Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107661/10/Le/La

Linz, 08.10.2001

VwSen-107661/10/Le/La Linz, am 8. Oktober 2001 DVR.0690392          

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb aus Anlass der Beschwerde des Herrn H F, O Nr. 7, T, vom 1.9.2001 betreffend das h Erkenntnis vom 20.8.2001, VwSen-107661/2/Le/La, zu Recht erkannt:  

I. Das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 20.8.2001, VwSen-107661/2/Le/La, wird von Amts wegen aufgehoben.   II. Der Berufung des Herrn H F vom 27.4.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.3.2001, Zl. VerkR96-2121/2000/Win, wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   III. Es entfallen alle Beiträge zu den Kosten des Verfahrens.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 52a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.3 und 52a VStG. Zu III.: § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I. und II.:   1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit seinem Erkenntnis vom 20.8.2001, VwSen-107661/2/Le/La, die Berufung des Herrn H F vom 27.4.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 29.3.2001, Zl. VerkR96-2121/2000/Win, abgewiesen. Zu diesem Erkenntnis hat der Berufungswerber den Schriftsatz vom 1.9.2001 eingebracht und darin unter anderem behauptet, wegen dieser Tat bereits von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bestraft worden zu sein.   2. Eine Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung ergab, dass - trotz der am 3.8.2000 "zuständigkeitshalber" erfolgten Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Strafverfügung vom 4.10.2000, Zl. Pol96-126-2000, erlassen und damit dem Berufungswerber im Wesentlichen die auf dem selben Vorfall beruhenden Übertretungen des Oö. Tierschutzgesetzes 1995 und des Oö. Tiertransportgesetzes-Straße vorgeworfen worden waren. Diese Strafverfügung erwuchs infolge Nichtanfechtung in Rechtskraft. Beiden Verfahren lag die selbe Anzeige des Amtes der Oö. Landesregierung, Polizeiabteilung, vom 31.7.2000 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Grunde.   3.1. Eine nunmehrige Nachschau im Oö. Amtskalender 2001/2002 ergab, dass O im politischen Bezirk Urfahr-Umgebung liegt. Die Anzeige war daher vom Amt der Oö. Landesregierung zutreffend an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung adressiert worden. Die Strafverfügung vom 4.10.2000 war von der örtlich zuständigen (Wohnsitz)behörde erlassen worden. Somit war die Abtretung an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach unrichtig, weil diese weder als Tatortbehörde (§ 27 VStG) noch als Wohnsitzbehörde (§ 29a VStG) in Frage kam. Das dennoch durchgeführte Strafverfahren war somit von einer örtlich unzuständigen Behörde eingeleitet worden, weshalb das Straferkenntnis vom 29.3.2001 rechtswidrig ist.   3.2. Gemäß § 52a VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs.7 AVG gilt sinngemäß.   Die Überprüfung des Sachverhaltes auf Grund der Eingabe des Herrn F vom 1.9.2001 ergab, dass er in diesem Falle tatsächlich wegen ein und derselben Tat zweimal bestraft wurde, und zwar mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.10.2000, Pol96-126-2000, sowie von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit dem Straferkenntnis vom 29.3.2001, VerkR96-2121/2000/Win. Die angelasteten Tatvorwürfe stimmen zwar nicht gänzlich überein, doch decken die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung angelasteten beiden Tatvorwürfe wegen Übertretungen des Oö. Tierschutzgesetzes und des Tiertransportgesetzes-Straße den Tatvorwurf der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach jedenfalls soweit ab, dass eine neuerliche Bestrafung auch aus diesem Aspekt (neben dem der örtlichen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) unzulässig ist.   Es liegt somit der Fall einer unzulässigen Doppelbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs.1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention vor, wonach niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.   3.3. Dadurch, dass der Berufungswerber im laufenden Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, aber auch im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht auf das bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung abgeschlossene Strafverfahren hingewiesen hatte, und O tatsächlich im Grenzbereich der Bezirke Rohrbach und Urfahr-Umgebung liegt, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat tatsächlich keine Kenntnis von dieser bereits rechtskräftigen Strafverfügung. Mit seiner Eingabe vom 1.9.2001 hat der Berufungswerber erstmals auf diesen Umstand hingewiesen, worauf der Unabhängige Verwaltungssenat die entsprechenden Erhebungen angestellt und so den oben dargestellten Sachverhalt festgestellt hat.   Es war daher in Anwendung des § 52a VStG das h Erkenntnis vom 20.8.2001 aufzuheben. Dadurch wurde dieser Bescheid aus dem Rechtsbestand eliminiert, weshalb über die Berufung des Herrn F vom 27.4.2001 neu zu entscheiden war. Da nunmehr die erfolgte Doppelbestrafung und die örtliche Unzuständigkeit bekannt waren, war dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach daher aufzuheben.   Zu III.: Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen. Damit war der Verfahrenskostenausspruch der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aufzuheben. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil der Berufung (im zweiten Rechtsgang) Folge gegeben wurde. Die amtswegige Behebung des h Erkenntnisses vom 20.8.2001 belastet den Berufungswerber kostenmäßig nicht.   Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 66 Abs.1 VStG die Verfahrenskosten von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten sind. § 52a Abs.2 VStG ordnet an, dass die Folgen der Bestrafung wieder gutzumachen sind. Sollte der Berufungswerber die verhängte Strafe bereits bezahlt haben, so ist diese daher gemeinsam mit den Verfahrenskostenbeiträgen wieder unverzüglich zurückzuerstatten.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. L e i t g e b
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