Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107663/8/Fra/Ka

Linz, 28.06.2001

VwSen-107663/8/Fra/Ka Linz, am 28. Juni 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn MA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.5.2001, AZ. VerkR96-2548-2000, betreffend Übertretung des § 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.6.2001, zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im angefochtenen Schuldspruch nach dem Wort "Fahrzeuges" Folgendes einzufügen ist: "Kennzeichen: ". Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe dieser Einfügung bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 160,00 Schilling (entspricht 11,63 Euro), zu zahlen.     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 15.9.2000 um 17.30 Uhr auf der B 127 bei Strkm.6,42, Abzweigung Gartenstadtstraße - Golfplatzstraße, Gemeinde Puchenau, als Lenker eines Fahrzeuges beim roten Licht als Zeichen für "Halt" das Fahrzeug nicht vor der Haltelinie angehalten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   I.3. Der Bw bringt vor, in der Strafverfügung vom 17.10.2000 werde als Verwaltungsübertretung angenommen, dass er das Fahrzeug bei rotem Licht nicht vor der Haltelinie angehalten habe, in der Zeugenniederschrift vom 23.1.2001 und dem Schreiben (gemeint: das angefochtene Straferkenntnis) vom 15.5.2001 handle es sich jedoch um ein Durchfahren der Verkehrsampel. Daraus schließe er, dass sich Herr RI. R nicht wirklich sicher sei, was er gesehen habe und er stelle sich auch nicht mit der Aussage, dass dem Meldungsleger mehr Vertrauen geschenkt werde, als ihm, nicht zufrieden. Er ersuche daher nochmals um ein genaueres Beweisstück, woraus sein Fahrfehler eindeutig ersichtlich wird.   I.4. Aufgrund dieses Vorbringens des Bw, mit dem ersichtlich die Schuldfrage angefochten wird, hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.6.2001, in deren Rahmen der Meldungsleger Herr RI. R, GPK Puchenau, zeugenschaftlich einvernommen wurde, sowie durch Abhaltung eines Lokalaugenscheines. Aufgrund des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme ist die dem Bw zur Last gelegte Übertretung als erwiesen festzustellen. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des Zeugen RI. R. Dieser führte überzeugend aus, dass er im Rahmen eines Außendienstes beobachten konnte, wie der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges bei der gegenständlichen Kreuzung das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage insofern missachtet hat, als er nicht vor der Haltelinie anhielt, sondern durchfuhr. Sein Standort war an der gegenständlichen Kreuzung. Er hatte einwandfreie Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage. Im Anschluss an die festgestellte Übertretung hat er sich das Kennzeichen des Fahrzeuges, die wesentlichen Fahrzeugdaten sowie die Uhrzeit in seinem immer mitgeführten Notizblock notiert. Einen Irrtum hinsichtlich des Kennzeichens und der Tatzeit schließe er aus.   Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die oa Aussagen hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger wirkte überzeugend und sachlich. Er stand bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht, während sich der Bw nach Opportunität verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Der Oö. Verwaltungssenat konnte sich auch im Rahmen eines Lokalaugenscheines überzeugen, dass von dem Standort des Meldungslegers die einwandfreie Sicht auf die Verkehrslichtsignalanlage gewährleistet ist. Einen Widerspruch in der Anlastung des Tatbestandes kann der Oö. Verwaltungssenat nicht erkennen. Sowohl in der Anzeige des Gendarmeriepostens Puchenau vom 15.9.2000 als auch in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17.10.2000 und im angefochtenen Straferkenntnis ist jeweils von einem Nichtanhalten des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges vor der Haltelinie die Rede. Daraus resultiert das Weiterfahren bzw Durchfahren. Der belangten Behörde ist jedoch im angefochtenen Straferkenntnis insofern ein Fehler unterlaufen, als sie es unterlassen hat, das Kennzeichen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges anzuführen. Dieses war daher spruchgemäß nachzuholen. Die Berechtigung und Verpflichtung für diese Vorgangsweise stützt sich auf § 66 Abs.4 AVG.   Aufgrund der vorliegenden Beweise ist daher die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen, wobei hinzugefügt wird, dass der Bw zur Berufungsverhandlung nicht erschienen und sich somit seiner Verteidigungsrechte begeben hat.   I.5. Strafbemessung:   Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Zu berücksichtigen ist im Sinne des § 19 Abs.1 leg.cit. der objektive Unrechtsgehalt der Übertretung sowie gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. eine Reihe weiterer Faktoren wie das Verschulden, die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann bei der Verhängung einer Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 8 % ausgeschöpft wurde, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht konstatiert werden, wobei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd bewertet wurde. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Strafe entspricht auch den von der belangten Behörde geschätzten und vom Bw nicht in Abrede gestellten Verhältnissen. Festzustellen ist, dass durch die Übertretung die Interessen der Verkehrssicherheit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Aus den genannten Gründen war eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe nicht in Erwägung zu ziehen.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.         Dr. F r a g n e r

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