Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107643/2/Sr/Ri

Linz, 22.05.2001

VwSen-107643/2/Sr/Ri Linz, am 22. Mai 2001 DVR.0690392          

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn L K, Tweg , G, gegen die Strafhöhe der Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von W-L, vom 25. April 2001, Zl VerkR96-2496-2001, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung gegen die Strafhöhe der Spruchpunkte 1 und 2 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds. 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) zu leisten.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben als Zulassungsbesitzer des LKW S mit dem Anhänger S wie am 7.2.2001 auf der A im Gemeindegebiet von S in Fahrtrichtung S bei Km. festgestellt wurde, nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug und seine Beladung unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entspricht, da das höchstzulässige Gesamtgewicht des
  1. Kraftwagens von 16.000 kg um 6.500 kg
  2. und des Anhängers von 24.000 kg um 8.850 kg überschritten wurde.
  3.  

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung (jeweils in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung) begangen:

  1. § 103 Abs.1 Z.1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG iZm. § 134 Abs.1 KFG 1967
  2. § 103 Abs.1 Z.1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG iZm. § 134 Abs.1 KFG 1967

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe:

  1. ATS 6.000,-- gem. § 134 Abs.1 KFG 1967; Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage

2.   ATS 9.000,-- gem. § 134 Abs.1 KFG 1967; Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Tage  

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten: ATS 1.500,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher ATS 16.500,-- (1.199,10 Euro)."   2. Gegen dieses am 27. April 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. Mai 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung.   2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz betreffend der Strafhöhe im Wesentlichen aus, dass auf § 19 VStG entsprechend Bedacht genommen worden sei, die Höhe der Überschreitungen der höchstzulässigen Gesamtgewichte und 10 einschlägige Verwaltungsvormerkungen erschwerend gewertet und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt worden wären.   2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er den Lenker genau informiert und belehrt habe, die Wirtschaftslage nicht von Erfolg gekennzeichnet sei und daher um Herabsetzung des Strafbetrages ersuchen würde.   3. Die Bezirkshauptmannschaft W-L hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Eine Berufungsverhandlung wurde von keiner Partei beantragt.   3.1. Da der Bw sowohl im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren als auch in der Berufungsschrift die Verwaltungsübertretung eingestanden und ausschließlich um eine Herabsetzung des Strafbetrages ersucht hat, war von einer Strafberufung auszugehen.   3.2. Aus der Berufungsbeilage und dem Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, dass der Bw den Lenker einmal jährlich belehrt und keine firmeninternen Kontrollen durchgeführt hat. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.   Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.   Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit Geldstrafen unter 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.   Gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. 4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Entsprechend § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.   Nach ständiger Judikatur des VwGH stellt die Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dar. Die im § 103 Abs.1 Z1 leg.cit. normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft und feststellt, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht beispielsweise die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (vgl. ua. VwGH vom 3.7.1991, 91/03/0005). Bei Ungehorsamsdelikten im Sinne des § 5 Abs.1 VStG obliegt es jedoch dem Zulassungsbesitzer im Verwaltungsstrafverfahren zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der oben dargestellten Verpflichtung nachzukommen (vgl. auch VwGH vom 3.7.1991, Zl.91/03/0032). Die Schuld als solche wurde nicht bestritten, jedoch ist bei der Festsetzung der Geldstrafe auf das Verschulden besonders Bedacht zu nehmen. Mit dem Vorbringen des Bw, dass dieser Lenker einmal im Jahr geschult wurde, wird der Sorgfaltspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs.1 Z1 KFG nicht Genüge getan. Er hat damit kein (ausreichend) wirksames Kontrollsystem im Sinne der oben zitierten Judikatur dargelegt, weil es darauf ankommt, dass eben die Überladung von vornherein vermieden wird. Schulungen und Dienstanweisungen an die Lenker können den Zulassungsbesitzer nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 19.9.1990, Zl.90/03/0148). Es hätte der konkreten Darlegung bedurft, wann, wie oft und auf welche Weise vom Bw Kontrollen vorgenommen wurden (vgl. VwGH vom 29.1.1992, Zlen.91/03/0035, 0036).   Auch das im Berufungsschreiben zum Ausdruck kommende einsichtige Verhalten des Bw ist auf Grund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Strafzumessung vorzunehmen. Der Berufung ist trotz der Einsicht des schuldhaften Verhaltens zu entnehmen, dass der Bw infolge der Beibehaltung des derzeitigen Kontrollsystems nicht in der Lage sein wird, zukünftige Verwaltungsübertretungen hintanhalten zu können. Daher scheinen die verhängten Strafen mehr als angepasst. Diese sollten ausreichen, um den Bw von der Begehung weiterer gleichgelagerter Verwaltungsübertretungen abzuhalten.   Auch der Strafzweck der Generalprävention steht einer Herabsetzung der sich ohnehin im unteren Drittel des Strafrahmens bewegenden Geldstrafen entgegen.   Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen. 5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Kostenbeitrag in der Höhe von 3.000  (entspricht  218,02 Euro) d.s. 20 % der Geldstrafe, vorzuschreiben.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider   Beschlagwortung: Kontrollsystem
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