Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107660/2/SR/Ri

Linz, 06.06.2001

VwSen-107660/2/SR/Ri Linz, am 6. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des A L, vertreten durch RA Mag. T T, L Str. , R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von R vom 9. April 2001, Zl.VerkR96-22-2001 wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   II. Kosten waren keine vorzuschreiben.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs. 1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe: 1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 31.12.2000 um 17.00 Uhr den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen R- auf der R-Bundesstraße (B) bei Strkm. nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, wodurch ein Unfall mit Sachschaden entstand. 2) Sie haben als der am gegenständlichen Unfall beteiligte Lenker des PKWs R eine Leitschiene sowie das Gefahrenzeichen "Achtung Bahnübergang" mit der Zusatztafel "100" sowie einen Leitpflock und eine Schneestange beschädigt und es unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe Ihrer Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  1. § 7 Abs.1 StVO. 1960
  2. § 31 Abs.1 StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 500,00 Schilling 15 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 700,00 Schilling 21 Stunden § 99 Abs.2 lit.e StVO.1960 Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 120,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet); Schilling als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.320,00 Schilling (95,92 EU)."   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 20. April 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Mai 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass im Winter mit Vereisungen zu rechnen wäre, die befahrene Straße von den Scheinwerfern nur ein kurzes Stück ausgeleuchtet würde und daher mit entsprechender Vorsicht und herabgesetzter Geschwindigkeit gefahren werden müsste. Wegen unerfindlicher Lenkbewegungen oder grob fahrlässig gewählter Geschwindigkeit wäre der Bw von der Fahrbahn abgekommen und habe dabei einen Sachschaden verursacht. Der angelastete Tatbestand (Spruchpunkt 1) sei daher erfüllt. Da der Bw die Meldung erst 15 Stunden nach dem Unfall erstattet habe und der Verwaltungsgerichtshof den Begriff "ohne nötigen Aufschub" streng auslegen würde hätte der Bw eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.e StVO (!!) begangen. Abschließend sei auf § 4 Abs.5 StVO zu verweisen.   2.2. Dagegen bringt der Bw u.a. unrichtige rechtliche Beurteilung und wesentliche Verfahrensmängel vor.   3. Die Bezirkshauptmannschaft R hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Beide Verfahrensparteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.   3.1. Aus dem Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, dass der Bw aufgrund nicht angepasster und offensichtlich überhöhter Geschwindigkeit rechtsseitig von der Fahrbahn abgekommen und gegen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs geprallt ist. Ein Ermittlungsverfahren zu diesem Vorwurf - grob fahrlässig gewählte (überhöhte) Geschwindigkeit - hat nicht stattgefunden, sondern dem Bw wurde ohne entsprechender Anhaltspunkte eine Übertretung gemäß § 7 Abs. 1 StVO vorgeworfen. In der Erkenntnisbegründung wird lediglich das Verschulden angenommen, da der Bw rechts von der Fahrbahn abgekommen ist und dadurch einen Unfall verursacht hat. Die gegenständlichen Beschädigungen der Verkehrseinrichtungen fanden am 31. Dezember 2000, um 17.00 Uhr statt. Der Bw hat unmittelbar danach versucht, die nächste Gendarmeriedienststelle in A im M durch persönliche Vorsprache zu verständigen. Dieser Gendarmerieposten war jedoch nicht besetzt und daher hat der Bw die Unfallsmeldung am 1. Jänner 2001, um 08.00 Uhr, telefonisch vorgenommen.   3.2. Der Bw hat bestritten, dass er den Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVO erfüllt hat und die Behörde erster Instanz geht von einem Verschulden aus, weil vermutlich durch überhöhte Geschwindigkeit oder einen Lenkfehler ein Unfall verursacht worden ist. Das Ermittlungsverfahren und die Bescheidbegründung weist eindeutig auf eine nicht den Witterungsverhältnissen angepasste Fahrgeschwindigkeit hin. Ein tatbestandsmäßiges Verhalten gemäß § 7 Abs.1 StVO kann daraus nicht abgeleitet werden.   Der angebotene Zeuge des Bw wurde deshalb nicht gehört, da die Behörde erster Instanz dem Vorbringen des Bw - Versuch, durch persönliche Vorsprache beim GP A im M die Meldung unmittelbar nach dem Unfall zu erstatten - gefolgt ist.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Der Bestimmung des § 7 Abs.1 StVO kann nur entnommen werden, sich bei der Benützung der Fahrbahn - soweit dies in dieser Gesetzesstelle umschrieben ist (Sicherheitsabstand) - rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen (vergleiche VwGH 10.10.1995, 95/02/0276).   4.1.1. § 45 Abs.1 Z2 VStG (auszugsweise): Die Behörde hat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn ...... 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat ... 4.1.2. Da der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkt 1) aufzuheben und die Einstellung zu verfügen. 4.2. § 31 Abs.1 StVO Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.   § 99 Abs. 2 lit.e StVO Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.   4.2.1. Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt die Bestimmung des § 4 Abs.5 StVO die allgemeine und die des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit. e StVO die besondere Bestimmung dar.   Unstrittig hat der Bw unmittelbar nach dem Unfall (ca. 10 Minuten) die nächstgelegene Gendarmeriedienststelle aufgesucht. Da sich bei der versuchten Kontaktaufnahme mit einem Beamten herausgestellt hat, dass diese Gendarmeriedienststelle unbesetzt war, hat der Bw erst am folgenden Morgen die Meldung über den Unfall erstattet.   Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass die Meldung auch dann noch rechtzeitig ist, wenn nach einem Unfall in der Nacht die Meldung erst am nächsten Morgen bei der Gendarmerie erstattet wird, weil über Nacht der GP gesperrt war (VwGH vom 24.9.1970, 707/69, ZVR 1971/133). Im gegenständlichen Verfahren kann zwar noch nicht von "Nacht" gesprochen werden, dennoch ist von einem vergleichbaren Sachverhalt auszugehen (Abend; 31. Dezember 2000, dadurch urlaubsbedingte Personalknappheit und unbesetzter Gendarmerieposten).   Nachdem der Bw die Meldung am 1. Jänner 2001 um 08.00 Uhr erstattet hat, war von einer Verständigung ohne unnötigen Aufschub auszugehen. Da der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis (Spruchpunkt 2) aufzuheben und die Einstellung zu verfügen.   4.2.2. Aufgrund der notwendigen Aufhebung des Straferkenntnisses (Spruchpunkt 2) war auf § 44a VStG nicht mehr einzugehen (fehlende Ausführungen neben der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes).   5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: ohne nötigen Aufschub, Rechtsfahrgebot

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