Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107659/2/Fra/Ka

Linz, 31.05.2001

VwSen-107659/2/Fra/Ka Linz, am 31. Mai 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 9.4.2001, AZ. VerkR96-1128-2000, betreffend Übertretung des § 42 Abs.6 StVO 1960, zu Recht erkannt:     I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro), zu zahlen.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.6 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2a leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 60 Stunden) verhängt, weil er am 23.2.2000 um ca. 0.55 Uhr in Ort/I. auf der A 8 Innkreisautobahn bei km.62,300 das Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr verbotenerweise gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   I.3. Unstrittig ist, dass der Bw das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Kraftfahrzeug zur angeführten Zeit an der angeführten Örtlichkeit gelenkt hat. Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 25.2.2000, GZ. P-582/00-We, wurde der spruchgegenständliche Sachverhalt von den Herren GI. W und RI. G, beide Gendarmeriebeamte des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung-Außenstelle Ried/I., T festgestellt.   Gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 23.3.2000, VerkR96-1128-2000, mit der dem Bw derselbe Tatbestand wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde, erhob der Bw fristgerecht Einspruch mit der Begründung, er sei im Besitz einer CEMT-Genehmigung. Dem Einspruch wurde auch eine CEMT-Genehmigung Nr.10210 vom 26.2.1997 beigelegt.   Darauf leitete die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und vernahm die Meldungsleger. Herr GI. W gab vor der belangten Behörde am 2.2.2001 zeugenschaftlich einvernommen an, dass der LKW auffällig laut gewesen und keine "L-Tafel" angebracht gewesen sei. Der Fahrer habe keinen Nachweis gemäß § 8b KDV vorweisen können. Eine Bescheinigung gemäß § 8b KDV bestehe aus mindestens 4 Seiten, in denen auch die entsprechenden Fahrzeugdaten und die vorgeschriebenen Auflagen eingetragen sind. RI. G gab vor der belangten Behörde zeugenschaftlich am 8.2.2000 einvernommen an, dass die gegenständliche Amtshandlung von seinem Kollegen geführt wurde. Auch er habe dabei feststellen können, dass das gegenständliche Fahrzeug auffällig laut gewesen sei. Der Bw habe die gemäß § 8b KDV vorgeschriebene Bestätigung nicht vorweisen können, weshalb Anzeige erstattet wurde. Auch sei am Fahrzeug keine "L-Tafel" angebracht gewesen.   Die belangte Behörde nahm aufgrund der oa Anzeige sowie aufgrund der zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger den spruchgegenständlichen Sachverhalt als erwiesen an. Sie führt in der Begründung ua aus, dass das vom Bw im Einspruch vorgelegte Schreiben einerseits bereits älter als zwei Jahre und daher ungültig sei, andererseits weise dieses Schreiben keinerlei Bezug zu einem bestimmten Fahrzeug bzw einen bestimmten Fahrzeugtyp auf und es fehlen auch die sonstigen fahrzeugspezifischen Auflagen. Aus diesem Grunde falle die gegenständliche Fahrt nicht unter die Ausnahmeregelung des Nachtfahrverbotes.   Der Bw bringt in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung vor, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle ein lärmarmes Fahrzeug geführt und eine CEMT-Genehmigung gehabt habe. Er legt der Berufung einen Nachweis über ein lärmarmes Kraftfahrzeug, eine CEMT-Genehmigung sowie Richtlinien für das Verfahren zur Erteilung der CEMT-Genehmigung bei.   I.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   Gemäß § 42 Abs.6 StVO 1960 ist ab 1.1.1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes, b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt wird.   § 8b Abs.1 KDV 1967 definiert den Begriff des lärmarmen Kraftfahrzeuges.   Gemäß § 8b Abs.4 KDV ist zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs.1 die Bestätigung des Herstellers oder eines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Abs.2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.   Gemäß § 8b Abs.3 KDV gilt die Bestätigung zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung. Danach ist aufgrund einer neuerlichen Prüfung des Fahrzeuges eine neue Bestätigung auszustellen.   Gemäß § 8b Abs.5 KDV sind diese Kraftfahrzeuge neben der vorderen Kennzeichentafel mit einer grünen, kreisrunden Tafel mit mindestens 20 cm Durchmesser und weißem Rand mit dem Buchstaben "L" in dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift zu kennzeichnen.   In § 42 Abs.6 lit.c StVO 1960 wird an das Mitführen einer Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV als eine Voraussetzung mit Tatbestandswirkung angeknüpft.   Der Bw bestreitet nicht, dass er bei der gegenständlichen Fahrt keine Bestätigung nach § 8b Abs.4 KDV 1967 mitgeführt hat. In der Rubrik "Angaben der Verdächtigen" der oa Anzeige gab der Bw ua an, er wisse nicht, wo die Bestätigung des Herstellers sei. Er habe geglaubt, dass sie im Fahrzeug sei. Eine "L" Tafel habe er am Fahrzeug noch nie gesehen. Damit hat er jedoch den ihm zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht und, weil er keine Gründe vorgebracht hat, die die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG 1991 entkräften würde, erfüllt.   Die Berufung war daher abzuweisen.   I.5. Strafbemessung:   Es ist darauf hinzuweisen, dass § 99 Abs.2a StVO 1960 für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art einen Strafrahmen von 3.000 S bis 30.000 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden bis 6 Wochen vorsieht. Die belangte Behörde hat die Strafe entsprechend den Bemessungskriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Mindeststrafe verhängt. Ein Ermessensfehler ist nicht zu konstatieren. Anhaltspunkte für die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes gemäß § 20 VStG liegen nicht vor.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r