Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107645/2/Fra/Ka

Linz, 29.05.2001

VwSen-107645/2/Fra/Ka Linz, am 29. Mai 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Ing. CA, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.5.2001, AZ. VerkR96-650-2001-OJ/KB, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:     Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.       Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 2.3.2001, VerkR96-650-2001, als verspätet zurückgewiesen.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:   Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 8.3.2001 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 27.3.2001 per Telefax eingebracht. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.   Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.   Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.   Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.   Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.   Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig, über die Berufung zu entscheiden.   4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat daher die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.   Es ist unstrittig, dass der Einspruch verspätet erhoben wurde. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine Rechtswidrigkeit an. Wenn der Bw argumentiert, dass das Verfahren mit einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.3.2001 aufgehoben wurde und er es sehr befremdlich finde, dass fehlerhafte Strafverfügungen einfach umgeschrieben werden bis sie passen, ist dazu zu sagen, dass das Verfahren betreffend die Strafverfügung vom 12.2.2001, AZ. VerkR96-650-2001, deshalb eingestellt wurde, weil das darin erwähnte Fahrzeug: "PKW, " nicht existiert. Die Erlassung der gegenständlichen Strafverfügung war rechtlich zulässig, weil dies noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten. Dr. F r a g n e r