Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107655/2/Br/Bk

Linz, 21.05.2001

VwSen - 107655/2/Br/Bk Linz, am 21. Mai 2001 DVR.0690392  

ERKENNTNIS  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. April 2001, AZ: VerkR96-624-2001 GG, zu Recht:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im zweiten Halbsatz des Spruches anstatt des Wortes 'Behörde' das Wort 'Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen' zu treten hat.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 u. Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG.   II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (entspricht: 7,27 € = 20% der verhängten Gesamtstrafe) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG     Entscheidungsgründe:     1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin eine Geldstrafe in der Höhe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall siebzehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin des KFZ, Kombi VW Gold Variant TDI, mit dem Kennzeichen , dieses nicht bis zum 15. Jänner 2001 bei der Behörde (gemeint der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) abmeldete, obwohl sie den dauernden Standort des Fahrzeuges am 6. Dezember 2000 in den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verlegt habe.   1.2. Die Behörde erster Instanz wies begründend darauf hin, dass die Berufungswerberin das ihr zur Last gelegte Verhalten nicht an sich in Abrede gestellt habe. Aus dem Beweisverfahren hätten sich keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer in der Sphäre der Berufungswerberin liegenden Unmöglichkeit der Fahrzeugabmeldung bei der zuständigen Behörde ergeben. Es wurde von zumindest fahrlässiger Begehungsweise dieser Übertretung ausgegangen. Der Strafzumessung wurde ein Monatseinkommen der Berufungswerberin in der Höhe von 1.346,41 € (18.527,00 S) zugrunde gelegt.   2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht per FAX an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt gerichtete Berufung. Sie vermeinte darin sinngemäß durch besondere Umstände an der rechtzeitigen Ummeldung des KFZ gehindert gewesen zu sein. Im Ergebnis führt sie ihre körperliche Behinderung und Bindung an den Rollstuhl an, was ihr Behördengänge unmöglich machen würde. Abschließend wies sie auf ihre Sorgepflichten für fünf Kinder hin.   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil einerseits eine solche nicht gesondert beantragt wurde, andererseits keine 3.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde und sich außerdem das Berufungsvorbringen auf die Lösung einer Rechtsfrage beschränkt (§ 51e Abs.3 Z1 u. Z2 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Daraus ergibt sich unter Einbeziehung des Berufungsvorbringens der entscheidungswesentliche Sachverhalt in schlüssiger Weise.   5. Wie der Aktenlage zweifelsfrei zu entnehmen ist, wurde von der Berufungswerberin sowohl der Einspruch als auch die Berufung gegen dieses Straferkenntnis persönlich unterfertigt per FAX an die Behörde erster Instanz geleitet. Schon mit Blick darauf geht ihr Berufungsvorbringen ins Leere. Es ist gerade nicht nachvollziehbar, warum sie wegen ihrer körperlichen Behinderung im Umfang einer Pflegebedürftigkeit der Stufe vier an der Ummeldung ihres Fahrzeuges, welches offenbar auch von Familienmitgliedern benützt wird, gehindert gewesen sein soll. Mit ihrem Berufungsvorbringen vermag sie nicht darzutun, dass ihr die Handlung oder die Organisation dieser Handlung nicht zuzumuten gewesen wäre. Alleine mit einem Anruf bei der Behörde oder der Übermittlung eines Faxes und der Übermittlung des Zulassungsscheins wäre dies wohl bewerkstelligbar gewesen.   5.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   5.1.1. Nach der im vorliegenden Fall zum Tragen kommenden Bestimmung der lit.b des § 43 Abs. 4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat (VwGH 4.10.2000, 2000/11/0134). Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der ordentliche Wohnsitz des Zulassungsbesitzers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt (VwGH 27.6.1995, 95/11/0053). Auch einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 5 Abs.1 VStG konnte die Berufungswerberin mit ihrem Vorbringen nicht dartun, indem sie offenbar nicht einmal versuchte dieser sie als Zulassungsbesitzerin treffenden Pflicht nachzukommen. Auch die Unkenntnis der Rechtsvorschrift - auf die sich die Berufungswerberin hier ohnedies nicht zu berufen scheint - wäre nicht entschuldigend. Es muss von einem Zulassungbesitzer eines Fahrzeuges erwartet werden, dass er sich über diesbezügliche rechtliche Belange hinreichend informiert, wobei selbst ein von jedermann zu erwartendes natürliches Rechtsverständnis zur Einsicht führen müsste, dass im Falle der Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Bezirk nicht die frühere "Bezirkskennung" weiterverwendet werden kann.   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Als Ziel dieser Vorschrift ist insbesondere die möglichst unbürokratische Auffindung eines Zulassungsbesitzers eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges. Dem wurde durch die Unterlassung der Berufungswerberin nachhaltig entgegengewirkt, indem erst über Recherchen im Wege des Meldeamtes (des Bürgermeisters als Meldebehörde) der Zulassungsbesitzer ausgeforscht werden kann. Dies belastet die öffentliche Hand mit unnötigem und kostenintensivem Verwaltungsaufwand. Daher vermag in der hier verhängten Geldstrafe im Ausmaß von nur 500 S ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht erblickt werden. Selbst die sicherlich schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung der Berufungswerberin rechtfertigt eine Ermäßigung des Strafausmaßes nicht. Der Oö. Verwaltungssenat vermag nicht zu sehen, dass diese Geldstrafe die Berufungswerberin, die ein Monatseinkommen von fast 27.000 S bezieht, überfordern würde.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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