgende Beweislage:   4.1. Laut Aktenlage wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Berufungswerberin der hier angefochtene Bescheid am 6. April 2001 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die Berufungswerberin am 4. Mai 2001, direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Berufung ein. Die Berufung wurde von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entgegengenommen. Inhaltlich wurde nur vorgebracht, dass im Hinblick auf die Zustellung der Strafverfügung der genannten Bezirkshauptmannschaft ein Zustellmangel unterlaufen sei und aus diesem Grund der vom ag. Rechtsvertreter eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 18. Jänner 2001 als rechtzeitig zu beurteilen und die bescheidmäßige Zurückweisung des Einspruchs zu Unrecht erfolgt wäre. Im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerberin die offenkundig verspätete Einbringung der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid mit h. Schreiben vom 16. Mai 2001 zur Kenntnis gebracht. Da die Reaktion auf diese Mitteilung nicht hinreichend nachvollziehbar war, wurde schließlich eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. An dieser nahm die Berufungswerberin persönlich nicht teil. Im Rahmen der Berufungsverhandlung, in welcher auch der Zusteller hinsichtlich Hinterlegung der Strafverfügung am 1. Februar 2001 als Zeuge gehört wurde, ergab sich, dass offenbar schon hinsichtlich des damaligen Zustellvorganges ein Mangel nicht vorzuliegen scheint. Diese Umstände sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Zustellung des hier angefochtenen Zurückweisungsbescheides erfolgte am 6. April 2001 an den Rechtsvertreter. Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin unzweifelhaft erst am 4. Mai 2001 Berufung. Es liegen keine Hinweise oder Vorbringen dahingehend vor, dass seitens des Rechtsvertreters binnen offener Frist dies noch geschehen wäre.   5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides;........ Dem wurde hier offenkundig nicht entsprochen. Es kann daher das eigentliche Berufungsvorbringen - welches sich auf den Zurückweisungsbescheid gegen den Einspruch richtete - auf sich bewenden, wenngleich offenbar auch diesbezüglich dem Inhalt des Vorbringens nicht zu folgen wäre.   5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war der Berufungswerberin vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus wurde zwecks unmittelbarer Abklärung von offensichtlich verfehlten Rechtsauffassungen eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.   5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Auf den Inhalt des Berufungsvorbringens ist daher nicht weiter einzugehen.         Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. B l e i e r

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