Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107647/2/Sch/Rd

Linz, 21.05.2001

VwSen-107647/2/Sch/Rd Linz, am 21. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 7. Mai 2001, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. April 2001, VerkR96-663-1999-Br, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24, 51 VStG. zu II.: ァァ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 23. April 2001, VerkR96-663-1999-Br, über Herrn H, wegen zweier Übertretungen des KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils sieben Stunden verhängt.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 60 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (ァ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Gemäß ァ 49 Abs.2 dritter Satz VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird.   Im vorliegenden Fall hat der nunmehrige Berufungswerber die ergangene Strafverfügung in seinem Einspruch vom 22. Juni 1999 mit dem Vorbringen bekämpft, ihm könne keine Sorglosigkeit angelastet werden, da er ohne technische Überprüfung nicht in der Lage gewesen sei, die vorgeworfenen Fahrzeugmängel festzustellen. Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, von der Strafe abzusehen und "meinem berechtigten Einwand zur Geltung zu verhelfen".   Es kann angesichts dieser Ausführungen nicht nachvollzogen werden, wie die Erstbehörde zu der Annahme gelangen konnte, der Einspruch würde sich ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richten. Dem Berufungswerber ging es in seinem Einspruch ganz offenkundig darum, darzulegen, dass ihm seines Erachtens an den festgestellten Fahrzeugmängeln kein Verschulden vorwerfbar sei.   Somit ist durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten (vgl. ァ 49 Abs.2 vierter Satz VStG). Das in der Folge erlassene Straferkenntnis ist hinsichtlich des Spruches derartig unvollständig, dass es einer inhaltlichen Überprüfung durch die Berufungsbehörde nicht zugänglich ist, weshalb mit der Aufhebung desselben vorzugehen war.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 ?) zu entrichten.       S c h ö n