Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107649/9/Ki/Ka

Linz, 23.10.2001

VwSen-107649/9/Ki/Ka Linz, am 23. Oktober 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des RW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. RS, vom 10.5.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.4.2001, VerkR96-2936-2001, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.10.2001, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 12.000,00 Schilling (entspricht 872,07 Euro) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle "....0,62 mg/l...." die Formulierung "mehr als 0,6 mg/l, aber weniger als 0,8 mg/l" zu setzen ist.   Der Berufung bezüglich der Strafhöhe hinsichtlich Faktum 2 wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 16.000,00 Schilling (entspricht 1.162,77 Euro) herabgesetzt wird.   II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wird auf insgesamt 2.800,00 Schilling (entspricht 203,48 Euro) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 19, 24 und 51 VStG Zu II: ァァ 64 und 65 VStG             Entscheidungsgründe:     I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 3.4.2001, VerkR96-2936-2001, den Berufungswerber (Bw) wie nachstehend für schuldig befunden: "1.) Sie haben am 07.03.2001 um 17.00 Uhr den PKW Kennzeichen mit dem Anhänger Kennzeichen WL-98XP im Gemeindegebiet von Steinerkirchen auf der Sattledter Landesstraße bei der Tankstelle AVIA (W Nr.) gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l. befanden.   2.) Weiters haben Sie am 07.03.2001 um 17.30 Uhr den PKW Kennzeichen mit dem Anhänger Kennzeichen im Gemeindegebiet von Steinerkirchen auf der Sattledter Landesstraße von der Tankstelle AVIA (W Nr.) bis zu dem Anwesen F gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,87 mg/l. befanden."   Er habe dadurch ァ 5 Abs.1 StVO iVm ァ 99 Abs.1a StVO 1960 bzw ァ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verletzt. Gemäß ァ 99 Abs.1a StVO 1960 wurde über ihn hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (EFS 16 Tage) und hinsichtlich Faktum 2 gemäß ァ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 21.000 S (EFS 21 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß ァ 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 3.700 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.   Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 10.5.2001 Berufung mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Straferkenntnis wegen Nichtigkeit zu beheben, in eventu der Berufung Folge zu geben und das gegenständliche Strafverfahren hinsichtlich der ersten Fahrt auf der Sattledter Landesstraße bei der Tankstelle AVIA einzustellen, in eventu seiner Berufung Folge zu geben und die Geldstrafe betreffend die zweite Fahrt von der AVIA Tankstelle zu seinem Anwesen herabzusetzen.   Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung konkretisierte der Rechtsvertreter des Bw das Vorbringen dahingehend, dass sich die Berufung hinsichtlich Faktum 2 des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe richtet.   Bemängelt wird im Wesentlichen die Vornahme der Beweiswürdigung durch die Erstbehörde, welche als keinesfalls nachvollziehbar bezeichnet wird. Die Erstbehörde habe für ein Viertel Wein einen Atemalkoholgehalt von 0,25 mg/l und für eine Halbe Bier einen Atemalkoholgehalt von 0,2 mg/l angenommen, ohne ergänzend festzustellen, welche Biersorte (Lagerbier oder Pils) bzw welcher Wein konsumiert wurde. Auch sei das Körpergewicht in keiner Weise festgestellt worden. Insbesondere habe die Erstbehörde nicht festgestellt, welche Getränke in welchem Ausmaß anlässlich der ersten vorgeworfenen Fahrt (in Steinerkirchen zur AVIA Tankstelle) konsumiert wurden. Die Erstbehörde stelle lediglich fest, dass bei dieser Fahrt der Alkoholgehalt der Atemluft 0,62 mg/l betragen haben solle, führe jedoch nicht aus, wie sie zu diesem Ergebnis gelange. Dies insbesondere deshalb, da die Atemluft erst nach der sogenannten zweiten Fahrt (von der AVIA Tankstelle weg zum Anwesen) kontrolliert worden sei und im Zeitpunkt der Kontrolle 0,87 mg/l betragen habe. Die Erstbehörde habe in keiner Weise dargestellt, welche alkoholischen Getränke in welcher Menge vom Bw vor der Fahrt zur AVIA-Tankstelle (erste Fahrt) konsumiert wurden, um das festgestellte Ergebnis eines Atemluftalkoholgehaltes von 0,62 mg/l zu erreichen.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch seine laut Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.10.2001. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Bw teil. Der Bw selbst konnte wegen eines am Vortag erlittenen Unfalles nicht teilnehmen. Die Erstbehörde hat sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger einvernommen.   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt.   Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des GP Steinerkirchen vom 11.3.2001 zugrunde. Danach habe ein anonymer Anrufer am 7.3.2001 um 17.00 Uhr dem GP Steinerkirchen fernmündlich angezeigt, dass soeben der Beschuldigte wahrscheinlich alkoholisiert mit seinem Auto und Anhänger in Richtung Steinerkirchen weggefahren sei. Der Meldungsleger sei daraufhin gemeinsam mit einer Kollegin zum landwirtschaftlichen Anwesen des Beschuldigten gefahren, die Ehegattin des Beschuldigten habe ihm mitgeteilt, dass ihr Gatte bis jetzt noch nicht nach Hause gekommen sei. Daraufhin seien die beiden Beamten in Richtung Sattledt gefahren. Auf Höhe der AVIA-Tankstelle in der Ortschaft Linden hätten sie den abgestellten PKW des Beschuldigten bemerkt und seien deshalb bei einer Ausweiche umgekehrt und zurückgefahren. In diesem Moment sei der Beschuldigte mit seinem PKW und Anhänger auf der Sattledter Landesstraße eingebogen und in Richtung Steinerkirchen gefahren. Die Beamten seien ihm bis zu seinem Anwesen nachgefahren.   Am GP Steinerkirchen sei eine Atemalkoholuntersuchung vorgenommen worden, die erste Messung um 18.06 Uhr habe 0,92 mg/l, die zweite Messung um 18.11 Uhr, 0,87 mg/l betragen.   Der Bw habe angegeben, er habe bei der Tankstelle in der Ortschaft Wolfsberg (Linden) in der Zeit zwischen 17.10 Uhr und 17.30 Uhr ein Viertel Weißwein getrunken. Wieviel und in welchem Zeitraum er in Sattledt etwas getrunken habe, wisse er nicht mehr.   Bei einer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 11.4.2001 gab der Bw an, dass er sich hinsichtlich Faktum 2 schuldig fühle. Zu Faktum 1 führte er aus, dass er bei der Esso-Tankstelle nicht ein Viertel Wein, sondern eine Halbe Bier getrunken habe. Anschließend sei er zur AVIA Tankstelle gefahren und habe dort ein Viertel Wein getrunken.   Bei der mündlichen Berufungsverhandlung führte dann der Rechtsvertreter des Beschuldigten aus, dass es sich bei den vom Bw behaupteten Trinkmengen um eine Schutzbehauptung seines Mandanten gehandelt habe. Tatsächlich habe er bei der AVIA Tankstelle, wo er seiner Behauptung nach 1/4 l Wein getrunken hätte, wesentlich mehr alkoholische Getränke konsumiert. Sein Mandant sei ca. 80 bis 85 kg schwer.   Das Messergebnis werde nicht in Zweifel gezogen. Herr W sei Pensionist und verheiratet, sein Einkommen dürfte ca. 7.000 S bis 8.000 S betragen.   Der Meldungsleger bestätigte bei seiner Aussage den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt.         I.6. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:   Zunächst besteht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Die Angaben in der Anzeige bzw die zeugenschaftliche Aussage sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen.   Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle kann jedoch den von der Erstverantwortung abweichenden Trinkangaben hinsichtlich Faktum 1 kein Glauben geschenkt werden. Insbesondere was seine unterschiedlichen Trinkangaben anbelangt, so ist die Rechtfertigung in der mündlichen Berufungsverhandlung, der Beschuldigte habe zuletzt in der AVIA Tankstelle mehr alkoholische Getränke als nur 1/4 l Wein konsumiert, im Zusammenhang mit der bisherigen Verantwortung unglaubwürdig.   Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass, entsprechend der ersten Rechtfertigung des Beschuldigten im Rahmen der Amtshandlung, dieser tatsächlich bei der AVIA Tankstelle 1/4 l Wein konsumiert hat, wobei aber im Hinblick auf das Messergebnis davon ausgegangen werden muss, dass er auch vorher bereits alkoholische Getränke konsumierte. Grundsätzlich wird zur Frage der Glaubwürdigkeit der Trinkangaben festgestellt, dass im Wesentlichen dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. Davon ausgehend erscheint eine Trinkangabe zum Zeitpunkt der Amtshandlung durchaus eher der Wahrheit zu entsprechen, als eine solche, welche im späteren Verfahren gemacht wird. Bezogen auf den vorliegenden Fall erscheint es daher durchaus als schlüssig, dass, wie der Bw zunächst behauptet hat, er bei der AVIA Tankstelle lediglich 1/4 l Wein konsumiert hat.   Ausgehend von dem Ergebnis des Alkotestes gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des konsumierten 1/4 l Weines und einer Eliminationsrate von 0,1 Promille pro Stunde zur Auffassung, dass der Beschuldigte bei der Fahrt zur AVIA Tankstelle jedenfalls einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille (= 0,6 mg/l) hatte. Die diesbezügliche Sachkenntnis ergibt sich aus den Erfahrungen bzw diversen gutächtlichen Äußerungen, welche in gleichgelagerten Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemacht werden konnten.   Aufgrund der vorliegenden Beweise gelangt demnach die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der Bw seinen PKW (samt Anhänger) mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille zur AVIA Tankstelle lenkte, er dort 1/4 l Weißwein konsumierte und dann in der Folge von der AVIA Tankstelle weg nach Hause fuhr.   I.7. Rechtlich war Folgendes zu bedenken:   Gemäß ァ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.   Gemäß ァ 99 Abs.1a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 12.000 S bis 60.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.   Bezüglich Faktum 2 (ァ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960) wurde nur gegen die Strafhöhe berufen. Der Schuldspruch wurde damit rechtskräftig und es hat sich die Berufungsbehörde diesbezüglich inhaltlich damit nicht mehr zu befassen.   Was Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses anbelangt, so ist aufgrund der vorliegenden Beweislage (siehe Punkt I.6.) die Verwirklichung des zur Last gelegten Sachverhaltes sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte.   Die diesbezügliche Spruchkorrektur war deshalb erforderlich, zumal eine exakte Feststellung des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung nicht möglich war, jedenfalls ist jedoch, wie bereits dargelegt wurde, erwiesen, dass die Alkoholisierung mehr als 1,2 Promille (= 0,6 mg/l) betragen hat.   Was die Straffestsetzung (ァ 19 VStG) anbelangt, so ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass die sogenannten Alkoholdelikte zu den gröbsten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen zählen. Dem hat der Gesetzgeber durch Festlegung entsprechend strenger Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen Rechnung getragen.   Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht hervor, dass gegen den Beschuldigten bereits eine einschlägige Vormerkung aufscheint, was grundsätzlich als Straferschwerungsgrund zu werten ist. Strafmildernd kann im Falle des Faktums 2 das Geständnis des Bw gewertet werden.   Trotz der dargelegten Umstände gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass hinsichtlich der Geldstrafe in beiden Fakten die Verhängung einer Mindeststrafe vertretbar ist, dies insbesondere im Hinblick auf die soziale Situation des Bw. Dieser ist Pensionist und verheiratet, und verdient, wie glaubwürdig angegeben wurde, lediglich 7.000 S bis 8.000 S monatlich. Bei diesen Einkommensverhältnissen ist es für den Bw nicht leicht, für den Lebensunterhalt aufzukommen, weshalb eine Herabsetzung der Geldstrafen vorgenommen wurde.   Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen war hingegen auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht Bedacht zu nehmen, weshalb diesbezüglich eine Herabsetzung in Anbetracht des aufgezeigten Erschwerungsgrundes bzw der general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht zu vertreten war.   Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.       Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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